Kaution vom Amt bei Arbeitsaufnahme?
Zurück   Arbeit und Karriere Forum > Arbeitslosigkeit > Arbeitslosengeld ALG I


Kaution vom Amt bei Arbeitsaufnahme?

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Bookmark and Share
  #1  
Alt 17.06.2009, 09:24
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 1
Bedankte sich: 0
0 Danksagungen in 0 Beiträgen
Hr.Vorragend befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Kaution vom Amt bei Arbeitsaufnahme?


Hallo und einen guten Tag,
ich bin hier ganz neu, hoffe aber, dass ich an der richtigen Stelle bin.Folgendes Anliegen: Ich beziehe seit ca. einem dreiviertel Jahr ALG2 und wohnte bei meiner Schwester.Alles war in Ordnung bis ich jetzt gekündigt wurde(war nur auf 400€ angemeldet)
Nun muss ich ausziehen, habe auch schon eine Wohnung in Aussicht.
Jetzt kann ich evtl eine Stelle bekommen(ca.1000€ Netto) und frage mich, wie ich die Kaution für die neue Wohnung aufbringen soll.
Hört sich **** an aber hätte ich keine Arbeit,würde die Kaution vom Amt bezahlt werden aber so...?!
Vielen Dank für die Hilfe und noch eine erfolgreiche Woche!
Mit Zitat antworten

  #2  
Alt 17.06.2009, 10:07
Benutzerbild von wellen
Guru
 
Registriert seit: 10.04.2008
Beiträge: 1.810
Bedankte sich: 30
204 Danksagungen in 201 Beiträgen
wellen befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Ist leider so

dass nun, da du ja 1000 Euro verdienst, keiner mehr deine Kaution zahlt.
Die ARGE wird sagen: Versuch mal nen Kleinkredit zu erhalten oder sprich mit dem Vermieter - vielleicht geht es die Kaution auf Raten zu zahlen.
Die ARGE darf hier nicht einfach zahlen - es müssen alle anderen Möglichkeiten
schon erst ausgeschöpft sein.
Alles Gute und viel Erfolg bei deiner neuen Arbeit .


Gruss

wellen
__________________
Die Schule ist nur die Saat -
der Beruf ist die Ernte

Beiträge stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar, ein Beratervertrag kommt nicht zustande.
- keine nichtssagenden Politikerworte - bitte !!
Wehret den Anfängen!
„Principiis obsta, sero medicina paratur"
Mit Zitat antworten

  #3  
Alt 17.06.2009, 13:06
Benutzerbild von nontestatum
Moderator
 
Registriert seit: 18.02.2007
Beiträge: 7.764
Bedankte sich: 16
1.056 Danksagungen in 1.031 Beiträgen
Blog-Einträge: 1
nontestatum befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard

Zitat:
Die ARGE darf hier nicht einfach zahlen
Meiner unmassgeblichen Meinung nach ist das so nicht richtig.

Es gibt den § 23 SGB II, der durchaus auch Zahlungen/Darlehen an Nicht-Leistungsbezieher vorsieht.

SGB 2 - Einzelnorm

Zitat:
Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können.
Zitat:
(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
__________________
Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.
Mit Zitat antworten

  #4  
Alt 17.06.2009, 15:46
Benutzerbild von tyron01
Guru
 
Registriert seit: 08.07.2008
Ort: Dortmund
Beiträge: 1.047
Bedankte sich: 71
198 Danksagungen in 190 Beiträgen
tyron01 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard

§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Leistungen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
zum Seitenanfang
Seite ausdrucken



Ist damit nicht die Erstausstattung der Wohnung gemeint??Hier steht Satz 1 nicht Absatz 1???

Wenn ich falsch liege dann hilf mir bitte..
__________________
Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung....



Hier 0180-Finder

Hier alte Schulfreunde wiederfinden...

Mit Zitat antworten

Antwort




Themen-Optionen


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Miete bei Arbeitsaufnahme DolceVita666 Arbeitslosengeld ALG I 5 14.02.2009 18:40
Alg 1 umzug, Kaution, Renovierung übernahme Diana81 Arbeitslosengeld ALG I 4 22.12.2008 11:38
Alg 2 Umzug wegen Schwangerschaft- Kaution? jenni1985 ALG II/Hartz IV 3 04.05.2008 06:32
Arbeitsaufnahme chrissy44 ALG II/Hartz IV 3 25.08.2007 09:00
Arbeitsaufnahme - was steht mir zu, wieviel bleibt über? renson ALG II/Hartz IV 7 18.08.2007 16:43


Zurück   Arbeit und Karriere Forum > Arbeitslosigkeit > Arbeitslosengeld ALG I


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 18:15 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.5 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
Content Relevant URLs by vBSEO 3.3.2 ©2009, Crawlability, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS
Copyright (c) arbeits-abc.de Alle Rechte vorbehalten.