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#1
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| Hallo erstmal an euch alle. ![]() Zum ersten bitte verzeiht mir, das ich manchmal ohne Punkt und Komma schreibe ![]() -------------------------------------------------------------------------- Meine Frau war nach 3 Jährigen Mutterschaftsurlaub / Erziehungsurlaub wieder in Ihren alten Beruf als Friseurin arbeiten gegangen. (11Jahre dort gearbeitet) Sie wurde gekündigt, da sich der Salon in der letzten zeit nicht mehr gut gemacht hat. Es wurden darauf hin mehrere Leute gekündigt. Sie durfte 3mon. (Kündigungsfrist) dort arbeiten gehen. Sie bezieht derzeit ALG I, Sie ist auf der suche nach Vollzeit, evtl Teilzeit. Vollzeit 35-37 Std. Woche. Wir haben eine Stellenausschreibung erhalten, auf Vollzeit, worauf Sie sich NICHT beworben hat, Grund: Sie müsste den Weg, mit Bahn oder Bus zurück legen. Der KIGA öffnet um 7.00 - 16.45h. Sie müsteen kl morgens zum KIGA bringen, und anschliessend zum Zug laufen. (Bis dahin alles OK und machbar!) Der Zug geht um 7.23 und kommt am Ziel um 8.52 an ( Fahrtzeit 1.29std.) Bis Sie dann noch im Salon ist schätzen wir c.a. 10-12 min. Sie müsste dann anschliessend um 14.07h den Zug erwischen, damit sie um 16.05h bei uns am Bhf. ist (Fahrtzeit 1.58 min.) Am KIGA angekommen c.a. um 16.20h. Auch wie gerne Sie dort arbeiten gehen würde, ist es von uns leider nicht machbar. --- Dies war die Schilderung. --- Jetzt kommen unsere Fragen. Agentur für Arbeit hat uns nahe gelegt, das es denen egal ist mit unserem Kind und das wir zusehen sollen wie.... Widerspruch wurden eingelegt, sie möchten erneut eine Begründung haben. Geschrieben wurde: ---Schreiben von der Agentur für Arbeit Widerspruchsverfahren wegen Sperrzeit bei Arbeitsablehnung Sehr geehrte Frau .... über Ihren Widerspruch kann ich noch nicht entscheiden. Die von Ihnen im Bewerberprofil gemachten Angaben stehen nicht im Einklang mit den Ausführungen im Widerspruch zur Arbeitsablehnung -s. Anlagen. Sie haben die Angaben gemacht, dass Sie einen PkW zur Verfügung haben und in der Zeit Von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr arbeiten können. Die belegen die beigefügten Ausdrucke. Hinzuzufügen ist, dass im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung eine Pendeldauer von 1,25 Std. pro Strecke zumutbar ist. Wie aus der Bahn/Bus Auskunft ersichtlich ist, ist die Strecke in wesentlich kürzerer Zeit auch zu bewältigen. Ferner ist zu bemerken, dass Sie im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung Arbeitslosengeld beziehen. Wenn aber die Kindesbetreuung ab 16.00 Uhr nicht sicher¬gestellt ist, muss die Verfügbarkeit und die Höhe des Arbeitslosengeldes überprüft werden. Reichen Sie doch bitte eine Bescheinigung des Kindergartens über die Öffnungszeiten ein. Sollte ich bis 30.10.2008 keine Antwort erhalten, werde ich davon ausgehen, dass Sie sich nicht weiter äußern wollen. Ich werde dann aufgrund des mir bekannten Sachverhaltes ent- scheiden. Sie können den Widerspruch auch zurücknehmen. Verwenden Sie hierzu bitte den beigefügten Erklärungsvordruck. Hinweis: Auch während des Widerspruchsverfahrens gelten alle Melde- und Mitwirkungspflichten. --------------------------------------------------------------------------Meine Frau hat jetzt in der Nähe c.a. 12km / Fahrtweg 25min. Eine Stelle auf Geringfügig / 400€ gefunden und angenommen. Grund Sie hat die Angst zu lange aus dem Beruf draußen zusein und hofft evtl. auf eine Teilz. - oder Vollzeit übernahme. Wie sollen wir uns jetzt Verhalten? Und wenn sie das jetzt annimmt, wird das Endgeld neu berechnet, mussen wir dann für die letzten 9 mon. wie Sie ALGI bezogen hat zurückzahlen, da sie jetzt kein Vollzeit Job angenommen hat? Wäre super wenn Ihr helfen könntet. ![]() Danke euch. ![]() Gruß IVIarten |
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#2
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| Warum gibt deine Frau einen PKW an, der ihr nicht zur Verfügung steht, bzw. den sie nicht nutzt? Time is Money, wie lange würde das zurücklegen der Strecke mit dem PKW dauern? Ob und was gekürzt werden kann, weiß ich leider nicht.
