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| • Gewusst wie! – Kritik gegenüber dem Chef erfolgreich äußern |
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#1
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| Bekomme seit 25.01.2006 ALG 1 ( für eine Dauer von 26 Monaten "noch alte Regelung" ) bin seit 06.06.2006 bis zum heutigen Zeitpunkt krank gemeldet und seither bekomme ich mein geld von der Krankenkasse. Vor kurzem bekam ich ein Brief von der Krankenkasse das mein Anspruch auf Krankengeld zum 15.08.2007 endet ( Begründung: in drei Jahren höchstens 76 Wochen Krankengeld ). Meine Fragen: Wie lange habe ich noch Anspruch auf Alg 1 d.h bei Unterbrechung zählt die 3-Jahres-Frist von welchen Zeitpunkt ab ? Nach der Krangeldzahlungsphase ( endet 15.08 ) bekomme ich das volle ALG 1 ( von früher ) oder weniger egal ob ich weiter arbeitsunfähig bin oder nicht ( spielt es eine Rolle ) ? Danke im voraus für eure Hilfe |
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#2
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| Hoffe ich verhaue jetzt nichts, aber das heißt soviel wie, Du wirst zum 15.8. ausgesteuert. Kannst Du dem Arbeitsmarkt nach Ende der letzten Krankengeldzahlung wieder zur Verfügung stehen oder bist Du weiterhin krank geschrieben?
__________________ Liebe Grüße Ratgeberin http://arbeits-abc.de/Deutsche Knochenmarkspenderdatei MACHT MIT - JEDER EINZELNE ZÄHLT! Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen. |
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#3
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| Hi Ratgeber, höchstwarscheinlich werde ich weiter vom arzt arbeitsunfähig geschrieben, mein dilema ist nun wird mein ALG 1 gekürzt wenn ich dem arbeitsmarkt nicht zur verfügung stehe oder bleibt es gleich. Wie du weißt habe ich auch keinen Anspruch auf Krankengeld nach dem 15.08.07 |
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#4
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| ALG I wird tageweise festgelegt. Wenn man krank wird, wird ALG I sechs Wochen lang weitergezahlt. Danach tritt die Krankenkasse ein. Wenn die Krankenkassenleistungen erschöpft sind, tritt die Sozialhilfe ein. Du solltest also schauen, ob du nicht wieder arbeitsfähig bist, d.h. du musst drei Stunden am Tag arbeiten können. "Arbeiten können" heisst: du musst drei Stunden am Tag einen Bleistift halten können. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. So könntest du deinen Restanspruch auf ALG I "verbrauchen". Nach ALG I kannst du ALG II beantragen. ALG II setzt aber voraus, dass du arbeitsfähig bist. ------>>>Wenn du schwer krank bist, solltest du einen Sozialrechtler aufsuchen, der dich bei evtl. Rentenanträgen begleitet.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#5
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| Zitat:
Für dich wäre dann das Sozialamt zuständig, mit allen Folgen wie Vermögensaufbrauch usw. Also sieh zu, dass du wieder "abeitsfähig" bist, im Prinzip musst du ja nur aufrecht stehen und ein paar Schritte gehen können. Und dann ab zum Fachanwalt.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#6
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| Hi nontestatum, danke für die antwort, hätte noch ein, zwei fragen: Wenn der Arzt dich arbeitsunfähig schreibt bedeutet das das du null Stunden arbeiten kannst ? Wie lange habe ich noch Anspruch auf ALG 1 und wann endet der Anspruch ( INFO: 25.01.2006 bis 06.06.2006 ALG 1 bezogen; Anspruchsdauer 26 Monate ) gehen wir davon aus ab 15.08.2007 beziehe ich weiter ALG 1 endet der ALG 1-Anspruch am 25.01.2009 ( Erstanspruch 25.01.2002 plus 3 Jahre Verjährungsfrist ) oder bis die gesamte Anspruchsdauer von 26 Monaten verbraucht ist egal ob die 3 Jahre Verjährungsfrist vorher abgelaufen sind ? |
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#7
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| Zitat:
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#8
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| Zitat:
du wirst nach altem Recht behandelt, bist zwischen 52 und 57 Jahre alt und bekommst daher 26 Monate ALG I. Erworbene Anwartschaften verfallen nach 4 Jahren, aber da du bereits einen Bewilligungsbescheid erhalten hast, dürfte da eine Verjährung nicht greifen. Dein Anspruch ruht lediglich während der Krankheit. Dein Restanspruch sieht also wie folgt aus: 26 Monate, abzüglich 6 Wochen Krankheit (Fortzahlung), abzüglich bereits in Anspruch genommener ALG I - Zeit. Deinen taggenauen Anspruch rechnet dir dein Arbeitsamt aus. Bitte spare nicht am Honorar für einen Fachanwalt. Das würde dich teuer zu stehen kommen !
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. Geändert von nontestatum (16.05.2007 um 17:40 Uhr) |
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#9
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| Habe mich zu der Thematik nochmal belesen. Verstanden habe ich das ganze wie folgt. Bei Fortlaufender Krankheit wäre es dann wie folgt Laut KK bist Du dann ab dem 15.8. ausgesteuert. Der Anspruch auf ALG bleibt bestehen. Ich beziehe mich dabei auf § 125 SGB III - Minderung der Leistungsfähigkeit: (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist. (2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert. (3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten. Demnach gehst Du nach der letzten Krankengeldzahlung zur AA und meldest Dich arbeitslos. Mit dabei das Schreiben der Krankenkasse. Währenddessen Du dann vorübergehend ALG gezahlt bekommst, wird Dir ein Schreiben zugesandt indem Du aufgefordert wirst, innerhalb einen Monats beim zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Wenn alles klar geht, wird dem Rentenversicherungsträger rückwirkend statt gegeben und Du erhälst dann die Erwerbsminderungsrente. Wird der Antrag abgelehnt, wird geprüft ob ab Arbeitslosmeldung tatsächlich noch min. 6 Monate Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Dann könnte der Restanspruch auf ALG noch aufgebraucht werden. Wenn Du also keine Erwerbsminderungsrente erhälst, aber dafür ALG, weil eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten festgestellt wurde und dieses dann mal aufgebraucht ist oder Du weder auf Erwerbsminderungsrente noch auf ALG Anspruch hast, musst Du zum Sozialamt gehen.
__________________ Liebe Grüße Ratgeberin http://arbeits-abc.de/Deutsche Knochenmarkspenderdatei MACHT MIT - JEDER EINZELNE ZÄHLT! Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen. |
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#10
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| Diese Prozedur schaffst du aber nicht alleine. Dazu benötigst du einen Rechtsanwalt, der dich dabei begleitet und aufpasst, dass du dabei nicht unter die Räder kommst. Bevor du eine wie auch immer geartete Rente bekommst, schneiden die sich lieber den kleinen Finger ab. Kümmere dich um einen Fachanwalt für Sozialrecht; Wenn du das alleine
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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