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#1
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| Hallo zusammen, mein befristetes Arbeitsverhältnis endet zum 31.7.09. Auf eigenen Wunsch trete ich mit dem Ende des Vertrages aus dem Betrieb aus, obwohl mich mein Arbeitgeber auch weiterhin Angestellt hätte. Ansonsten erfülle ich uneingeschränkt alle Anforderungen für ALG1. Meine Frage: Kann ich ALG 1 für den Monat August beantragen? (Ab Sebtember habe ich bereits wieder eine Arbeit.) Gibt es vielleicht eine Kürzung, oder sogar gar keinen Anspruch auf ALG1? Schon einmal Vielen Dank und beste grüße |
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#2
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| Du kannst zwar ALG I beantragen, aber da du dein Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch nicht fortgesetzt hast, hast du dich versicherungsschädlich verhalten. Nach § 144 SGB III dürfte eine Sperrfrist eintreten: SGB 3 - Einzelnorm Solltest du auch deinen neuen Arbeitsplatz verlieren, so sind Probleme mit dem Arbeitslosengeld auch in Zukunft vorprogrammiert. Solltest du bedürftig im Sinne des SGB II werden, kannst du bei Leistungssperren ALG I ersatzweise ALG II beantragen (ARGE/Jobcenter).
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Danke für die schnelle Antwort! Sperrzeit - dass würde bedeuten nachdem ich nur einen Monat arbeitslos bin, dass ich gar nichts bekommen werde, kann man da auße ALG 2 noch etwas beantragen oder gibt es dann gar nichts. Gruß manu |
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#4
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| Wenn der Vertrag ausläuft,hast du nicht gegen den § 144 SGBII verstoßen und bekommst somit auch keine Sperrzeit.. Das Arbeitsverhältniss hast du nicht beendet,sondern es endet weil es von vornherein Befristet war.. Somit keine Sperre,auch wenn du den Vertrag nicht Verlängerst....
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... |
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#5
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| Hallo thyron, das sehe ich anders: Zitat:
Das erzeugt meiner Ansicht nach eine Leistungssperre. Anders sähe es aus, wenn keine Vertragsverlängerung angeboten wurde. Dann läuft der Vertrag aus und es gibt formal keine Handhabe, eine Leistungssperre zu verhängen. Aber so, wie manu13 den Beitragstext formuliert hat, sehe ich da eher schwarz. manu13, sag' uns mal Bescheid, wie die Sache ausgeht ...
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#6
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| (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), Trifft hier nicht zu..Sie hat das Arbeitsverhätniss nicht gelöst,es war befristet..Sie hat die Vertragsverlängerung abgelehnt,dieses kann sie tun,ohne eine Sperrzeit zu befürchten...Die Anderen gründe 2-7 greifen ebenfalls nicht,da sie zum Zeitpunkt der Ablehnung nicht Arbeitslos war.. 2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 1) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), 3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), 4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme nach § 46 oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), 5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), 6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), 7. der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3 Nr. 5). (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander nach. (3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich 1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte, 2. auf sechs Wochen, wenn a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt 1. im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, 2. im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, 3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen. Im Falle der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend. (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen. (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche Nonte,das ist Wirklich so,wollte das auch erst nicht glauben..Aber ist so Fakt..Wenn man den § 144 Sorgfältig liest,wird man feststellen das hier keine Sperrzeit erfolgen kann..Weil sie gegen den § 144 nicht verstoßen hat..
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#7
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| Hallo Manu, ... nur zum besseren Verständnis- obwohl du bereits seit Monaten weißt dass dein Arbeitsverhältnis endet wirst du dies erst jetzt, auf den letzten Drücker, bei der Agentur deines Vertrauens melden?
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. |
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#8
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| Stimmt,bei befristeten Verträgen muss sie sich 3 Monate vor Ablauf des Vertrages als Arbeitsuchend melden,ansonsten gibt es 1 Woche Sperre wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung...
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