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#11
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| Zitat:
Du verrennst dich ein wenig mit dem SGBII.. Beim Bezug von ALG1 kannst Du nichts Beantragen wenn Du Umziehen willst,es sei denn Du hast in einer Anderen Stadt eine Neue Arbeit.. Anträge wegen Umzug sind Vorher zu stellen im SGBII nicht Aber wenn man Leistungen nach dem SGBIII Bezieht.. ![]()
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SimonM (20.05.2009) | ||
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#12
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| Hi Xala! Danke auch dir für die Antwort! Tyron hat ja jetzt mehr oder weniger das Gegenteil geschrieben! Danke trotzdem Kann es dann der Fall sein, dass er mich nicht weg ziehen lässt? Was mache ich, wenn ich nach 2 Tagen Vermittlungsangebote aus Bayern bekomme oder in eine Eingliederung gehen soll? Kann doch trotzdem von mir aus Bewerbungen nach Berlin schicken und diese meinem zuständigen Arbeitsberater zukommen lassen? Könnte man evtl ja so ausmachen!? Die Verfügbarkeit wurde mir aberkannt, da ich nicht verfügbar war! Mit freundlichem Gruß |
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#13
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| Du kannst dich Natürlich auch sofort Arbeitslos melden,aber da läufst Du Gefahr das sie dich Zu Ballern mit Maßnahmen oder sonst etwas,Einfacher wäre es Sofort um zuziehen und in der neuen Stadt wieder Arbeitslos melden,So entgehst Du der Nächsten Sperrzeit ![]() Finanzielle Hilfe für den Umzug wirst Du eh nicht Bekommen,dieses sieht das SGBIII nicht vor..
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#14
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| Zitat:
Wenn das so ist: was sagt die Krankenkasse zu deinem Krankenversicherungsschutz: geniesst du vollen Krankenversicherungsschutz trotz Beitragsschulden?
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#15
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| Geld fürs Umziehen brauch ich nicht unbedingt! Mir gehts in erster Linie darum mir eine Wohnung mieten zu können! Bewerber aus Bayern bekommen kaum Gelegenheit sich in Berlin vorzustellen! Außerdem wäre ein mehrmaliges hin und her recht kostspielig! |
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#16
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| Darum ja Umziehen und dann Arbeitslos melden.Mit dem Neuen Wohnsitz meinte ich wenn Du Umziehst wegen der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Worauf wartest Du noch,jeden Tag laufen schulden für die Krankenkasse auf.. Genehmigung vom A.Amt Brauchst Du nicht,da Du dem SGBIII Unterliegst..wäre nur anders beim ALG2(Hartz4)
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SimonM (20.05.2009) | ||
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#17
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| Zitat:
Danke, da hast Du Recht, nach dem SGB III werden nur Umzugskosten erstattet, wenn ein neuer Job in trockenen Tüchern ist...richtig. Wenn es denn so wäre, müsste der Antrag auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (VB) aber vorher gestellt werden (wie alle anderen Anträge auch wie Bewerbungskoten, Fahrtkosten etc.). @SimonM Ich würde Dir wohl auch empfehlen nach Berlin umzuziehen und Dich dann dort wieder arbeitslos zu melden, so umgehst Du den ganzen Schnickschnack und evtl. GANZIL Maßnahmen. Es ist so auch einfacher sich auf Stellen zu bewerben, da hast Du Recht. Gruß Xala |
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SimonM (20.05.2009) | ||
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#18
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| An nontestatum Genau so ist es! Den vollen Schutz geniesse ich im Moment nicht! Deswegen muss ich so schnell wie möglich wieder Arbeit finden bzw bis ich Arbeit habe wieder arbeitssuchend gemeldet sein! Möchte auf alle Fälle in Berlin arbeiten! Ohne irgendeinen Einkommensnachweis werd ich da bestimmt keine Wohnung bekommen?! Mhhh... |
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#19
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| @ SimonM Mach Dir nicht noch mehr Probleme,ziehe so schnell wie möglich um,Melde dich beim E.M. und dann ab zum Arbeitsamt..mit jedem Tag der Vergeht machst Du alles Schlimmer und vorallem Teurer für Dich... Alles Gute und Viel Glück.. Bei Problemen mit dem Amt melde dich einfach wieder hier...
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#20
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| Zitat:
Nach Gesetzeslage kannst du den vollen Versicherungsschutz nur wieder herstellen, wenn du ALLE Nachversicherungsbeiträge restlos bezahlt hast und die regelmässigen Beiträge gezahlt werden. Eine Arbeitsaufnahme genügt nicht, um vollen Krankenversicherungsschutz zu erreichen. Bitte deine Eltern /Verwandten, dir zu helfen und die Nachversicherungsbeiträge zu bezahlen. Wenn das nicht möglich sein sollte, dann siehe bitte zu, dass du umgehend in ALG II kommst. Bei ALG II geniesst du vollen Krankenversicherungsschutz trotz Beitragsrückständen. Das bestimmt der § 16 SGB V. Es reicht, wenn du nur 1€ Anspruch ALG II hast, eventuell über den Umweg des § 26 SGB II (Separater Antrag notwendig). Wenn nichts möglich sein sollte, dann stelle bei der ARGE/Jobcenter einen Antrag auf ein Darlehen nach § 23 SGB II, um die Beitragsrückstände bezahlen zu können. SGB 2 - Einzelnorm Der fehlende Krankenversicherungsschutz kann dich auf Jahre hinaus ruinieren.
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