Krankheit während der Freistellung nach Aufhebungsvertrag
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  #1  
Alt 07.08.2008, 11:44
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Ausrufezeichen Krankheit während der Freistellung nach Aufhebungsvertrag


Hallo, ich bin neu hier, 43 Jahre alt.
Im November 2007 habe ich als Verkaufsassistentin bei einer Firma begonnen als Quereinsteiger. Im Mai 2008 wurde mir eine Filiale ohne Vertrag übertragen in der es im Zeitraum von 2 Jahren schon 4 Filialleiter-Wechsel gab. Auch ich war völlig überlastet und zu unerfahren und unterschrieb leider einen Aufhebungsvertrag.

Mit der Firma war vereinbart wurden, dass ich nach meinem Urlaub(August) eine Operation(Schilddrüse) machen werde.

Die bezahlte Freistellung geht widerruflich bis zum 30.09.08.

Was passiert, wenn ich länger als die Freistellung krank geschrieben werde?

Vielen Dank im voraus!
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  #2  
Alt 07.08.2008, 13:07
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nontestatum befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Ich glaube, wir haben hier zuwenig Daten, um eine Meinung äussern zu können.

Ich schlage vor, du trittst einer Gewerkschaft bei und lässt dich fachmännisch beraten.
__________________
Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.
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sarabo (07.08.2008)

  #3  
Alt 07.08.2008, 13:20
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sarabo befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Ja das hast du sicher recht. Ich wollte auch nur den Hintergrund erklären.
Mehr interessiert mich, wenn die 6Wochen vom Arbeitgeber bez. Krankheit oder bez. Freistellung beendet sind und ich bin noch krank, kann ich ja keine Leistung von der Agentur f.Arbeit beziehen. Zahlt dann meine Krankenkasse weiter und zu welchen %-Satz v. was.

Mfg Sarabo
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  #4  
Alt 10.08.2008, 14:27
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witkis befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Hallo Sarabo,

nach 6 Wochen tritt die Krankenkasse mit der Lohnfortzahlung ein.
In der Regel sind das 80% vom letzten Netto. Sofern du keine Versicherung
hast, bleibt es dabei. Es gibt aber auch Versicherungen, die diese Deckungslücke schließen.

Aber nochmal eine Rückfrage zum Aufhebungsvertrag:
Was wurde denn genau vereinbart? Habt ihr eine gemeinsame Kündigung vereinbart?
Wenn ja, ist das schlecht. Die Agentur für Arbeit kann dich dadurch erst einmal mit Zahlung ihrer Leistung sperren.
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