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  #1  
Alt 21.01.2010, 15:55
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chocolat chaud befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Schulden


Hallo alle!

Wenn ich 5000€ Schulden habe und ALG1-Empfänger werde, muss ich die Schulden selber bezahlen?
Werden Sie angerechnet im ALG1-Antrag, was passiert dann nach ein paar Monaten, falls ich H4-Empfänger werde?

Danke für die Antworten!

Chocolat
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  #2  
Alt 21.01.2010, 16:05
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wellen befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Sie werden

im ALG 1 Antrag überhaupt nicht berücksichtigt und die Arbeitsagentur will auch nichts von deinen Schulden wissen.
Wenn dein ALG 1 aufgebraucht und du bis dahin kein neues Arbeitsverhältnis hast, kannst du, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, Antrag auf ALG II stellen. hier wird nach deinen Schulden schon gefragt werden aber bezahlen tun sie die dir natürlich nicht.

Gruss

wellen
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  #3  
Alt 21.01.2010, 16:08
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wodim befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Der Unterschied: ALG I ist (wie jedes Einkommen) pfändbar (sofern es über dem gesetzlichen Selbstbehalt liegt), ALG II als Sozialleistung nicht.
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  #4  
Alt 21.01.2010, 19:36
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ALG II ist auch pfändbar! Also Vorsicht!

Es besteht lediglich eine Schutzfrist nach § 55 SGB I.

SGB 1 - Einzelnorm


Wenn du 5.000€ Schulden hast, solltest du dich mit deinen Gläubigern unterhalten, wie diese Schuld bedient wird. Es hat keinen Zweck, solange zu warten, bis die Gläubiger zu Zwangsmassnahmen greifen und einfach aus Spass an der Freude an der Gebührenschraube drehen.
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  #5  
Alt 21.01.2010, 19:42
paulena
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ALG II ist nicht pfändbar weil in diesem kein Anteil für Schulden enthalten ist! Räume Dein Konto bis zum 7. Tag nach Geldeingang leer!

Geändert von paulena (21.01.2010 um 19:45 Uhr)
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  #6  
Alt 21.01.2010, 19:49
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Schuldnerberatung Berlin: FAQ Konto
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  #7  
Alt 21.01.2010, 19:51
paulena
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Beziehen Sie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld, Leistungen der Pflegeversicherung, der Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsunfähigkeit oder Grundrente?

Diese Sozialleistungen sind definitiv unpfändbar, da Sie Ihren materiellen Grundbedarf abdecken sollen (§ 54 Sozialgesetzbuch I, § 17 Sozialgesetzbuch XII). Sie müssen keine Pfändung befürchten, denn die Gläubiger wissen in der Regel um diese Vorschriften. Spätestens die bewilligenden Stellen würden eine Pfändung zurückweisen.
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  #8  
Alt 21.01.2010, 20:24
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Dann drücke ich das mal anders aus:

Wenn z.B. ALG II auf ein Konto überwiesen wurde, dann hat die Arge ihre Leistungen erbracht. Dem Geld auf dem Konto sieht man es aber nicht an, woher es stammt. Wer sein Geld auf dem Konto lässt, macht böse Erfahrungen.

Natürlich kann man keinen Pfändungstitel gegen die Arge erwirken, wer aber meint, er wäre dadurch als Schuldner aller Sorgen ledig, täuscht sich.

Google-Search: Pfändungsschutz bei ALG II
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  #9  
Alt 21.01.2010, 20:35
paulena
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Sicher möglich, dass Geld auf dem Konto nach dem 7. Tag des Zugangs gepfändet werden kann. Sicher aber fast, dass ich dieses zurückfordern kann weil meine Sicherung des Lebensunterhaltes (eine zweckgebundene Leistung) durch Dritte zweckentfremdet wurde und eben dieser Lebensunterhalt bis zum nächsten "Lohntüttenball" nicht gewährleistet ist.

Oder zuvor: "Das bedeutete aber, daß der Hilfeempfänger oder die Hilfeempfängerin gezwungen war, jeden Monat eine solche Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einzulegen, um sich vor der Pfändung der Sozialleistung (Arbeitslosengeld II) zu schützen."

Insgesamt ist es pfändbar wenn der Empfänger sich nicht kümmert, kümmert er sich, ist es so wie ich sagte doch nicht pfändbar. Insofern hatten Alle Recht hier


Gute N 8 T :o)

Geändert von paulena (21.01.2010 um 20:41 Uhr)
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