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#1
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| Moin Moin, meine Tochter bezieht seit Dezember 2009 Alg1. Sie hat sich in der letzten Woche bei einem Callcenter berworben. Gestern bekam sie den Anruf dieser Firma, mit der Mitteilung, sie könne dort anfangen. Meine Tochter möchte aber auf Grund der schlechten Bezahlung, (6,50€) die Stelle nicht annehmen. Droht ihr nun eventuell eine Sperre, obwohl sie sich dieses Stellenangebot selbst gesucht hat, oder kann sie das in Ruhe absagen?. Wäre für einen Hinweis dankbar. Gruss Horst |
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#2
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| Wenn die Agentur nichts davon weiss dann gibt es keine Sperre. Sollte jedoch die Agentur von euch informiert worden sein, dann werden sie nachhacken und dann eine Sperre erteilen. Die Firma wird nicht bei der Agentur anrufen, solange die Agentur diese Stelle nicht vermittelt hat! |
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#3
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| Nicht ganz wahr ThePhenom1987 Ein(e) Arbeitsloser/-in (Alg1) darf pro Jahr 3x eine Arbeitsstelle ablehnen (außer der/die hat eine spezielle Ausbildung und lehnt diese "spezielle" AS ab). Dies haben mir damals 3 Arbeitsvermittler von der AA mündlich bestätigt. Und bevor die AA jemand sperrt, werden beide Parteien angehört. Heißt wenn deine Tochter argumentieren kann, dass sie mit 6,50 € pro Std ihr Leben nicht finanzieren kann (am besten tabellarisch auflisten, eine Seite das Gehalt mit 6,50 € und sonstige Einkünfte und auf der andere Seite sämtliche Ausgaben). |
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#4
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| Aber wenn die Agentur gar nichts davon weiss das man sich da beworben hat dann kann auch nix passieren |
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#5
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| das ist richtig es war auf bezogen: Zitat:
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#6
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| Es ist nirgendswo hinterlegt, dass man zumutbare Arbeit ablehnen darf. Die Zumutbarkeitskriterien findet man in den § 121 SGB III (ALG I) und § 10 SGB II (ALG II). Ggf. kann man noch hergehen und bei selbstgesuchten Stellen auf die fehlende Rechtsbelehrung pochen, um eine Leistungssperre zu umgehen. Mündliiche Auskünfte von Agentur oder Arge sind Gift, weil nicht beweisbar. @ Deutscher Mann: Zitat:
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#7
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| Machen wir es doch konkret: Es hängt in diesem Fall davon ab, wieviel Arbeitslosengeld Deine Tochter erhält. Würde sie mit dieser Arbeitsstelle netto weniger verdienen, so kann sie sie wegen Unzumutbarkeit ablehnen. Dabei werden die mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen berücksichtigt. Beispiel: Die Höhe der Beträge ist zwar ungefähr gleich, aber sie muss die Fahrten zur Arbeitsstelle bezahlen. Dies wird berücksichtigt, so dass sie die Stelle ablehnen darf. Hinweis: Der folgende Paragraph entstammt dem SGB III und gilt nur für Bezieher von ALG I. Für ALG II-Bezieher gelten das SGB II und die damit verbundenen verschärften Bedingungen. Zitat:
__________________ Liebe Grüße, Melete Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür. Recherche-Ergebnisse zeigen jeweils den Stand des Erstellungsdatums des Beitrags. Geändert von Melete (12.06.2010 um 13:35 Uhr) |
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