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#1
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| Hallo, ich habe mal eine Frage, sorry wenn das der falsche berreich ist wo ich reinschreibe^^ Also: Meine Freundin bekommt schon etwas länger ALG2 nun habe ich seit September auch keinen Job mehr... Jetzt haben Sie bei der ALG2 Berechnung meiner Freundin mich mit eingerechtnet als Bedarfgemeintschaft. Aber eigentlich steht mir ALG1 zu. Habe dies auch beantragt! Meine Frage wer bekommt nun was? Wenn der ALG1 antrag durch ist bekommen wir ja dann beide Geld und Sie aber für mich doppelt? Das geht doch irgendwo nicht oder? Bitte um Hilfe^^ |
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#2
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| Wenn du mit deiner Freundin, die ALG II erhält, zusammenlebst, bildet ihr spätestens nach 12 Monaten eine Einstandsgemeinschaft/eheähnliche Gemeinschaft. Das bedeutet vereinfacht ausgesdrückt: euer beider Einkommen wird in einen Topf geworfen und aus diesem wird gemeinsam gewirtschaftet. Wenn du jetzt ALG I beziehst, wird dieses voll angerechnet. § 7 SGB II Zitat:
Diese Einstandsgemeinschaft hat aber nichts damit zu tun, dass du jetzt selber eine Sozialleistung beziehst. Das ist davon unabhängig. Würdest du verdienen, würde dein Verdienst berücksichtigt.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| danke für die antwort^^ heißt das jetzt das siedie alg2 leistungen meiner freundin wieder neu berechnen müssen? wenn ich alg1 bekomme? sonst bekommt die ja trotzdem noch so viel für mich obwohl ich selsbt etwas bekomme. und bekommen die das alleine mit das ich das beanbtragt habe nicht das wir dann zuviel erhaltenes geld zurückzahlen müssen?! Und gleich nochmal was anderes wird ins alg1 irgendwelche beträge für die wohnung einberechnet? oder muss ich die vom alg1 selbst bezahlen? wenn das so ist bekommt man ja als bedarfsgemeinschaft mehr geld^^ oder könnte ich wohngeld beantragen? aber das geht ja glaube nciht weil meine freundin alg2 bekommt. sorry falss ich zu kompliziert schreibe^^ |
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#4
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| Wenn ihr tatsächlich eine Einstandsgemeinschaft seid, dann geht ihr am besten zur ARGE und klärt die Einzelheiten. In ALG I ist kein Mietanteil enthalten, das ist nur eine Auszahlung erworbener Ansprüche. Jenachdem wie hoch dein ALG I ist, kann es sein, dass du ALG II beantragen und dein ALG I mit ALG II aufstocken kannst. Alternativ könntest du auch ALG I beziehen und Wohngeld beantragen. Die Einzelheiten müsste aber wie gesagt die ARGE auseinanderdröseln.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#5
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| Zitat:
Nur in der ALG II - Bedarfsgemeinschaft bleiben die Leistungen nicht unberücksichtigt. Es könnte also so sein, dass du nur deshalb Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bist, weil der § 7 SGB II dich dazu macht.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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