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#1
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| Guten Tag, ich habe eine Frage bezüglich Arbeitslosengeld I. Kurz zu meiner Situation: Ich bin 27 Jahre und habe mein Studium im Sommer 2007 beendet. Daraufhin habe ich eine Anstellung gefunden. Ich war von Oktober 07 bis Dezember 08 dort tätig und habe die Anstellung selbst zum 31.12.08 gekündigt, da ich eine mündliche Zusage einer anderen Firma hatte. Ich wollte mich jedoch nicht 100% darauf verlassen und habe vorsichtshalber einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Glücklicherweise habe ich die Zusage erhalten und in der neuen Firma am 19.01.09 - also fast nahtlos - angefangen. Eine entsprechende Info habe ich dem Arbeitsamt mitgeteilt. In dieser Zeit wurde mein Antrag genehmigt, aber nicht von mir in Anpsuch genommen. Habe also kein Geld bezogen. Nun wurde mir aus betrieblichen Gründen zum 31.06.09 gekündigt. Nun sagt das Arbeitsamt, dass der "alte" Antragsanspruch "berücksichtigt wird", in dem eine Sperrzeit von 3 Monaten aufgrund meiner eigenen Kündigung beim vorigen Arbeitgeber enthalten ist. Im Klartext heisst das: Obwohl ich keine Leistungen vom Arbeitsamt bezogen habe, rechnen Sie mir diesen "alten" Antrag an und somit auch die Sperrzeit, obwohl ihc bei der letzten Stelle ja nicht selbst gekündigt habe! Die Begründung: Zwischen neuem und alten Antrag soll eine Frist von 12 Monaten liegen, dann würde ein neuer Anspruch gelten. Weil ich aber nur 6 Monate gearbeitet habe, gilt der alte Anspruch inklusive Sperrzeit! Ist das so korrekt? Ich würde mich um Hilfestellung sehr freuen! Vorab vielen Dank MfG M.H. |
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#2
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| Das ist leider so korrekt,,sobald du einmal den Antrag gestellt hast,bleibt der Anspruch 4Jahre bestehen... Da du keine neue Anwartschaft erworben hast(12 Monate)wird dein alter Antrag wiederbewilligt ...In gleicher höhe aber leider auch mit der Sperrfrist von 3 Monaten... Also alles rechtens...
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... Geändert von tyron01 (29.09.2009 um 12:07 Uhr) |
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#3
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| Vielen Dank für deine Antwort.... das ist doch total doof! Meinst du man hat trotzdem eine Chance auf Widerspruch? Schließlich ist man ja auch verpflichtet die Arbeitslosigkeit innerhalb einer Frist zu melden und lediglich daran hab ich mcih ja gehalten..... |
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#4
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| Widerspruch kannst du machen,,aber ich sehe deine Chancen gleich null... Sorry aber das ist so fakt...
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... |
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#5
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| Beantrage bitte umgehen Alg2 beim Job-Center Arge..Schon alleine wegen deiner Krankenversicherung... Bitte lese unseren Ratgeber dazu...
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#6
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| Ok! Danke für deine Mühe .o) |
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