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#1
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| Hallo, ich habe vom AA eine dreimonatige Leistungssperre (ALG I) erhalten. Jetzt habe ich gehört, wenn mich eine Firma für ein oder zwei Tage einstellen würde und ich mich danach wieder arbeitslos melde, hätte sich das mit der Sperre erledigt und ich würde wieder Leistungen erhalten. Stimmt das so? Huxtable |
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#2
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| Grund der Sperre? Dein Alter? Kannst du die Sperrzeit aus eigenen Mitteln bestreiten oder würdest du bedürftig?
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Nein, bedürftig werde ich nicht. Aber ärgerlich ist es schon. Ich habe in einem Geschäft angefangen zu arbeiten. Da ich aber täglich eine Stunde unbezahlt Reinigungsarbeiten erledigen sollte, habe ich nach 5 Tagen wieder aufgehört. Das AA ist der Meinung, da ich 5 Tage dort gearbeitet habe, hätte ein mündlicher Arbeitsvertrag bestanden, daher die Sperre. Ich bin 49. Geändert von Huxtable (20.07.2008 um 16:05 Uhr) |
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#4
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| Unbezahlte Arbeit darf von dir niemand fordern. Man kann im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Angestelltenverhältnis eine Anzahl Überstunden erwarten, in der Regel sind dies 10 unbezahlte Überstunden pro Monat. Nach § 36 SGB III darf die Agentur aber nicht in unseriöse Arbeitsverhältnisse vermitteln. So, wie du das beschreibst, ist die Leistungssperre unzulässig!
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
| Folgender Benutzer sagt Danke zu nontestatum für den nützlichen Beitrag: | ||
Huxtable (20.07.2008) | ||
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#5
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| Das AA hat diese Stelle nicht vermittelt, die hatte ich mir selbst gesucht. Ich habe jetzt die Möglichkeit, bei einem Bekannten in der Firma für zwei Tage zu arbeiten (mit Arbeitsvertrag), in der Hoffnung, dass dann die Sperre beendet ist. Gehe ich richtig, mit dieser Annahme? Da würde ich mir das ganze Herumgestreite mit dem AA sparen. |
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#6
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| Die Leistungssperre bedeutet, dass dein Leistungsanspruch von z.B. 12 Monaten auf 9 Monate sinkt. Wenn die Leistungssperre als rechtmässig akzeptiert wird, kannst du diesen Verlust nicht umgehen. Die zwei Tage Arbeit wären meiner Ansicht nach nur ein Zuverdienst, der auch noch im Rahmen des § 141 SGB III angerechnet würde. SGB 3 - Einzelnorm
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#7
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| Naja Zuverdienst würde ich nicht sagen. Ich lasse mich ja bei meinem Bekannten in der Firma mit einen unbefristeten Arbeitsvertrag anstellen und melde mich beim AA ab. Wenn der mich jetzt nach 2 Tagen wieder kündigt, weil z.B. ein Auftrag geplatzt ist und er mich deswegen nicht weiter beschäftigen kann, ist das ja nicht meine Schuld. Wie kann denn da die Leistungssperre vom vorletzten Job wieder greifen, daß verstehe ich nicht. |
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