Sperrzeit nach Auslandsreise?
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Sperrzeit nach Auslandsreise?

Umfrageergebnis anzeigen: Habe meine befristete Stelle gekuendigt wegen Auslandsreise.Sperrzeit?Wie lange?
Ja du bekommst eine Sperrzeit von 3 Monaten. 3 100,00%
Kommt auf den Sachbearbeiter an. 0 0%
Kannst die Sperrzeit umgehen, wenn du... 0 0%
Die Serrzeit wird nicht volle 3 Monate sein. 0 0%
Nein.Du bekommst keine Serrzeit. 0 0%
Multiple-Choice-Umfrage. Teilnehmer: 3. Du darfst bei dieser Umfrage nicht abstimmen

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  #1  
Alt 21.05.2008, 06:40
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Frage Sperrzeit nach Auslandsreise?


Hallo

Ich hatte eine befristete Stelle von 2 Jahren.Ich habe diese Stelle nach einem Jahr gekuendigt da ich noch mal ins Ausland wollte und die Zeit gerade guenstig war fuer mich.
Jetzt bin ich fast 7 Monate im Ausland gewesen und will mich gleich wenn ich wieder zuhause bin, arbeitslos melden.

Ich wuerde mich gerne schon mal darauf einstellen, was mich erwartet.
Bekomme ich eine Sperrzeit?

Ist sie dann 3 Monate oder verkuerzt sie sich weil ich ja netterweise ein halbes jahr keine Hilfe in Anspuch genommen habe?

Kann ich etwas tun um die Serrzeit zu umgehen oder zu verkuertzen?

Vielen Dank
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  #2  
Alt 21.05.2008, 09:34
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ALG I:

Anwartschaft auf ALG I erwirbst du, wenn du 360 sozialversicherungspflichtige Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren nachweisen kannst.

Ich vermute, diesen Anspruch hast du nicht erworben.

Hättest du diesen Anspruch, würde auf jeden Fall eine Leistungssperre von drei Monaten eintreten.

Du kannst aber ALG II beantragen.

ALG II:

ALG II ist eine steuerfinanzierte Unterstützungsleistung für bedürftige Arbeitsuchende.

Da du Arbeitslosigkeit selber verursacht hast, wirst du auch bei ALG II sanktioniert, und zwar in der Form, dass der REGELSATZ von 347€ drei Monate lang um 30% gemindert wird. Die Mietzahlung für eine angemessene Wohnung bleibt unangetastet.

Hier gibt's aber ein Problem: du hast deinen Arbeitsplatz selber aufgegeben, verbringst eine zeitlang im Ausland und kommst dann zurück und stellst einen Bedürftigenantrag.

Es könnte sein, dass die ARGE/Jobcenter darauf angesäuert reagiert:

Beachte bitte, dass du als ALG II - Hilfeempfänger umfassende Pflichten hast.

§ 2 SGB II

§ 10 SGB II

§ 31 SGB II

Mein Kommentar bezieht sich auf Personen über 25, für Personen unter 25 gelten besondere verschärfte Bedingungen.

ACHTUNG!

Seit dem 1.4.2007 besteht in Deutschland Krankenversicherungspflicht. Wer sich nicht versichert, sammelt Schulden in Form von Nachversicherungsbeiträgen an.
Du musst also sofort deine Krankenversicherung aufsuchen und dich krankenversichern. Dann musst du sofort deine Unterstützungsanträge stellen, weil die Agentur für Arbeit bei ALG I bzw. die ARGE/Jobcenter die KV-Beiträge zahlt.
__________________
Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.
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  #3  
Alt 22.05.2008, 17:59
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Also du wirst mit Sicherheit den Eintritt einer Sperrzeit erwarten können, diese tritt ein, weil du selber durch dein Handeln zur Lösung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hast.
Die Sperrzeit tritt mit dem Tag nach Aufgabe der Beschäftigung in kraft, also ist diese bei der Meldung (da diese ja erst 7 Monate nach Arbeitsaufgabe erfolgt) bereits abgelaufen.

Was jedoch die meisten Leute vergessen, der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, in denen eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eingetreten ist, jedoch mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer.

Wenn du also einen Anspruch von 180 Tagen Alg hast mindert sich dein Anspruch um die Tage der (schon abgelaufenen) Sperrzeit. Also um 84 Tage (12 Wochen x 7 Tage).
Wenn du einen höheren Anspruch haben solltest, ist es möglich, das die Minderung wie oben beschrieben höher ausfällt nämlich 1/4 der Anspruchsdauer.
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  #4  
Alt 24.05.2008, 11:01
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Wenn du ein Jahr gearbeitet hast, hast du ein Anrecht auf 1/2 Jahr ALGI. Da du das Arbeitsverhältnis aber selber aufgelöst hast, bekommst du ohne Gnade 3 Monate Sperre. Für diese Zeit kannst du Hartz IV beantragen. Musst aber auch dort mit einem gekürzten Beitrag rechnen, weil auch hier Sanktionen wegen Eigenkündigung kommen werden.
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  #5  
Alt 24.05.2008, 11:08
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Wenn ich die Antwort von Tobs richtig deute, soll die Sperrzeit schon abgelaufen sein? Das wäre vielleicht der Fall, wenn sie sich nach der Kündigung Arbeitslos gemeldet hätte. Aber es gab noch keinen Kontakt zur Arbeitsagentur. Was hast du eigentlich im Ausland gemacht?- Gearbeitet? Die Arbeitsagentur will ja von dir den Nachweis haben, was du die letzten 24 Monate gemacht hast. Also müsstest du auch bei dem gekündigeten AG dieses Formular zum Ausfüllen abgeben. Und der AG muss dort eintragen, wie das Arbeitsverhältnis gelöst wurde. Und auch wenn du im Ausland gearbeitet hast, 7 Monate dort sind kürzer, wie hier noch mal 12 Monate. Also ich denke trotzdem noch, dass eine Sperre auf dich drauf zu kommt.
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  #6  
Alt 24.05.2008, 16:37
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Zitat:
Zitat von Tine9933 Beitrag anzeigen
Wenn ich die Antwort von Tobs richtig deute, soll die Sperrzeit schon abgelaufen sein? Das wäre vielleicht der Fall, wenn sie sich nach der Kündigung Arbeitslos gemeldet hätte. Aber es gab noch keinen Kontakt zur Arbeitsagentur.
Das hast du richtig verstanden, die Sperrzeit ist mit Sicherheit schon abgelaufen, da es im §144 des SGB III heißt: Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, welches die Sperrzeit begründet.
Und das begründende Ereignis war die Kündigung vor dem Auslandsaufenthalt. Ob eine Meldung bei der AA erfolgt ist vollkommen irrelevant. Nur die Minderung des Alg-Anspruches macht sich noch bemerkbar.
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