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#1
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| Hallo zusammen, brauche dringend Eure Hilfe / Rat / Info!! Folgender Fall: Mein Sohn hat von 08.2006 bis 08.2008 seine Ausbildung zum Bürokaufmann absolviert (verkürzt da Höhere Handelsschule). Mit knapp 500,-€ Brutto monatl. Nach erfolgreichem Abschluss folgte die Entlassung. Auf Antrag gab es für 2 Monate Leistung aus ALG1 (223,-€) für die Monate 09. u. 10. 2008. Ab 11.2008 war er bis 08.2009 (10 Monate) in einem befristeten Arbeitsverhältnis abhängig und SV Pflichtig beschäftigt. Hier nun mit durchschn. 2.000,-€ Brutto monatl. Nun muß er sich erneut AL melden (für 3 Monate, denn ab 12.2009 kann er wieder bei der Post beginnen). Von der Arbeitsagentur bekam er nun mitgeteilt, dass nur Anspruch auf ALG1 in Höhe von 223,-€ monatlich besteht (gemäß Ausbildungsentgelt). Überall im Netz wird jedoch propagiert die Bemessungsgrundlage für ALG1 ist das Durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten 12 Monate. Das impliziert bei mir: 10 Monate x 2.000,- = 20.000,- + 2 Monate x 500,- = 1.000,- entspricht 21.000,- in 12 Monaten / 12 = 1.750,-€ Durchschnittsentgelt und somit auch 1.750,-€ als Bemessungsgrundlage für sin ALG1. ![]() Begehe ich hier einen Denkfehler?? - Wenn ja, wie wird das ALG1 in diesem Falle richtig berechnet?? Bitte um Hilfe / Antwort - wenn möglich mit Angabe der Rechtsgrundlage. Vielen Dank für Eure Mühe im Voraus. mit HARZlichen Grüßen Manfred |
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#2
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| Die Berechnung der Agentur ist Korrekt,,dein Sohn hatt keine neue Anwartschaft erfüllt.. Die Rahmenfrist beträgt 2 Jahre... Darum wird sein alter antrag widerbewilligt..(Restanspruch) Mit Antragstellung bleibt der Anspruch 4 Jahre bestehen,wenn keine neue Anwartschaft erzielt worden ist... Deinem Sohn fehlen noch 2 Monate SV pflichtige Monate um einen neuen Anspruch zu erzielen... Rahmenfrist
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... Geändert von tyron01 (29.09.2009 um 16:45 Uhr) |
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