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#1
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| Hallo zusammen, ich bin demnächst mit meiner 2 jährigen Umschulung fertig. Der Kostenträger is die Rentenversicherung. Vor der "Teilhabe am Arbeitsleben" war ich arbeitslos und habe meinen Anspruch von 12 Monaten fast ausgeschöpft. Nun stellt sich die Frage...habe ich mittlerweile einen neuen Anspruch auf ALG I? Zählt so eine Umschulung im Berufsförderungswerk als "ob das eine Ausbildung" wäre? Die KV, AV, RV und PV hat ja die Rentenversicherung für mich gezahlt. Weiß das jemand? Denn das Problem ist, egal wo ich anrufe kann mir keiner eine 100 % Anwort geben. LG Juma |
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#2
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| Hallo, also wenn es tatsächlich so ist, dass Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden, also auch in die AV, dann hast Du einen Neuanspruch erworben. Falls nicht, steht Dir aber Dein Restanspruch auf jeden Fall noch zu. Hast Du schonmal im Service Center angerufen? Konnten die nichts genaues zu sagen? Die sind heute auf jeden Fall noch bis 18 Uhr zu erreichen 01801-555111. Wenn sie Dir da nicht weiterhelfen können, bitte um einen Rückruf aus der Leistungsabteilung, die müssen das wissen. Gruß Xala |
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#3
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| Ja, die RV hat für mich in den 2 Jahren Sozialversicherungsbeiträge für mich gezahlt. Die Nummer, die du mir gegeben hast, ist das die vom Call Center der Agentur? Das ist hier bei mir im Ort das schlimmste, was ich es gibt. Ich weiß nicht, wer da an den Telefonen sitz, aber auf jeden Fall keine Komponenten Mitarbeiter!!! Und ein rankommen an irgendwelche Abteilungen bzw. Sachbearbeiter/ Vermittler ist gar nicht möglich. Hast du noch eine Idee, wer mir da vernüftige Auskunft geben kann? |
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#4
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| Das Problem ist, dass die Agentur für Arbeit ihre Vermittler / Mitarbeiter der Leistungsabteilung total abschirmt. Soweit ich weiss, kommt man eben nur über die Hotline an Informationen bzw. an einen Rückruf aus der Fachabteilung. Ich bestehe eigentlich immer auf einen Rückruf und der wird mir dann auch innerhalb von 2 Werktagen zugesagt bzw. erledigt. Hast Du evtl. die E-Mailadresse von Deinem ehem. Vermittler? Das wäre halt auch noch ein Weg. Eine andere Möglichkeit wüsste ich leider nicht. Aber wenn die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, hast Du auf jeden Fall einen Neuanspruch erworben, die werden ja nicht umsonst gezahlt. Meld Dich auf jeden Fall 3 Monate bevor die Maßnahme endet arbeitssuchend wegen der Einhaltung der Meldefrist. Gruß Xala |
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#5
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__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... |
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#6
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| Gilt das auch bei Übergangsgeld? |
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#7
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| Hast Du in die AV eingezahlt??oder für dich die RV??.. Wenn ja,hast du anspruch...
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#8
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| Ich bezahle die Umschulung nicht selber, sondern mein Kostenträger. D.h. die RV und diese zahlen für mich auch die Sozialversicherungen. Das habe ich aber auch bereits geschrieben :-))) Geändert von Juma (08.05.2009 um 19:25 Uhr) |
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#9
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| Wichtig hierbei: Wurden Beiträge zur AV abgeführt...Wenn ja:Dann hast Du Anspruch Wenn nein:Dann hast Du keinen Anspruch Setze dich mal mit dem Träger in Verbindung und frage nach... SV bedeutet nicht gleich,das AV Beiträge Gezahlt wurden.. Und nur so nebenbei,habe schon Verstanden,was Du geschrieben hast...Darum die Frage AV gezahlt oder nicht...denn das ist der Entscheidende Punkt..
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... Geändert von tyron01 (08.05.2009 um 19:28 Uhr) |
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#10
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| ALG 1 nach Umschulung durch Rentenversicherung ? | aus Forum Ämter & Behörden allgemein | wer-weiss-was Gruss wellen
__________________ Die Schule ist nur die Saat - der Beruf ist die Ernte Beiträge stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande. - keine nichtssagenden Politikerworte - bitte !! Wehret den Anfängen! „Principiis obsta, sero medicina paratur" |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu wellen für den nützlichen Beitrag: | ||
tyron01 (08.05.2009) | ||
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