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#1
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| Hallo, hab eurer Forum schon durchsucht, nur leider keine passende Antwort gefunden, hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen mit meiner Frage. Ab dem 1.6. bin ich arbeitslos, sofern ich bis dahin nicht neues hab. Bis zum 1.6. bin ich aber noch in Festanstellung. Habe mich fristgerecht abeitssuchend gemeldet und der Dame im ersten persönlichen Gespräch bei der Arbeitsagentur gesagt, dass ich vom 16. - 30. Mai (also noch während meiner Festanstellung und deshalb noch ohne Leistungsbezug durch die Arbeitsagentur) im Urlaub bin. Die Zeit ist mein Resturlaub, den ich noch nehmen musste. Die Frau von der Arbeitsagentur hat das notiert und gesagt: gut, dass Sie das erwähnen, damit wir Sie in diesem Zeitraum nicht zu einem Gespräch einladen. Was ist gestern passiert? Eine Einladung für den 17.05. für ein persönliches Gespräch bei der Arbeitsagentur liegt in meinem Briefkasten, inklusive Rechtsbelehrung und einer Androhung von Sperrzeit bei Nichterscheinen. Dazu ist der 17. auch noch mein Geburtstag! Das riecht mir schon sehr nach Vorsatz!!! Muss ich diesen Termin nun wahrnehmen, obwohl ich da noch gar nicht arbeitslos bin und der Arbeitsagentur gesagt habe, dass ich in dem Zeitraum Urlaub nehme? Darf die Arbeitsagentur mir eine Sperrzeit verhängen, wenn ich den Termin wegen meines Urlaubes nicht wahrnehmen kann? Was ratet ihr mir, wie ich am besten argumentiere vor der Arbeitsagentur, damit ich den Termin ohne Probleme/Sperrzeit verschieben kann, weil ich morgen halt erst mal da anrufen und natürlich nicht Falsches sagen möchte. Bin euch undenklich dankbar für eure Tipps, denn die Kündigung allein ist war für mich schon schlimm genug und ich brauche den Urlaub wirklich dringend, damit ich den Kopf wieder frei bekomme um schnell wieder einen neuen Job zu finden. Polly |
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#2
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| Es handelt sich hier wahrscheinlich um die übliche Standardprozedur, ich würde da zunächst nichts weiter hineininterpretieren. Wenn du dich arbeitsuchend gemeldet hast, unterliegst du der Erreichbarkeitsanordnung und du müsstest eine Erlaubnis zur Ortsabwesenheit beantragen und bewilligen lassen. Da du sicherlich noch keinen Antrag gestellt hast, hat die Agentur den üblichen Vorsprachetermin vergeben. Nach einer Bewilligung müsstest du dich wieder nach Ende der Ortsabwesenheit persönlich bei der Agentur für Arbeit einfinden und dich wieder als vermittelbar melden. Da du aber derzeit noch in Arbeit und Brot bist, sollte die ERlaubnis kein Problem darstellen. Aber ab 1.6. schon, denn in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit soll keine Ortsabwesenheit bewilligt werden.
__________________ Lieber himmlischer Vater, ein neuer Tag beginnt. Gib mir neue Kraft und Geduld. Tröste mich durch dein Wort. Erquicke mich in meiner Mattigkeit. Sei du bei mir, wenn Schmerzen kommen und ich mutlos werde. Laß mich den Tag bestehen und dankbar annehmen, was Menschen mir Gutes erweisen. Du bist mein Vater, dir vertraue ich mich an. |
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#3
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| Nutze die Suchfunktion der Agentur für Arbeit Startseite - www.arbeitsagentur.de Suchfunktion, Suchwort: EAO
__________________ Lieber himmlischer Vater, ein neuer Tag beginnt. Gib mir neue Kraft und Geduld. Tröste mich durch dein Wort. Erquicke mich in meiner Mattigkeit. Sei du bei mir, wenn Schmerzen kommen und ich mutlos werde. Laß mich den Tag bestehen und dankbar annehmen, was Menschen mir Gutes erweisen. Du bist mein Vater, dir vertraue ich mich an. |
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#4
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| Hallo Counselor, so schlau war ich auch schon. Hätte ich dort eine aussagekräftige Antwort gefunden, so wäre ich wohl nicht hier gelandet. Oder kannst Du mir eine konkrete Stelle nennen, wo ausdrücklich steht, dass einem (k)eine Sperrzeit auferlegt werden kann, solang man noch keine Leistungen bezieht? Ich jedenfalls nicht. Danke trotzdem für Deine Antwort und hoffe, mir kann hier vielleicht doch noch jemand wirklich weiterhelfen. Polly |
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