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#1
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| Hallo, folgende Situation: Ich bin von diesem Monat bis Ende September arbeitslos, beziehe ALG 1, ab Oktober werde ich studieren. Nun habe ich zwar noch keine Jobangebote zugesandt bekommen von der Arbeitsagentur, also Vermittlungsangebote noch nicht erhalten, bin aber meiner "Pflicht" nachgekommen, mich wöchentlich 5x zu bewerben. Da ich um ganz ehrlich zu sein nicht davon ausgegangen bin, dass ich etwas finde, oder dass sich geschweige denn jemand dafür entscheidet, mich einzustellen (die Arbeitszeit würde sogar nur 2 Monate betragen nach Abzug der Krankheitszeit und des Urlaubs, den 21 Tagen erlaubter Abwesenheit), habe ich mich nun doch sehr gewundert als sich jemand auf meine Email-Bewerbung meldet und mich tatsächlich zu einem Vorstellungsgespräch einlädt. Bei genauerer Betrachtung war mir klar warum: Es handelt sich um eine Zeitarbeitsfirma. Nun wüsste ich wirklich gerne, ob ich gezwungen bin absolut jedes Jobangebot anzunehmen. Oder ob ich, wie in diesem Fall, einfach die Einladung zu dem Vorstellungsgespräch ablehnen darf? Ich bin doch innerhalb dieser 3 Monate noch voll im Rahmen, dachte ich? Ich lebe in einem Ballungszentrum der neuen Bundesländer mit einer enorm hohen Arbeitslosenquote, habe Abitur aber keinen Berufsabschluss, nur 1,5 Jahre Berufserfahrung und würde auch lediglich auf Teilzeitbasis arbeiten, d.h. dafür habe ich mich beworben und das habe ich auch bei dem Profiling bei der Arbeitsagentur angegeben. Irgendwo habe ich gelesen, dass ich nur zu Vorstellungsgesprächen aufgrund von Vermittlungsangeboten gehen muss, Einladungen die infolge eigeninitiierter Bewerbung zustande kamen jedoch nicht zwingend nachkommen muss. Stimmt das? Ich hoffe, hier kann mir jemand helfen? Ich weiß überhaupt nicht, was ich darf, muss, sollte. Herzlichen Dank im Voraus! Geändert von Mario20 (07.07.2009 um 18:58 Uhr) |
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#2
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| JA, umsonst bekommst du nicht die Auflage dir einen Job zu suchen. Und die Zeitfirma, klar- ein befristeter Vertrag und über den Sommer suchen die Firmen auf Grund der Urlaubszeit Zeitarbeiter als Ersatz. Vergess aber nicht der Arbeitsagentur bescheid zu geben, dass der vertrag z.B. nur für 2 Monate befristet ist! Bei 2 Monaten bleibst du nämlich gleich im Systhem drin.
__________________ Wer nichts macht, dem unterlaufen auch keine Fehler!!! |
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#3
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| Zitat:
So eine Denke ist krank!
__________________ Viele Grüße, FreiBir Um sicher Recht zu tun, braucht man sehr wenig vom Recht zu wissen. Allein um sicher Unrecht zu tun, muß man die Rechte studiert haben. Georg Christoph Lichtenberg |
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#4
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| Hallo, ich verstehe nicht, warum Du Dich dann beworben hast. Es macht doch eigentlich keinen Sinn sich auf eine Stelle zu bewerben und dann bei Interesse zu erschrecken. Alles was Du an Rahmenbedingungen festgelegt hast - sicherlich auch in Deiner Bewerbung - wirst Du ja dann im Bewerbungsgespräch abklären können. Und wenn's passt? Glückwunsch! Andere wären froh wenn Sie die Chance bekämen. ... Übrigens ich arbeite schon 25 Jahre - da wirst Du die zwei Monate schon schaffen. Lernen musst auch nicht's, weil Abi hast schon und Studium ging noch nicht los. Also hau' rein! Gruß Oli |
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#5
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| Danke für die - meisten - Antworten. Zu meiner "kranken Denkweise": Ich BIN zur Zeit krank geschrieben, daher die Erwähnung. Man muss nicht immer sofort los schießen .............. ![]() Ich habe mich beworben, um meine Pflicht gemäß Eingliederungsvertrag zu erfüllen - wenn man dann bei näherer Betrachtung feststellt, dass das gar kein Umfeld ist in dem man arbeiten möchte und seis nur für 2 Monate, darf man auch schon mal das Interesse verlieren und sich fragen, ob man sich UND seinem mögl. Gesprächspartner die Zeit nicht sparen sollte. Und genau: Andere wären froh eine solche Chance zu kriegen - was soll ich einen Job antreten, den ich nichtmal zu 10Prozent gut ausführen würde, weil ich mich in dem Umfeld kreuzunglücklich fühle, wenn andere damit eine Chance auf Karriere hätten, die schon ewig suchen? Geändert von Mario20 (09.07.2009 um 23:49 Uhr) |
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#6
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| Du beziehst ALG I, das ist eine beitragsfinanzierte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Um diese Versicherungsleistung in Anspruch nehmen zu können, musst du dich ernsthaft um Arbeit bemühen und du musst jede zumutbare Arbeit annehmen. Was zumutbar ist, ist im § 121 SGB III geregelt. Machst du Fehler und verhältst dich versicherungsschädlich, so wird bei ALG I eine Leistungssperre verhängt, und nicht, wie bei ALG II, eine abgestufte Sanktion. Wenn du gerade erst in den Leistungsbezug gegangen bist, aber bereits arbeitsunfähig geschriebnen bist, so heftest du dir damit eine Zielscheibe auf die Brust. Es ist zu erwarten, dass die Agentur für Arbeit dich mit besonderer Aufmerksamkeit behandeln wird. Das SGB II und das SGB III kennen keinen Urlaub, sondern nur eine ausdrückliche Erlaubnis des Sachbearbeiters, dass man sich aus dem Erreichbarkeitsbereich der Agentur entfernen darf. Für die ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit hast du keinen "Urlaub" zu erwarten. Rechtsgrundlage ist die Erreichbarkeitsanordnung: SGB 3 - Einzelnorm Deine Pflichten
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#7
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| Aus deinem Beitrag ganz oben, ging nicht hervor, dass du bereits Krank geschrieben bist, und dem Arbeitsmarkt deswegen gar nicht zur Verfügung stehst. Dann wäre von meiner Seite auch sicherlich kein Einwand gekommen. Aber sobald du wieder Arbeitsfähig sein solltest, musst du natürlich bemüht sein, und alles Zumutbare annehmen, wie Nontestatum schon schrieb.
__________________ Viele Grüße, FreiBir Um sicher Recht zu tun, braucht man sehr wenig vom Recht zu wissen. Allein um sicher Unrecht zu tun, muß man die Rechte studiert haben. Georg Christoph Lichtenberg |
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