__________________ Viele Grüße, FreiBir Um sicher Recht zu tun, braucht man sehr wenig vom Recht zu wissen. Allein um sicher Unrecht zu tun, muß man die Rechte studiert haben. Georg Christoph Lichtenberg |
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#3
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| Danke für die zügige Nachricht. 1. Da ich zu der zeit damals auch ohne Arbeit war und wir ALGII beantragt hatten, da meine Frau im Erziehungsurlaub war und keinerlei Einkommen hatte und wir angaben zum Wert machen mussten. und auch bei Ihrem ALGI antrag gefragt wurde ob ein Kfz vorhanden ist. Mir dem Kfz würde ich schätze ich mal c.a. 20 min oder länger dauern?! |
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#4
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| Ca 4 Stunden täglich Arbeitsweg, fände ich nicht wirklich zumutbar, das würde ich beim Arbeitsamt auch sagen.
__________________ Viele Grüße, FreiBir Um sicher Recht zu tun, braucht man sehr wenig vom Recht zu wissen. Allein um sicher Unrecht zu tun, muß man die Rechte studiert haben. Georg Christoph Lichtenberg |
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#5
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| Ich fasse mal zusammen: deine Frau hat von der Agentur für Arbeit ein Vermittlungsangebot erhalten und dieses nicht angenommen, weil sie ja noch euer Kind zu betreuen hat. Wegen der Angebotsablehnung hat die Agentur für Arbeit eine Leistungssperre verhängt, die vermutlich drei Monate beträgt. Dieser Leistungssperre habt ihr widersprochen. Nun wurde offensichtlich leider angegeben, dass deiner Frau ein Fahrzeug zur Verfügung steht und sie somit nicht auf den öffentlichen Personennahverkehr angewiesen ist. Ausserdem hat der Sachbearbeiter einen zeitlich kürzeren Weg errechnet. Diesen Knoten kann man hier im Forum nicht auseinanderdröseln, das müsste an Ort und Stelle geschehen. Meiner unmassgeblichen meinung nach ist das aber sowieso unwesentlich, denn für die Ablehnung der Arbeit wurde ein wesentlicher Grund benannt, nämlich die Versorgung und Betreuung eures Kindes. § 144 SGB III Zitat:
Zitat:
Artikel 6 GG Grundgesetz Zitat:
Zitat:
Es kommt also weder eine dreimonatige Leistungssperre wegen Ablehnung eines Arbeitsangebotes in Frage noch die Herabstufung in Teilzeitvermittlung mit der Folge, dass das Arbeitslosengeld halbiert wird. Die Herabstufung ist nämlich hier versteckt: Zitat:
Zitat:
Das dürfte aber nur ein übler Versuch sein, der im Ansatz steckenbleibt. Ich schätze das so ein, dass ein Rechtsanwalt dem sofort einen Riegel vorschieben würde. Auch die Tatsache, dass deine Frau einen Minijob annimmt, ändert nichts an der Sachlage, schliesslich ist jeder Bürger nach Recht und Gesetz aufgefordert, seine Bedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu mindern. Steht sinngemäss so im SGB II, § 2. Wenn deine Frau in diesem Minijob nixcht mehr als 14,99 Stunden pro Woche arbeitet, erhält sie weiterhin ALG I, der verdienst muss aber angegeben werden und es verbleibt ein Freibetrag von ca. 165€/Monat. Arbeitet sie 15 Stunden und mehr, fällt sie aus ALG I heraus, dann müsstet ihr eure Finanzlage überprüfen hinsichtlich ALG II bzw. Wohngeld, Kinderzuschlag. § 2 SGB II Bezieht sich nur auf leistungsempfänger von ALG II (ARGE/Jobcenter). § 141 SGB III Bezieht sich nur auf Empfänger von ALG I (Agentur für Arbeit). § 121 SGB III Zumutbarkeit bei ALG I - Wegezeiten
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. Geändert von nontestatum (19.10.2008 um 11:58 Uhr) |
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