Noch Anspruch auf ALG I nach Sperrzeiten und Aufhebungsbescheid?
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Noch Anspruch auf ALG I nach Sperrzeiten und Aufhebungsbescheid?

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Alt 30.10.2008, 10:33
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wembley befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Noch Anspruch auf ALG I nach Sperrzeiten und Aufhebungsbescheid?


Hallo an alle, vielleicht kann mir jemand beantworten ob ich noch Anspruch auf ALG I habe. Meine Situation ist wie folgt:

Ich habe von 2002 bis 2005 ein 3 jähriges Beschäftigungsverhältnis als Doktorand an einem Forschungsinstitut gehabt, woraus sich bei meinem Alter eine Anspruchsdauer von 12 Monaten ergibt.

Nun ist es aber in den allermeisten Fällen, und auch bei mir, so, dass die üblichen 3 Jahre Finanzierung für eine Dr Arbeit nicht ausreichen. Das war auch am Anfang kein Problem, da die Arbeitsvermittlung mich erstmal "in Ruhe gelassen hat" aber nach ein paar Monaten, wollten sie mich dann in eine ganztägige Fortbildung stecken. Das hätte bedeutet, dass ich nicht weiter an meiner Dr Arbeit hätte arbeiten können, und diese wohl nie fertig geworden wäre. Ich habe darauf hin einfach nicht mehr auf Schreiben (Meldeaufforderungen) der Agentur reagiert und habe dann nach mehreren Sperrfristen (insgesamt 3 Stück mit einer Gesamtdauer von ca. 3 Wochen) eine Aufhebungsbescheid erhalten.

Die Arbeit ist nun endlich in Sack und Tüten, aber meine Arbeitssuche war bisher ohne Erfolg und das Ersparte ist auch so langsam aufgebraucht. Mir bleibt also leider nur der Weg zur Agentur. Mir ist allerdings noch nicht klar ob ich jetzt nochmal ALG I beantragen kann oder ob ich direkt HartzIV beantragen muss. Laut meiner Rechnung sind die 12 Monate Anspruch noch nicht "aufgebraucht". Vielleicht kann mir ja einer von euch weiterhelfen.
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Alt 30.10.2008, 21:41
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nontestatum befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Auf jeden Fall musst du ALG I beantragen, das wäre auch obligatorisch für den Fall, dass du ALG II beantragen würdest (ALG I ist vorrangig vor ALG II).

Bei ALG I werden bei Fehlverhalten Sperrfristen verhängt und keine abgestuften Sanktionen wie bei ALG II. Ich gehe daher davon aus, dass du mindestens eine Sanktion erhalten hast, also möglicherweise drei volle Monate Leistungsverlust. Genaueres kann dir aber nur deine Agentur für Arbeit sagen.

Warnung!

Du bist der Agentur für Arbeit unangenehm aufgefallen, vermutlich wird man dich daher nun besonders aufmerksam beobachten.
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