Arbeitslosengeld bei Selbsständigkeit
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Arbeitslosengeld bei Selbsständigkeit

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  #1  
Alt 24.11.2008, 12:56
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ThimThaler befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Hallo,
fogende Situation: Ich hatte mich im letzten Jahr neben meiner Arbeit als Angestellter "Selbstständig" gemacht. Im Hinblick auf die schlechte Arbeitssituation in meiner damaligen Firma. Dieses Jahr war es dann leider soweit, und ich wurde gekündigt. Ich habe mich darauf direkt arbeitssuchend gemeldet und der Agentur auch meine Selbstständigkeit mitgeteilt. Man hatte für mich dann ein Arbeitslosengeld errechnet und auch 2 Mal überwiesen, mit der Forderung, eine Auskunft über meine Selbstständigkeit einzureichen. Das habe ich auch getan und eine Billanz vom Steuerberater beigefügt, die allerdings Negativ war. Also leider keine Gewinne erziehlt. Nun bekam ich ein Schreiben von der Agentur, dass ich ev. sogar die schon 2 überwiesenen Beträge zurückzahlen soll, weil ich nicht arbeitslos, sondern selbstständig sei.

1. Frage: Habe ich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch bei einer Selbstständigkeit?

2. Frage: In welcher Weise muss ich mich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und Bewerbungen schreiben, obwohl ich mein "Glück" in meiner Selbstständigkeit suchen möchte?

Vielen Dank für eure Antworten im Voraus.

Lieben Gruß

Thim
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  #2  
Alt 22.12.2008, 16:28
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Hallo Thimthaler!

Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 musst Du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Es muss Dir also möglich sein einen neuen Arbeitsplatz anzunehmen. Da Du Selbständig bist, erfüllst Du diese Voraussetzung nicht.

Bei einer Ausübung einer selbständigen Tätigkeit besteht aber die Möglichkeit ergänzendes ALG 2 zu beantragen.
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Franky
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  #3  
Alt 22.12.2008, 20:26
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Zitat:
Zitat von Franky Beitrag anzeigen
Hallo Thimthaler!

Bei einer Ausübung einer selbständigen Tätigkeit besteht aber die Möglichkeit ergänzendes ALG 2 zu beantragen.
Tue dies bitte sofort, und zwar auf der Grundlage des § 28 SGB X.

SGB X - Einzelnorm

Zitat:
Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. 2Satz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.
Wenn du dich auf diesen Paragraphen berufst, müsstest du ALG II ab Datum Antragstellung ALG I erhalten und nicht erst ab Datum Antragstellung ALG II.

Das wäre auch wichtig wegen deiner Krankenversicherung (Krankenversicherungspflicht!).

Hattest du während deiner Selbständigkeit deine Krankenversichersicherungsgsbeiträge bezahlen können oder sind da Rückstände aufgelaufen?

Beitragsrückstände sind Gift!!

Wenn du ALG II beantragst, wird man von dir vermutlich verlangen, dass du dein Gewerbe/Selbständigkeit aufgibst. Das wäre zwar nicht korrekt, weil der § 2 SGB II verlangt, dass ein Hilfebedürftiger mit allen Mitteln versuchen muss, seine Bedürftigkeit zu mindern / zu beenden. Aber da du keinen Gewinn erwirtschaftest, solltest du dir überlegen, ob du in dieser Angelegenheit mit der ARGE/Jobcenter fruchtlose Diskussionen führen willst.

SGB 2 - Einzelnorm
__________________
Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.
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