Ausziehen trotz ALG1???
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Ausziehen trotz ALG1???

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  #1  
Alt 15.08.2008, 13:22
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toffel06 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Ausrufezeichen Ausziehen trotz ALG1???


Ich bin 22 und zur zeit arbeitslos und beziehe ALG1!! würde gerne bei meinen eltern ausziehen da ich mir mit meinen 18-jährigen bruder ein zimmer teilen muss und das nicht gut geht!
jetzt würde ich gerne wissen ob ich aus ziehen darf und mit meiner freundin zusammen (die BAFÖG empfängt) ziehen kann!
Würde ich dann auch noch zusätzliche zuschüße bekommen z.b. wohngeld u.a.????
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  #2  
Alt 15.08.2008, 17:48
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Solange du kein ALG II beziehst, bist du in deiner Entscheidung, wo du wohnen möchtest, frei. Die Agentur für Arbeit (ALG I) kann dir da keine Vorschriften machen.

Evtl. könntest du auch Wohngeld beziehen, sofern du die Anspruchsvoraussetzungen für Wohngeld erfüllst.

Leider läuft ALG I nach spätestens 12 Monaten aus, so dass du dann ALG II (ARGE/Jobcenter) beantragen müsstest. Bei ALG II gelten andere Spielregeln.

Deine Eltern sind im Sinne des SGB II verpflichtet, für dich zu sorgen, bis du 25 bist. Das kann für dich bedeuten, dass man dir die Kosten der Unterkunft (KdU = Miete, Nebenkosten, Heizung) für eine eigene Wohnung nicht zahlt und du auf elterlichen Wohnraum verwiesen wirst (Stallpflicht).

Bitte diesen Paragraphen sorgfältig durchlesen: § 22 SGB II
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  #3  
Alt 16.08.2008, 07:29
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Wenn du noch U25 bist und später bei ALG II bei deinen Eltern wohnen solltest, dann bildet ihr eh eine Bedarfsgemeinschaft und da hängt es vom Einkommen deiner Eltern ab, ob du überhaupt ALG II bekommst oder ob sie dich von vorn bis hinten finanziell unterstützen müssen. Man kann bei der Arge als U25 Jährige einen begründeten Antarg stellen, wenn man ausziehen möchte. Der Grund wäre bei dir ja gegeben. Fragt sich dann nur in welcher Laune der Bearbeiter ist und ob es genehmigt oder abgelehnt wird.
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  #4  
Alt 16.08.2008, 08:38
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Zitat:
Der Grund wäre bei dir ja gegeben. Fragt sich dann nur in welcher Laune der Bearbeiter ist und ob es genehmigt oder abgelehnt wird.
Tine, das hat mit Laune nichts zu tun.

Wenn toffel06 zur ARGE geht und eine eigene Wohnug mit den Worten "Ich verstehe mich mit meinem Bruder nicht" beantragt, dann schütten die sich auf dem Amt vor Lachen aus.

Der § 22 SGB II spricht da ganz klar von schwerwiegenden Gründen, die Anlass für eine eigene Wohnung geben müssen.

Den Antrag könnte man höchstens mit einer eigenen abgeschlossenen Ausbildung und eigenem Wirtschaften sowie der mangelnden Quadratmeterzahl der elterlichen Wohnung begründen.

Selbst dann, wenn ihm die Wohnung dann schlussendlich doch noch genehmigt wird, wäre das für ihn ein Phyrrussieg, denn er unterliegt bis 25 den verschärften Sanktionsbestimmungen mit jeweils 100% Leistungsreduzierung, dies bei der ersten Verfehlung bezogen auf den Regelsatz und bei der zweiten Verfehlung bezogen auf die gesamte Unterstützungsleistung inkl. Krankenversicherung. Das ist eine äusserst ungemütliche Situation, insbesondere im Hinblick auf den § 2 SGB II.

Dann wird die Sache noch verkompliziert, weil er beabsichtigt, mit seiner Freundin zusammenzuziehen, die beiden bilden dann spätestens - wenn nicht sofort - nach 12 Monaten eine Einstandsgemeinschaft/eheähnliche Gemeinschaft nach § 7 SGB II, Absatz 3a.

Spätestens dann, wenn seine Lebensplanung schiefgegangen ist und er sich von Lebensmittelgutscheinen der ARGE und von den Gaben der Tafel ernähren muss, wird er sich heimlich an den elterlichen Mittagstisch zurücksehnen.
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