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#1
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| hallo, ich habe eine frage, meine freundin hat eine sperre von 1 woche bekommen! ihr vertrag lief aus, aber es wurde vom arbeitgeber mündlich vereinbart, dass sie 1 monat paussieren muss und dann einen neuen arbeitsvertrag bekommt! leider hat sie 3 tag zu spät sich arbveitslos gemeldet! hat ein widerspruch chancen gegen diese sperre? |
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#2
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| Zitat:
SGB 3 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Danke für die Antwort. Leider eine schlechte Nachricht. Ich werde trotzdem Widerspruch einlegen, weil ich das als ungerecht empfinde. Ich bin nicht arbeitssuchen sondern nur einen Monat arbeitslos und bekomme im Januar meinen unbefristeten Arbeitsvertrag beim selben Arbeitgeber. Ich habe sogar eine Einstellungszusage beim Arbeitsamt vorgelegt und mir wurde mitgeteilt das ich keine Arbeitsvermittlung benötige. Also bitte für was die Sperre? Als ich den Herrn in der Leistungsabteilung nach einer Begründung der einwöchigen Sperre fragte, bekamm ich die Antwort, dass es ja sein könnte das mein Arbeitgeber plötzlich Insolvenz anmeldet oder der Staat beschließe das Unternehmen müsse schließen, dann hätte ich ja keine arbeit mehr. Das ist doch eine super Begründung! ciao |
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#4
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| Es gibt den § 38 SGB III, früher § 37 b SGB III. Der Sinn und Zweck dieser §§ war und ist, Arbeitsuchende so früh wie möglich zu betreuen und in Arbeit zu vermitteln, damit die Inanspruchnahme von Leistungen so gering wie möglich bleibt und damit die Kassen geschont werden. Leider waren und sind diese §§ eher wenig bekannt, so dass ständig gegen diesen jetzt aktuellen Paragraphen § 38 SGB III verstossen wird. Die Folge daraus ist, dass die Agentur massenhaft sanktioniert und damit natürlich erhebliche Mittel einspart. 1 Woche Sanktion hört sich nicht viel an, entspricht aber 1/4 eines Monats Arbeitslosengeldes. Das sind Millionenbeträge.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#5
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| Hast du bereits eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben? Wenn ja, was steht drin? Musst du dich lt. EGV bewerben?
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#6
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| Ich habe keine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben. Aber ich versteh jetzt auch nicht genau was du meinst. |
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#7
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| Zitat:
SGB 3 - Einzelnorm Solltest du also noch eine EGV abschliessen, so musst du diese Vereinbarung erfüllen und ggf. Bewerbungsbemühungen nachweisen. Tust du das nicht, könnte es zu Leistungsrückforderungen kommen. Schau bitte nach, welche Papiere, Formulare und Hinweisblätter du von der Agentur bekommen hast.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#8
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| Tja, diese Vereinbarungen, sind immer gern zu unterschreiben. Wenn man eine Unterschrift nicht leistet, dann gibt es auch kein Geld. Zudem muss man sich unbedingt an alle Abmachungen halten. Man ist praktisch für jede mögliche Arbeit vorgesehen. |
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