Peinliche Zumutung vom Arbeitsamt / Ermittlung von ALG1
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Peinliche Zumutung vom Arbeitsamt / Ermittlung von ALG1

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  #1  
Alt 27.02.2009, 19:58
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Hallo zusammen,

da ich mit meinem 5 Jahre dauernden Arbeitsverhältnis als Angestellter irgendwann
unglücklich war, habe ich Ende letzten Jahres fristgerecht gekündigt.

Ich hatte mich sehr lange erfolglos bei anderen Firmen beworben, doch Ende letzten
Jahres klappte es dann endlich.

Leider ist der Einstieg bei der neuen Firma nicht geglückt und ich wurde noch in der
Probezeit wieder gekündigt.

Nun zu meinem Problem:

Das Arbeitsamt gibt sich zur Ermittlung des ALG 1 nicht mit meinen Lohnabrechnungen
zufrieden. Für diesen Zweck gibt es extra ein 8-seitiges Formblatt das vom letzten
Arbeitgeber nochmals auszufüllen ist. Und zwar sind volle Abrechnungszeiträume
der letzten 12 Zeitmonate der Beschäftigung zu bescheinigen.

Das ist in meinem Falle natürlich besonders peinlich, da ich ja nun auch dem vorletzten
Arbeitgeber so ein Formblatt zusenden muss. Dieser wird sich dann natürlich schön ins
Fäustchen lachen, da ich Ihm ja den Rücken gekehrt hatte und nun erfolglos dastehe.

Kann für mich daher eine andere Regelung getroffen werden um das ALG 1 zu ermitteln?
Ein Anruf beim Arbeitsamt war leider erfolglos da man mich dort kurzerhand mit meinem
Anliegen abgewimmelt hat.

Ich finde diesen Sachverhalt jedenfalls disqualifizierend.

Danke schon mal im voraus für Eure Hilfe! :-)

Geändert von Katzimir (27.02.2009 um 20:03 Uhr)
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  #2  
Alt 27.02.2009, 20:40
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Hallo Katzimir,


§ 312 SGB III

Zitat:
Arbeitsbescheinigung

(1) 1Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. 2In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere
1.die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
2.Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
3.das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,
anzugeben. 3Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen.

... ich denke das ist eindeutig?



Zitat:
Zitat von Katzimir Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

da ich mit meinem 5 Jahre dauernden Arbeitsverhältnis als Angestellter irgendwann
unglücklich war, habe ich Ende letzten Jahres fristgerecht gekündigt.

Ich hatte mich sehr lange erfolglos bei anderen Firmen beworben, doch Ende letzten
Jahres klappte es dann endlich.

Leider ist der Einstieg bei der neuen Firma nicht geglückt und ich wurde noch in der
Probezeit wieder gekündigt.

Nun zu meinem Problem:

Das Arbeitsamt gibt sich zur Ermittlung des ALG 1 nicht mit meinen Lohnabrechnungen
zufrieden. Für diesen Zweck gibt es extra ein 8-seitiges Formblatt das vom letzten
Arbeitgeber nochmals auszufüllen ist. Und zwar sind volle Abrechnungszeiträume
der letzten 12 Zeitmonate der Beschäftigung zu bescheinigen.

Das ist in meinem Falle natürlich besonders peinlich, da ich ja nun auch dem vorletzten
Arbeitgeber so ein Formblatt zusenden muss. Dieser wird sich dann natürlich schön ins
Fäustchen lachen, da ich Ihm ja den Rücken gekehrt hatte und nun erfolglos dastehe.

Kann für mich daher eine andere Regelung getroffen werden um das ALG 1 zu ermitteln?
Ein Anruf beim Arbeitsamt war leider erfolglos da man mich dort kurzerhand mit meinem
Anliegen abgewimmelt hat.

Ich finde diesen Sachverhalt jedenfalls disqualifizierend.

Danke schon mal im voraus für Eure Hilfe! :-)
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... schöne Grüße

Wolf





Die in meinen Beiträgen enthaltenen Aussagen stehen nur und ausschließlich für meine persönliche Meinung.
Sie stellen keine, wie auch immer geartete, Rechtsberatung dar.
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Katzimir (27.02.2009)

  #3  
Alt 27.02.2009, 21:10
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Hallo Wolf,

danke für Deine schnelle Antwort! :-)

Ja das ist wohl ziemlich eindeutig.

Was hat es dann aber mit folgendem Satz auf sich?:

"Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen."

1. Wenn dem so ist, warum wurde mir diese Arbeitsbescheinigung dann nicht
direkt bei Beendigung ausgehändigt?

2. Wenn dem so ist, so hätte ich doch nun das Recht von den letzten beiden
Arbeitgebern eine ganz "neutrale" Arbeitsbescheinigung nachzufordern.

