Droht eine Sperre?
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Droht eine Sperre?

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  #1  
Alt 12.06.2010, 09:59
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horst1952 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Droht eine Sperre?


Moin Moin,
meine Tochter bezieht seit Dezember 2009 Alg1. Sie hat sich in der letzten Woche bei einem Callcenter berworben. Gestern bekam sie den Anruf dieser Firma, mit der Mitteilung, sie könne dort anfangen.
Meine Tochter möchte aber auf Grund der schlechten Bezahlung, (6,50€) die Stelle nicht annehmen.
Droht ihr nun eventuell eine Sperre, obwohl sie sich dieses Stellenangebot selbst gesucht hat, oder kann sie das in Ruhe absagen?.
Wäre für einen Hinweis dankbar.
Gruss
Horst
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  #2  
Alt 12.06.2010, 10:09
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ThePhenom1987 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Wenn die Agentur nichts davon weiss dann gibt es keine Sperre.

Sollte jedoch die Agentur von euch informiert worden sein, dann werden sie nachhacken und dann eine Sperre erteilen.

Die Firma wird nicht bei der Agentur anrufen, solange die Agentur diese Stelle nicht vermittelt hat!
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  #3  
Alt 12.06.2010, 10:49
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Deutscher Mann befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Nicht ganz wahr ThePhenom1987

Ein(e) Arbeitsloser/-in (Alg1) darf pro Jahr 3x eine Arbeitsstelle ablehnen (außer der/die hat eine spezielle Ausbildung und lehnt diese "spezielle" AS ab).
Dies haben mir damals 3 Arbeitsvermittler von der AA mündlich bestätigt.

Und bevor die AA jemand sperrt, werden beide Parteien angehört.

Heißt wenn deine Tochter argumentieren kann, dass sie mit 6,50 € pro Std ihr Leben nicht finanzieren kann (am besten tabellarisch auflisten, eine Seite das Gehalt mit 6,50 € und sonstige Einkünfte und auf der andere Seite sämtliche Ausgaben).
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  #4  
Alt 12.06.2010, 11:50
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ThePhenom1987 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Aber wenn die Agentur gar nichts davon weiss das man sich da beworben hat dann kann auch nix passieren
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  #5  
Alt 12.06.2010, 11:52
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Deutscher Mann befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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das ist richtig

es war auf bezogen:

Zitat:
Sollte jedoch die Agentur von euch informiert worden sein, dann werden sie nachhacken und dann eine Sperre erteilen.
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  #6  
Alt 12.06.2010, 12:38
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Es ist nirgendswo hinterlegt, dass man zumutbare Arbeit ablehnen darf.

Die Zumutbarkeitskriterien findet man in den § 121 SGB III (ALG I) und § 10 SGB II (ALG II).

Ggf. kann man noch hergehen und bei selbstgesuchten Stellen auf die fehlende Rechtsbelehrung pochen, um eine Leistungssperre zu umgehen.

Mündliiche Auskünfte von Agentur oder Arge sind Gift, weil nicht beweisbar.


@ Deutscher Mann:

Zitat:
Ein(e) Arbeitsloser/-in (Alg1) darf pro Jahr 3x eine Arbeitsstelle ablehnen (außer der/die hat eine spezielle Ausbildung und lehnt diese "spezielle" AS ab).
Dies haben mir damals 3 Arbeitsvermittler von der AA mündlich bestätigt.

Diese Aussage ist Müll. Diese Aussage wirst du niemals schriftlich bekommen.

Und bevor die AA jemand sperrt, werden beide Parteien angehört.

Korrekt. Aber wer sitzt am längeren Hebel??

Heißt wenn deine Tochter argumentieren kann, dass sie mit 6,50 € pro Std ihr Leben nicht finanzieren kann (am besten tabellarisch auflisten, eine Seite das Gehalt mit 6,50 € und sonstige Einkünfte und auf der andere Seite sämtliche Ausgaben).

Der Stundenlohn spielt eine untergeordnete Rolle, bei ALG I kann man sich nur auf den § 121 SGB III berufen. Im übrigen kann aufgestocklt werden, und zwar mit ALG II. Wenn man also Arbeit anlehnt und dies mit zu geringem Lohn begründet, sollte man wissen, wovon man redet.

__________________
Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.
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  #7  
Alt 12.06.2010, 13:29
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Melete befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Zumutbarkeit bei ALG I

Machen wir es doch konkret:

Es hängt in diesem Fall davon ab, wieviel Arbeitslosengeld Deine Tochter erhält. Würde sie mit dieser Arbeitsstelle netto weniger verdienen, so kann sie sie wegen Unzumutbarkeit ablehnen. Dabei werden die mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen berücksichtigt. Beispiel: Die Höhe der Beträge ist zwar ungefähr gleich, aber sie muss die Fahrten zur Arbeitsstelle bezahlen. Dies wird berücksichtigt, so dass sie die Stelle ablehnen darf.

Hinweis: Der folgende Paragraph entstammt dem SGB III und gilt nur für Bezieher von ALG I. Für ALG II-Bezieher gelten das SGB II und die damit verbundenen verschärften Bedingungen.

Zitat:
§ 121 Zumutbare Beschäftigungen

(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt.

In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. [...]

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.
__________________
Liebe Grüße, Melete

Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür.

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Geändert von Melete (12.06.2010 um 13:35 Uhr)
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