persönliche meldepflicht nach nicht genehmigter ortsabwesenheit
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persönliche meldepflicht nach nicht genehmigter ortsabwesenheit

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  #1  
Alt 14.06.2008, 21:24
Gänseliesel
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard persönliche meldepflicht nach nicht genehmigter ortsabwesenheit


Hallo an alle Aktiven dieses Forums,

da ich weder auf der HP der Arbeitsagentur, noch sonstwie im Net fündig geworden bin, hoffe ich, hier jemanden zu finden, der schon mal das gleiche Problem hatte und/oder Antwort weiß.

Habe bei meiner Arbeitsvermittlerin telefonisch fünf Tage Ortsabwesenheit beantragt, die sie mir in einem Rückruf nicht genehmigt hat. Später habe ich einen schriftlichen Bescheid darüber wegen fehlender Verfügbarkeit erhalten. Nun wurde mir, ebenfalls telefonisch, mitgeteilt, dass ich mich am ersten Tag nach der nicht genehmigten Ortsabwesenheit, in der Agentur persönlich rückmelden müsse.
Wo kann man nachlesen, dass diese Rückmeldung persönlich erfolgen muss? Hätte die Agentur mich schriftlich darüber informieren müssen?

Ich danke schonmal für hoffentlich folgende Antworten,

Gänseliesel.
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  #2  
Alt 15.06.2008, 06:43
Benutzerbild von nontestatum
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Zitat:
Hätte die Agentur mich schriftlich darüber informieren müssen?
Die Frage ist falsch formuliert.

Nicht der Sachbearbeiter muss hinter seinem "Kunden" hinterherlaufen, sondern der "Kunde" muss sich kümmern.

Der Sachbearbeiter muss dir auch nicht unaufgefordert Bescheide zukommen lassen.

Hättest du aber schriftlich nachgefragt, was passiert, wenn du eigenmächtig in "Urlaub" fährst und wie du dich richtig verhalten musst und um einen schriftlichen Bescheid gebeten, hättest du eine schriftliche Antwort bekommen.

Die Problematik sieht wie folgt aus:

Du hast dich unerlaubt aus dem Zuständigkeitsbereich deiner ARGE entfernt. Davon hat die ARGE Kenntnis erlangt. Die ARGE weiss nun zumindest theoretisch nicht, wann du wieder für Vermittluingsbemühungen zur Verfügung stehst. Solange erhälst du - zumindest theoretisch - keine Leistungen bzw. diese werden entsprechend zurückgefordert. Es könnte also durchaus so sein, dass der leistungsgesperrte Zeitraum wesentlich grösser ist als die tatsächliche ungenehmigte Ortsabwesenheit.

Solltest du in dieser Zeit Vermittlungsangebote nicht wahrgenommen haben, so tritt zudem eine Sanktion nach § 31 SGB II ein. Das kann durchaus - je nach Anzahl der Angebote - auch eine Abfolge von Sanktionen sein.

Ich gehe davon aus, dass sich die persönliche Meldepflicht aus dem § 7 SGB II, Absatz 4a ---> Erreichbarkeitsanordnung ergibt. Bitte frage deine ARGE nach dem entsprechenden GESETZESTEXT bzw. Durchführungsanordnung, in der die Persönliche Anwesendmeldung behandelt ist. Es wäre nett, wenn du dann dazu einen Beitrag im Forum schreiben könntest.

Nonte's Breviarium :-)
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Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.
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