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#1
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| Hallo, willkommen in meinem kleinen persönlichen Chaos. Mein letzter Job war 6 Monate befristet und wurde von meiner Seite aus nicht verlängert (im Vertrag stand min.179 std arbeiten, es wurden aber immer 200 und mehr, dazu kam das Pendeln, also ca. 16std täglich für den Job unterwegs). Da ich die 12 Monate sozialversicherungspflichtiges Arbeiten zusammen kriege, in den letzten beiden Jahren, müsste ich ALG I kriegen. Den Antrag stelle ich erst Montag. Kriege also auch die Strafe bei zu später Meldung ![]() Nun meine Frage: Ich hab mich zwischenzeitlich bei meinen Eltern einquattiert und wollte während des letzten Jobs eine neue Wohnung suchen, habs aber nicht geschafft. Ist es möglich mir finanzielle Hilfe vom Arbeitsamt zu holen? Denn bei meinen Eltern das war nur ne Notlösung, soll kein Dauerzustand werden. Zahlt das Amt auch die Kaution? Und wenn ja, in welcher Reihenfolge muss das geschehen (erst neue Wohnung mit Mietvertrag besorgen oder erst vom Amt die Zusage holen)? Ich wollte nicht ganz ohne Vorkenntnisse zum Amt. Bin über 25 Jahre alt, falls das wichtig ist. Danke schon mal für eure Hilfe, hab eigentlich noch viel mehr Fragen, aber die Versuch ich dann Montag zu klären. Geändert von FrechDax (12.09.2009 um 12:58 Uhr) |
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#2
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| Zitat:
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. Geändert von nontestatum (13.09.2009 um 21:55 Uhr) |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu nontestatum für den nützlichen Beitrag: | ||
FrechDax (13.09.2009) | ||
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#3
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| Denn bei meinen Eltern das war nur ne Notlösung, soll kein Dauerzustand werden. Zahlt das Amt auch die Kaution? Die Agentur für Arbeit zahlt keine Kaution, wohl aber die Arge/Jobcenter, und zwar auch dann, wenn du eigentlich kein ALG II benötigst. Die Gewährung kann nach § 22 SGB II oder nach § 23 SGB II erfolgen. Sorry,Nonte aber das stimmt nicht... Kaution wird nur bei Alg2 Bezug als Darlehen gewährt... §22SGBII (3) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. Passt nicht...da eindeutig hervorgeht..das ALG2 Bezug vorliegen muss....... §23SGBII § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen. Passt auch nicht..ein von der Regelleistung umfasster Bedarf,setzt ALG2 Bezug Vorraus... Dieses ist nur anders bei der Erstausstattung der Wohnung..... (3) Leistungen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... Geändert von tyron01 (12.09.2009 um 22:23 Uhr) |
| Folgende 2 Benutzer sagen Danke zu tyron01 für den nützlichen Beitrag: | ||
FrechDax (13.09.2009), nontestatum (13.09.2009) | ||
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#4
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| Ok danke schonmal für die Antworten, scheint doch etwas komplizierter zu werden bei mir, na ja, mal schauen was sich am Montag ergibt... |
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#5
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| Zitat:
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#6
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| Also ich war heut beim Arbeitsamt, hab mir den Antrag für AlG II abgeholt, aber wer nun für mich zuständig ist zeigt sich erst wenn ich die beiden Anträge (Arge und AA) abgegeben habe. Mittwoch hab ich einen Termin bei der Arge, und da werd ich nochmal nachhaken. Mal schauen wer mich dann letztenendes an der Backe hat, vielleicht auch keiner von beiden wenn ich noch nen Job finde |
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