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#1
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| Hallo, mein Freund ging in den letzten zwei Jahren einer Teilzeitbeschäftigung mit 20 Std./Woche nach und ist aber seit 5 Jahren als Kleinstunternehmer (ICH-AG) tätig. Während der (Haupt-)TZ-Beschäftigung hat er nebenberuflich monatlich durchschnittlich 600 € als Selbständiger netto verdient. Jetzt wird die hauptberufliche TZ-Stelle eingespart und er wird gekündigt. Ich habe gerade im SGB III § 141 gelesen, dass wenn die nebenberufliche selbständige Beschäftigung im Zeitraum von 18 Monaten mind. 12 Monate ausgeübt wurde, das Arbeitslosengeld bis zur Höhe des durchschnittlichen Nebeneinkommens anrechnungsfrei ist (mindestens 165 €). Heißt das nun, dass in unserem Fall er bis 600 € Netto neben dem Arbeitslosengeld verdienen darf bei einem maximalen Beschäftigungsumfang von wöchentl. 15 Std.? Gehe ich Recht in der Annahme, dass die Pflichtversicherungsbeiträge zur Kranken- und der Sozialversicherung bei Arbeitslosmeldung die Arbeitsagentur trägt? Das andere Problem ist noch, dass mein Freund bei Aufnahme der TZ-Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) die selbständige Beschäftigung nicht als nebenberufliche gemeldet hat. Er hatte ja die Ich-AG und als die Auftragslage schlecht war, hat er glücklicherweise eine hauptberufliche TZ-Beschäftigung gefunden. Irgendein Bekannter vermutete, dass die Meldung hätte erfolgen sollen. Wie und wo - keine Ahnung Über Rückmeldungen zu meinen Fragestellungen würde ich mich sehr freuen und danke Euch jetzt schon für Eure Unterstützung. Herzliche Grüße liska |
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#2
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| Hallo liebe "Forumaner", hat wirklich keiner von Euch eine Rückmeldung zum Thema? Brauche wirklich dringend eine... Danke. Gruß liska |
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