Eingliederungsvereinbarung
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Eingliederungsvereinbarung

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  #1  
Alt 26.11.2009, 16:58
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PeterHeide befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Hallo!

Ich habe nochmal eine Frage:
Im August bin ich bei "Arbeitgeber 1" beschäftigt gewesen.
Ich meldete mich arbeitssuchend und musste eine
Eingliederungsvereinbarung unterschreiben.
Ohne arbeitslos zu werden, fand ich aber gleich anschliessend eine
neue Arbeitsstelle.
Leider musste mich "Arbeitgeber 2" zum 31.10.2009
aus wirtschaftlichen Gründen auch wieder kündigen
und ich habe mich erneut arbeitslos gemeldet.
Ich musste keine neue Eingliederungsvereinbarung
unterschreiben.
Jetzt meine Frage:
Gilt die Vereinbarung vom August noch?

Danke und Grüsse
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  #2  
Alt 26.11.2009, 17:11
Benutzerbild von wellen
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Gem. § 15 SGB II soll die Arbeitsagentur mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürfigem die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren, also eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.

Insbesondere ist darin festzuhalten:

1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,

2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat.


Die Eingliederungsvereinbarung soll für 6 Monate abgeschlossen werden, also solange Gültigkeit haben. Sinn und Zweck dieser Frist ist eine intensive Betreuung und kritische Überpfrüfung der festgelegten Mittel zu gewährleisten. Nach Ablauf der 6 Monate ist eine neue Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.


Vereinbarung bedeutet: Vertrag. Es ist also ein Einverständnis des Hilfesuchenden notwendig. Kommt eine vertragliche Übereinkunft nicht zustande, so kann die Bundesagentur für Arbeit die geplanten Massnahmen durch einen Verwaltungsakt treffen (§ 15 Abs. 1
S. 4 SGB II).


Es sind auch Sanktionen gegen den Hilfebedürftigen vorgesehen, wenn er sich weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, s. § 31 Abs. 1 SGB II: Absenkung des Arbeitslosengeld II


Hervorzuheben ist der Absatz 3 des § 15 SGB II:

Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadensersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.

Durch die Schadensersatzpflicht soll ein Anreiz für den Hilfebedürftigen zum Durchhalten geschaffen werden, der noch mehr wirkt, als die zusätzlich Drohende Kürzung des Arbeitslosengeld II.
Eingliederungsvereinbarung


Gruss


wellen
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  #3  
Alt 26.11.2009, 17:19
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Ich wollte eingentlich nur wissen, weil damals dort geschrieben stand zwei Bewerbungen pro Woche und das finde ich teilweise problematisch.
Natürlich bin ich bemüht eine neue Stelle zu finden, aber einfach zwei Bewerbungen pro Woche, auch wenn es keine Stellenangebote gibt,
finde ich nicht sinnvoll.
Ich dachte, weil alle anderen Anträge ja auch neu gestellt worden sind,
gilt die alte Eingliederungsvereinbarung auch nicht mehr.
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  #4  
Alt 26.11.2009, 19:34
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Standard Gar nichts

an deren Eingliederungsvereinbarung ist sinnvoll.


Alleine für die Schaffung von den sogenannten 1 € - Jobs, der Gesetz gewordenen Menschenverachtung und ein offener Grungesetzbruch, gehört Schröder in die Galerie der 10 größten Blödmänner des Jahrhunderts.

Gruss


wellen
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Folgender Benutzer sagt Danke zu wellen für den nützlichen Beitrag:
tyron01 (26.11.2009)

  #5  
Alt 26.11.2009, 19:39
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Wichtig hier zu wissen....

Worum geht es???Alg1 oder Alg2(Hartz4)

Ich gehe mal von Alg1 aus....

Wenn das eine widerbewilligung deines Restanspruchs ist,gilt diese EV auch weiterhin...

Die von Wellen genannten § gelten nur bei Alg2....Nicht aber beim SGBIII(ALG1)

@ Wellen,,Schröder gehört nicht nur zu den 10 besten Blödmännern,der Galerie,er ist die Nummer 1.........Ihm verdanken wir den ganzen Mißt........
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  #6  
Alt 26.11.2009, 19:57
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Vielen Dank für die Antworten.
Es handelt sich um ALG I.
Es ist, glaube ich, kein Restanspruch,
da ich ja zwischen beiden den Arbeitsverhältnissen
gar nicht arbeitslos geworden bin
und somit jetzt zum ersten Mal Leistungen beziehe.
Ich musste also, alle Anträge wiederum erneut stellen,
nur von der Eingliederungsvereinbarung wurde nichts
erwähnt.
Ist also entweder vergessen worden oder
noch gültig. Das weiß ich halt nicht...
Grüsse
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  #7  
Alt 26.11.2009, 20:01
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Wenn du bisher noch keine Leistung bezogen hast,ist diese EV von August nicht mehr gültig...

EV beim Alg1 wird oftmals vergessen...Also:Die EV von August ist nicht mehr gültig...

Alles Gute...
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  #8  
Alt 26.11.2009, 20:07
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Danke schön!
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  #9  
Alt 26.11.2009, 20:47
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Zitat:
Zitat von wellen Beitrag anzeigen
, gehört Schröder in die Galerie der 10 größten Blödmänner des Jahrhunderts.
Das mag wohl richtig so sein, aber es hätte schlimmer kommen können.

Hätte Merkel damals bereits regiert, dann hätte Merkel damals im Schlepptau des damaligen amerikanischen Präsidenten deutsche Soldaten in den Irak geschickt (Golfkrieg), Deutschland wäre eine aktiv kriegführende Nation geworden und würde heute als Kriegshetzer und stiefelknallende kriegslüsterne Nation politisch erledigt dastehen. Ich weiss noch sehr gut, wie isoliert Schröder damals dastand und in den USA vom alten verbrauchten Europa geredet wurde, wie unverhohlen Deutschland damals Feigheit vorgeworfen wurde.

Schröder und seine SPD haben zwar innenpolitisch gegenüber der "werktätigen" Bevölkerung versagt, aussenpolitisch können wir aber Gott auf Knien danken, dass wir diesen Kanzler gehabt haben.
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  #10  
Alt 26.11.2009, 20:51
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Standard Das

hört sich ja an wie Teufel mit Belzebub ausgetrieben und kann man so eben auch nicht sehen.

Was Merkel im Falle ihrer Wahl letztendlich gemacht hätte ist Spekulation auf die man aber nicht gründen kann.
Habe auch eine Irakverwicklung befürchtet, doch wäre dieser Krieg wahrscheinlich zu Ende gewesen bevor D
mit daran beteiligt hätte werden können.


Gruss


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