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#11
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| Nein, wir haben immer noch die gleiche Meinung. Für mich ist private Initiative voll in Ordnung, habe ich selber schon gemacht und ist für mich durchaus sinnvoll. Nur aus der Sicht des Amtes und der Gesetzeslage: da hat jeder einen totalen Sockenschuss, wenn er sich bemüht und sich einsetzt. Man verliert ja sogar seine Leistungen, wenn man ein Vollzeitpraktikum ohne Vergütung macht, also über die 14,99 Stunden pro Woche - Grenze rutscht. Jede selbstgestrickte Aktivierungsstrategie führt unweigerlich in den Leistungsverlust, gleichzeitig kann die Agentur aber keine adäquaten Alternativen anbieten, Ergebnis: ja, der Arbeitslose soll gefälligst zu Hause auf dem Sofa versauern, Hauptsache, er verstösst nicht gegen das SGB II / III und gegen die Erreichbarkeitsanordnung. [<--- leider fehlt in unserer Smileysammlung ein Ko tzsmiley
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#12
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| Hier im konkreten Fall: keine. Solange die Rahmenbedingungen wasserdicht sind, dürfte das Praktikum keine negativen Auswirkungen haben. Meine persönliche unmassgebliche Meinung wäre aber, dass man ein derartiges Praktikum nur dann absolvieren sollte, solange man keine Leistungen bezieht, also nicht berechtigt ist, Leistungen von Agentur/Arge zu erhalten. Bezieht man Leistungen, halte ich ein wie immer geartetes Praktikum in dieser Grössenordnung für bedenklich, man kann nie sicher sein, ob nicht doch ein Beschäftigungsverhältnis entstanden ist, kommt es zu Nachprüfungen und Rückforderungen, wird das ein ziemlich teurer Spass. Schlagworte: Schwarzarbeit, Leistungsbetrug ...
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#13
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| Demnach könnte sich Guido also auch ziemlich heftig ins eigene Fleisch schneiden, wenn er versuchen würde, für seine Arbeit eine Bezahlung zu erwirken. ![]() Dabei hat er sich auf dieses "Praktikum" aufgrund des Versprechens einer festen Arbeitsstelle Anfang dieses Jahres eingelassen. Traurig.
__________________ Liebe Grüße, Melete Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür. Recherche-Ergebnisse zeigen jeweils den Stand des Erstellungsdatums des Beitrags. |
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#14
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| Zitat:
Das Praktikum ist nicht abgedeckt über den § 48 SGB III, das heisst, es ist Freizeitvergnügen und muss im Falle einer Arbeitsvermittlung nach § 121 SGB III abgebrochen werden.
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