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#1
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| Hallo-ich habe ein kleines Problem wo ich noch nicht ganz durchblicke. Also auf der Arbeitgeberbescheinugung muss dieser ja das "beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt" eintragen. So jetzt wollte ich mal fragen,ob die sog. Beitragsbemessungsgrenze (176,65 pro Tag) irgendetwas mit dem Beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt zu tun hat oder ob mit letzterem der einfache Bruttolohn gemeint ist?! Mein Problem ist,wenn nämlich das ALG 1 aufgrund des Beitragspflichtigen Bruttoarbeitentgeltes(=diese Beitragsbemessungsgrenze) berechnet wird und ich nur 4 Drehtage pro Monat hatte,fällt mein Alg eins mehr als mau aus... Oder wird das Alg 1 trotzdem anhand meiner Bruttogage(also das was auf der Lohnsteuerbescheinigung als ertses ganz oben aufgeführt ist) berechnet?! Also ich bin bei nem Drehtag ganz normal fest angestellt und habe bei dem einen Beispiel 900 Brutto bekommen-beim Beitragsplichtigen Bruttoarbeitsentgelt hat der Arbeitgeber allerdings eben nur 177 Euro eingetragen(mit der Begründung der Bemessungsgrenze)... Wäre lieb wenn mir jemand helfen könnte!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! @"der WOLF": siehste wie ich das letzte mal gesagt habe-der "Superjob" hört im Januar auch auf und ich hatte seit 3 Monaten keine Drehtage...also bitte nich wieder so sarkastisch sein-danke |
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#2
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| Steht zwar noch keine antwort hier,aber danke trotzdem-hab ne Info dazu bekommen |