Oder anders gefragt: Man benötigt diese Arbeitsbescheinigung doch nur für den
Fall das man arbeitslos wird (es steht ja auch das Logo vom Arbeitsamt auf den
Formularen).

Und somit wäre doch für den Ex-Arbeitgeber in jedem Falle erkennbar das ich
arbeitslos bin, oder verstehe ich das falsch?

Geändert von Katzimir (27.02.2009 um 21:54 Uhr)
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  #4  
Alt 27.02.2009, 21:25
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Zitat:
Zitat von Katzimir Beitrag anzeigen
Hallo Wolf,

danke für Deine schnelle Antwort! :-)

Ja das ist wohl ziemlich eindeutig.

Was hat es dann aber mit folgendem Satz auf sich?:

"Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen."

1. Wenn dem so ist, warum wurde mir diese Arbeitsbescheinigung dann nicht
direkt bei Beendigung ausgehändigt?
Weil Du sie vieleicht nicht eingereicht hast,da du nicht Arbeitslos warst.Du mußt diese Bescheinigung beim AG einreichen...

2. Wenn dem so ist, so hätte ich doch nun das Recht von den letzten beiden
Arbeitgebern eine ganz "neutrale" Arbeitsbescheinigung nachzufordern.
Ja,das hast Du...
Oder anders gefragt: Man benötigt diese Arbeitsbescheinigung doch nur für den
Fall das man arbeitslos wird (es steht ja auch das Logo vom Arbeitsamt auf den
Formularen).
Ja genau ..
Und somit wäre doch für den Ex-Arbeitgeber in jedem Falle erkennbar das ich
arbeitslos bin, oder verstehe ich das falsch?
Ja das ist Richtig

Alles gute und viel Glück...
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Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung....



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Geändert von tyron01 (27.02.2009 um 21:28 Uhr)
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  #5  
Alt 27.02.2009, 21:38
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Hallo nichmal Katzimir,

Zitat:
Zitat von Katzimir Beitrag anzeigen
Hallo Wolf,

danke für Deine schnelle Antwort! :-)

Ja das ist wohl ziemlich eindeutig.

Was hat es dann aber mit folgendem Satz auf sich?:

"Die Arbeitsbescheinigung ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen."

1. Wenn dem so ist, warum wurde mir diese Arbeitsbescheinigung dann nicht
direkt bei Beendigung ausgehändigt?
... weil kein Bedarf bestand, siehe erster Satz § 312 SGB III

Zitat:
Zitat von Katzimir Beitrag anzeigen
2. Wenn dem so ist, so hätte ich doch nun das Recht von den letzten beiden
Arbeitgebern eine ganz "neutrale" Arbeitsbescheinigung nachzufordern.

Oder anders gefragt: Man benötigt diese Arbeitsbescheinigung doch nur für den
Fall das man arbeitslos wird (es steht ja auch das Logo vom Arbeitsamt auf den
Formularen).

Und somit wäre doch für den Ex-Arbeitgeber in jedem Falle erkennbar das ich
arbeitslos bin, oder verstehe ich das falsch?
... ich verstehe dein Problem nicht- hast du dort, quasi zum Ausstand, die Sau rausgelassen?
So etwas sollte man sich verkneifen, oder eben die Konsequenzen tragen... schließlich sieht man sich immer zweimal im Leben, wie dein Beispiel mal wieder bestätigt.

Wolf
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... schöne Grüße

Wolf





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tyron01 (27.02.2009)

  #6  
Alt 27.02.2009, 21:51
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Zitat:
Zitat von derWolf Beitrag anzeigen
... ich verstehe dein Problem nicht- hast du dort, quasi zum Ausstand, die Sau rausgelassen?

So etwas sollte man sich verkneifen, oder eben die Konsequenzen tragen... schließlich sieht man sich immer zweimal im Leben, wie dein Beispiel mal wieder bestätigt.

Wolf
Nein, ich habe nicht die Sau rausgelassen - im Gegenteil. Wir sind, sagen wir mal, "geschäftlich"
auseinandergegangen. Aber mein Ex-Chef ließ mir leider keine andere Wahl da wir mittlerweile
zu unterschiedliche Ansichten über bestimmte Dinge hatten. Das ich selbst gekündigt hatte ärgert
Ihn natürlich, das weiß ich aus sicherer Quelle.
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  #7  
Alt 27.02.2009, 21:55
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Trotzdem solltest du dir darüber keine Gedanken machen...

Wichtiger ist,das du dein ALG1 Bewilligst bekommst und dazu brauchst du diese Verdienstbescheinigung....

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