Frage zu ALG I, Eigenbemühen Nachweis etc.
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Frage zu ALG I, Eigenbemühen Nachweis etc.

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  #1  
Alt 04.06.2009, 20:04
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Standard Frage zu ALG I, Eigenbemühen Nachweis etc.


Servus,

also die Lage ist folgende ich bin seit Mitte Februar Arbeitslos. Habe ne Ausbildung abgeschlossen und wurde nicht übernohmen.

Soweit so gut, seitdem beziehe ich das ALG I. Die Sache ist halt nur quasi die ich habe es mit der Jobsuche seitdem vielleicht nicht mit ganzem Ernst angegangen. Sprich mir erstmal nen lässigen gemacht. Ist ja jetzt nicht so das ich überhaupt keinen Job suche und demnächst wollte ich das schon stärker angehen nur wie gesagt wollte erstmal ausruhen?

Frage ist nun die was können die vom Amt mir? Kann das ALG gestrichen werden, wird es gekürzt, oder Sperrzeiten. Wie läuft das ab? Geht das praktisch von heute auf morgen oder bekomme ich vorher eine Verwarnung. Wie weise ich überhaupt Eigenbemühen nach und wieviele Bewerbungen pro Monat muß man schreiben(5, 10, 20?). Wäre stark wenn man mir paar Auskünfte geben kann. Merci!
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  #2  
Alt 04.06.2009, 20:11
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bei ALG I wirst du von der Agentur für Arbeit betreut und nach dem SGB III behandelt.

Bei ALG I werden bei Pflichtverletzung Sperrzeiten verhängt, üblicherweise drei Monate keine Leistungen. Gestaffelte Sanktionen mit prozentualem Abzug gibt es nur bei ALG II (Arge/Jobcener).

Die Menge der Bewerbungen, die du zu schreiben hast, müssten in deiner Eingliederungsvereinbarung stehen.

Dein Alter?
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  #3  
Alt 04.06.2009, 20:39
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In der Verordnung stehen eigentlich nur 3 Sachen!

- wird Eigenbemühen vornehmen(heißt für mich Stellenangebote und Bewerbungen schreiben)
Habe halt noch nicht soviele Bewerbungen geschrieben weil zu der Ausbildung habe ich halt noch keine wirklich geeignete Stellenangebot gefunden. Ausbildung war IT Branche aber ist halt auch ein weitläufiges Feld.
Gesucht habe ich ja nur halt nicht viele Bewerbungen. Können die mir deswegen das ALG Streichen? Und dann sogar gleich für 3 Monate? Ist ja schon krass? Wovon soll man dann leben?

weiter steht halt da drin Kontaktaufnahme Zeitarbeitsfirmen? Da habe ich halt auch nichts passendes zur Ausbildung gefunden und noch Betriebspraktikum aber gut das fällt flach. Habe ich mich nicht drum gekümmert. Praktikum bringt kein Geld kann auch daheim hocken.

Bin 24.
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  #4  
Alt 04.06.2009, 20:56
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Hey Savas,

Du hast ein wenig alles laufen lassen.

Hier hast Du die Gründe warum die Agentur Sperrzeiten Verhängen kann...

§144 SGBIII

Arbeite mehr mit der Agentur zusammen,Du bist unter 25 Jahre..Heißt wenn Sperrzeit beim Alg1,musst Du Antrag auf ALg2(Hartz4) stellen und dort greift die U25 Regelung...
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  #5  
Alt 04.06.2009, 21:48
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Nun gut seh ich ja ein das ich da mehr hätte machen sollen/müssen. Aber ich hab halt auch kein Bock das die mir jetzt das ALG für 3 Monate streichen! Aber ok die Frage ist halt wie genau weiß ich jetzt Eigenbemühen überhaupt nach? Reichen mündliche Auskünfte und ab wann wollen die konkrete schriftliche Nachweise und wie sehen die aus?
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  #6  
Alt 05.06.2009, 07:40
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Zitat:
Zitat von Savas Beitrag anzeigen
Nun gut seh ich ja ein das ich da mehr hätte machen sollen/müssen. Aber ich hab halt auch kein Bock das die mir jetzt das ALG für 3 Monate streichen! Aber ok die Frage ist halt wie genau weiß ich jetzt Eigenbemühen überhaupt nach? Reichen mündliche Auskünfte und ab wann wollen die konkrete schriftliche Nachweise und wie sehen die aus?
Du wirst irgendwann zu einem persönlichen Gespräch von der Agentur für Arbeit vorgeladen. Dann wirst du Farbe bekennen müssen.

Der beste Vorschlag, den man dir jetzt machen kann, ist, dass du dich jetzt sofort wie ein Weltmeister bewirbst.

Mündliche Bewerbungen sind Schall und Rauch, weil die Agentur diese kaum nachprüfen kann. Du solltest schriftliche Bewerbungen vornehmen, auch per E-Mail.

Du fliegst schon deshalb auf, weil du keinen Antrag auf Bewerbungskostenerstattung gestellt hast.

Wenn du U25 bist, kannst du dich bei fehlender Ausbildung ausbildungsuchend melden und Kindergeld beantragen.

Bei ALG I [nicht bei ALG II] knnst du Wohngeld beantragen.
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  #7  
Alt 05.06.2009, 15:36
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Alles klar dann mal danke für die Infos! Werd ich mich wohl oder Übel auf eine Sperrzeit einrichten müssen aber eine Frage noch. Die Dauer ist mir dann noch nicht ganz klar.
Ihr schreibt hier was von 3 Monaten in dem gesetzestext steht was von "Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen." oder bei Punkt 4.1. "im Falle des erstmaligen(was es ja wäre) versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,"
Was denn nun? 3 Monate, 3 Wochen oder 2 Wochen?
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  #8  
Alt 05.06.2009, 15:49
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So wie es Im Gesetzestext steht...Daran muß sich die Agentur für Arbeit halten..

3 Monatige Sperrzeit nur wenn du selber gekündigt hast oder sonst Irgendwie an deiner Kündigung mitgewirkt hast...

Du hast als einziger selber von 3 Monaten Sperrzeit geschrieben...

Sorry,sehe gerade Nonte hatte es auch erwähnt..

Für dich gilt Absatz 4 Satz 5..Also 2 Wochen..
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  #9  
Alt 05.06.2009, 19:31
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Ja, ich habe es mir etwas einfach gemacht mit den drei Monaten ...

Aber trotzdem Vorsicht: wer da glaubt, mit der Agentur für Arbeit dumme Spielchen machen zu können, ist auf dem Holzweg: seit dem 01.01.2009 sollte man den § 38 SGB III, Absatz 3, beachten:

Zitat:
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitsuchende die ihm nach Absatz 2 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeitsuchende kann sie erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__38.html
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  #10  
Alt 05.06.2009, 20:17
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Zitat Savas:



In der Verordnung stehen eigentlich nur 3 Sachen!

- wird Eigenbemühen vornehmen(


Hier findet §38 keine Anwendung...

Hier steht nicht Wieviel Bewerbungen oder ob diese Schriftlich sein müssen,kurz gesagt,nicht definiert genug..Z:B: In der Zeitung nach Offenen Stellen suchen,ist auch eine Eigenbemühung..

Ganz sicher greift dieser §38 hier nicht...
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