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#1
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| Hallo, Was gilt als "letztes Versicherungspflichtverhältnisses" für ALg 1 ? Hintergrund ist das ich meine Arbeitsstelle selber gekündigt habe und woanders anfangen wollte. Das ist allerdings nun doch fraglich bzw. scheint zu platzen. Da ich normal 3 Monate Sperre bei ALg 1 hätte aus meinem alten Job, wollte ich fragen wie es ist wenn ich nen neuen Antrete der aber nur 2 oder 6 Woche ist um Vetretungsweise Rückstände dort aufzuholen und dann endet(um erstmal überhaupt Geld zu verdienen bis ich nen "normalen" job gefunden habe). Und spielt es eine Rolle ob ich da jetzt 500 oder 2500 euro in der Zeit verdiene? Habe ich dann Anspruch da der letzte zählt, also dieser kurze, oder wird das dann dann anders gesehen? |
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#2
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| Zitat:
Die Agentur will deine Anwartschaft ermitteln, also müsen die Arbeitsverhältnisse dargestellt werden, bei denen in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde, also alle Arbeitsverhältnisse ab 400,01€. Bitte beachten: es können nur Arbeitslose ALG I beziehen. Arbeitslos ist man, wenn man nicht mehr als 14,99 Stunden pro Woche arbeitet, verdienst wird bis auf einen Freibetrag von 165€ pro Monat angerechnet. Arbeitet man 15 Stunden und mehr, fällt man aus ALG I heraus. Wer bedürftig ist, kann dann ALG II beantragen. Dort gibt es die Grenze von 15 Stunden nicht.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Danke für die ANtwort , doch leider geht es nicht darauf ein, ob das arbeits amt interssiert ob ich meinen vorltezten job selber gekündigt habe und danach zb nur für 2 wochen woanders auf zeit beschäftigt war. Denn der ZEitvertrag würde ja Arbeitslosengeld anspruch erwirken ohne sperrzeit. DIe kündigung des ersten Arbeitsverhältnisses jedoch schon... |
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#4
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| Zitat:
Wenn du ein Arbeitsverhältnis kündigst, und danach ein anderes Arbeitsverhältnis antrittst, und du dieses neue Arbeitsverhältnis verlierst, weil du z.B. in der Probezeit gekündigt wurdest oder weil der Vertrag befristet war, so kann sich die Eigenkündigung deines ersten Arbeitsverhältnisses dahingehend auswirken, dass du noch eine Leistungssperre erhälst. Üblicherweise muss man sich mit dem neuen Arbeitsverhältnis verbessern, also: zum Beispiel: - von einem befristeten Arbeitsverhältnis in eine unbefristete Arbeit wechseln - höheren Lohn Du wirst also deinen Wechsel vom ersten zum zweiten Arbeitsverhältnis begründen müssen. Solltest du eine Leistungssperre ALG I erhalten, kannst du bei Bedürftigkeit ersatzweise ALG II beantragen. Du kannst mit ALG II auch dann aufstocken, wenn das ALG I zu gering ist.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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