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#1
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| Hallo, ich bräuchte bitte ein paar Informationen zum Thema Abfindung, Aufhebungsvertrag, Sperrzeiten und ALG. Seit 10 Jahren bin ich bei meinem Arbeitgeber angestellt und seit knapp 5 Jahren befinde ich mich in Elternzeit. Während der Elternzeit habe ich für meinen Arbeitgeber auf 400€-Basis gearbeitet. Für mein letztes, ausstehendes Elternjahr können sie mich jedoch nicht auf 400€-Basis weiterbeschäftigen, so dass ich ihnen mitgeteilt habe, dass ich ab August für 75% zurückkommen möchte. Allerdings gibt es meinen alten Arbeitsplatz nicht mehr und voraussichtlich wird es zu einer Aufhebung mit Abfindung hinauslaufen. Worauf muss ich achten, so dass ich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe? Und wie kann ich die Sperrfrist umgehen? Wie muss die Formulierung im Aufhebungsvertrag aussehen? Und, worauf wird sich die Abfindung basieren? Auf mein "altes" Gehalt (für meinen "richtigen" Arbeitsplatz) für 10 Jahre Beschäftigung - oder auch zum Teil auf mein 400€-Job? Und wie wird mein Arbeitslosengeld aussehen? Beruht sich die Berrechnung auf mein "altes" Gehalt oder wird sich das ALG auf die 400€ basieren? Viele Fragen, ich weiß.... Aber vielleicht hat ja jemand Zeit mir zu helfen und ein paar Zeilen dazu zu schreiben. Vielen lieben Dank im voraus! |
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#2
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| Ohne nun selbst ein spezifischer Anwalt für Arbeitsrecht zu sein, welcher in Ihrem Fall wohl der kompetenteste aber auch für Sie kostenträchtigste Berater ist( Er würde wohl sein Honorar nach der Abfindungshöhe gestalten) sage ich mal, dass der Umstand, dass Sie lange Zeit in Elternzeit arbeiten mussten für die Höhe einer Ihnen zustehenden Abfindung nicht zum Nachteil gereichen darf. Es kann ja logischerweise nicht zum finanziellen Nachteil gereichen, wenn ich zukünftige Steuerzahler zur Welt bringe und diese dementsprechend versorgen muss und somit nicht weiterhin in Vollzeit arbeiten kann. ![]() Weiterhin muss eine Versicherung -( ALG 1) ist eine Versicherungsleistung Sie haben Geld reingezahlt - diese müssen wenn der Versicherungsfall eintritt auch ausbezahlen - wenn: Ihrerseits kein Verrschulden vorliegt, was die Auszahlung dieser Leistung verhindern bzw. zeitlich verzögern würde. Das bedeutet, dass der Aufhebungsvertrag im Wortlaut so gestaltet werden muss, dass für die Bundesanstalt für Arbeit eine Möglichkeit der Sperrzeitverhängung nicht möglich ist. Hierzu bitte mal diesen LINK durcharbeiten. http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_A...gsvertrag.html Gruss wellen
__________________ Die Schule ist nur die Saat - der Beruf ist die Ernte Beiträge stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. - keine nichtssagenden Politikerworte - bitte !! Wehret den Anfängen! „Principiis obsta, sero medicina paratur" Geändert von wellen (03.05.2011 um 09:31 Uhr) |
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