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#1
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| Hallo ! Nach fast 7 Jahren möchte ich meinen Vollzeitjob aufgeben und weniger arbeiten. Habe vertraglich einen 400€-Job sicher. Muß ich mich nach meiner Kündigung beim AA arbeitslos melden? Ich weiß das nicht genau....3 Monate Sperre bekomme ich garantiert und ich werd mich bei meinem Mann dann für diese Zeit krankenversichern ("familienversichern sozusagen") lassen müssen. Würde ich denn nach den 3 Monaten Sperrzeit einen Anspruch auf ALG haben auch wenn ich als 400€-Jobberin arbeite?? Ich zahl ja keine Steuern auf diesen einen 400€-Job. Vielen Dank VollmilchSchoki |
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#2
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| Wenn du ALG I (Agentur für Arbeit) beziehen möchtest, musst du dich arbeitsuchend und arbeitslos melden und ALG I beantragen. Wenn du selber kündigst, erhälst du eine dreimonatige Leistungssperre, müsstest aber über die AfA krankenversichert sein. Während der Arbeitslosigkeit bzw. des Leistungsbezuges ALG I musst du Bemühungen unternehmen, wieder in Arbeit und Brot zu kommen. Einen Minijob darfst du auch ausüben, der Verdienst aus dem Minijob wird aber angerechnet und dir verbleibt ein monatlicher Freibetrag von 165€. Du darfst 14,99 Stunden pro Woche arbeiten, bei 15 Stunden und mehr fällst du aus ALG I heraus. Warum möchtest du deinen jetzigen Vollzeitjob kündigen?
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Danke für deine Antwort. Habe heute mit einer Bekannten gesprochen, die sagte das gleiche, das dann das ALG gekürzt wird. Ich möchte beruflich für eine Zeit kürzer treten, weil mir meine Gesundheit wichtiger ist. Seit Jahren ist das Betriebsklima im allgemeinen bei uns nicht mehr im grünen Bereich und somit ziehe ich für mich die Konsequenzen. In meinem Beruf (Konditorin/Bäckerin) ist immer etwas zu finden. Vielen Dank LG VollmilchSchoki |
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#4
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| Hallo VollmilchSchoki, ... dass deine Gesundheit vorgeht ist für mich nachvollziehbar, deine Arbeitszeit zu verringern ist möglicherweise der richtige Weg. Warum dies aber nicht bei deinem bisherigen Arbeitgeber? Lies dir mal ganz in Ruhe den § 8 TzBfG durch, welcher mit diesem Satz beginnt: Zitat:
Zitat:
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. Geändert von derWolf (01.03.2009 um 17:55 Uhr) |
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#5
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| Grüß' dich! Das von dir hier angeführte TzBfG (Teilzeitbefristungsgesetz so habe ich mehrmals die Erfahrung vor Gericht machen müssen- ist leider Gottes, auch betreffs anderer §§ dieses Gesetzes, selbst Richtern unbekannt.Ein Arbeitsrichter hat es mir in einem vorläufigen Urteil schriftlich gegeben, dass es zu eben diesem Gesetz, dem TzBfG, nur ganz wenige Vergleichsurteile gibt. Also auch hier "Auslegungsfrage" ... na TOLL! Selbst "Rechtsstellen" von AÄ oder ARGES sind dazu derat ahnungslos, dass es erschreckend ist. Leider. M.l.G.! soisrecht2 |
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#6
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| Hallo Soisrecht, ... du hast recht- auch meiner persönlichen Erfahrung nach ist ein latentes Unwissen bei Juristen jeglicher Couleur doch recht verbreitet, weswegen ich bemüht bin mich selbst diesbezüglich auf Stand zu halten, nicht zuletzt um im Bedarfsfall diese Lücken schließen zu können. Was den § 8 TzBfG angeht, hier liegt sicherlich oftmals die Gewichtung von betrieblichen Gründen/Interessen bzw. derer des Arbeitnehmers im Bereich einer individuellen Auslegung. Und wenn es hierzu bislang zu wenig Vergleichsurteile gibt sollten, unabhängig davon ob die Herren unter ihren Roben den A**** in der Hose haben eine eigene Entscheidung zu treffen, eben diesbezügliche Entscheidungen in Form von Urteilen geschaffen werden. Wolf Zitat:
__________________ ... schöne Grüße Wolf Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung. Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar. Ich bin kein Jurist. |
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