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| • Gewusst wie! – Kritik gegenüber dem Chef erfolgreich äußern |
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#1
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| Hallo zusammen,ich hab da mal ein kleines problem mit den Arbeitsamt.Seit August 2009 bin ich arbeitslos gemeldet und beziehe Alg1.Im april dieses Jahres hab ich mit zustimmung des Arbeitsamtes einen 400 euro job angenommen.Im Mai fings dann an mit den problem.Ich sollte innerhalb von 4 tagen an ein Bewerbungstraining teilnehmen,dauer 14 tage und von 8 bis 16 uhr.Das teilte ich meinem arbeitgeber mit der mir dann erläuterte das ich bei ihm eine wöchentliche arbeitszeit von ca 10 stunden habe und das dies mit den bewerbungstraining nicht kombinieren läßt da die Arbeitszeiten in diesen betrieb auch von 8 bis 16 uhr sind.Wenn ich an den Bewerbungstraining teilnehmen will müßte ich kündigen mit der gesetzlichen kündigungsfrist von 4 wochen.Das habe ich dem Arbeitsvermittler mitgeteilt der mir dann nach langen diskussionen über kündigungsfristen und das maßnahmen vorgehen einfach 5 tage später einen aufhebungsbescheid zuschickte,rückwirkend für 5 tage.begründung keine verfügbarkeit.Ich lief ohne wissen 5 tage ohne KV-versicherung durche Welt.Nun die fragearf das Arbeitsamt sowas?Rückwirkend mich außem laufenden bezug schmeißen,und wie siehts aus mit dem 400 euro Job?Laut Eingliederungsvereinbarung soll man sich um arbeit bemühen.Hat man das gemacht und etwas gefunden ist man rechtlich 4 wochen gebunden an den arbeitgeber eines 400 euro jobs und somit nicht sofort verfügbar-außer man setzt sich einer evl klage des Arbeitsgebers aus oder man fliegt außem Alg1.Wenn dies so wäre dürfte ja kein Alg1 empfänger einen 400 euro job annehmen oder seh ich da etwas falsch? |
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#2
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| Die Verfügbarkeit,erlischt erst wenn du 14,99 Wochenstunden Überschreitest... § 119 Arbeitslosigkeit (1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). (2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird. (3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. (4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere 1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, 2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und 3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit. (5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer 1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, 2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, 3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Also,,mal ganz schnell in Widerspruch gehen..und gleich hier mal über diesen Vogel von SB Beschweren ![]() Ist ja echt ein Witz.....
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... |
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#3
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| Zitat:
Wenn sie das aber verlangt, dann lasse dir das schriftlich bestätigen. Aus eigenem Antrieb heraus würde ich nicht kündigen. In jedem Fall aber hätte die Agentur für Arbeit die Kündigungsfrist abzuwarten. Du müsstest auch prüfen, inwieweit sich die Maßnahme mit dem Minijob vereinbaren lässt. Wenn das so etwas wie eine rotierende Massnahme ist, in der du jederzeit einsteigen kannst, kannst du die Maßnahme nicht so ohne weiteres ablehnen, das kann so aussehen, dass du arbeitest und dann direkt vom Arbeitsplatz zur Maßnahme gehst.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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