Sperrzeit nach Heirat Ortwechsel
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Sperrzeit nach Heirat Ortwechsel

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  #1  
Alt 02.07.2008, 23:36
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melinda befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Hallo,
Ich und mein mann haben vor kurzem geheiratet, da ich in nrw gewohnt hatte und er in bawü, musste ich meinen befristeten Arbeitsplatz Kündigen. Nachdem ich mich hier in bawü Arbeitslos gemeldet hatte bekamen wir ein schreiben von der Arbeitsamt wo drin stand das ich eine Sperrzeit von 12 Wochen bekomme. Als Grund Zitat:

Sie haben Ihr beschäftigungsverhältnis bei der Firma.... in .... durch eigene Kündigung selbst ausgelöst.
Sie mussten voraussehen, dass Sie dadurch arbeitslos werden.

Ihr Verhalten haben Sie damit begründet, dass Sie am 29.5.08 geheiratet haben und zu Ihrem Ehemann nach .... ziehen wollten. Jedoch haben Sie vor Ihrer Kündigung und dem Umzug in Ihrem neuen Wohnortbezirk keine Bewerbungsbemühungen unternommen. Diese Gründe konnten jedoch bei Abwägung Ihrer Interessen mit denen der Versicherungsgemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden. Auch in den vorhandenen Unterlagen habe ich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Sperrzeitregelung erkennen können.
Die Sperrzeit dauert 12 Wochen. Sie mindert Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld um 84 Tage.

Haben wir eine chance doch noch Arbeitslosengeld 1 zu bekommen ??

mfg melinda

Geändert von melinda (02.07.2008 um 23:46 Uhr)
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  #2  
Alt 02.07.2008, 23:57
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Hi,

ich kann zwar nur mit Halbwissen dienen, denke aber, dass du kaum Aussichten drauf haben dürftest, ALG I zu bekommen, zumindest während der jetztigen Sperrzeit.
Nun ja, und wenn ich ehrlich bin, find ich's auch richtig so. Das ALG ist dafür da, Menschen in Notsituationen aufzufangen, ne Hochzeit bzw. ein Umzug zum Partner ist für mich keine Notsituation und man hätte sich auch vorher um ne neue Stelle kümmern können... Für mich wäre das der normale Weg gewesen: erst neue Stelle, dann Umzug. Damit hättest du das Problem jetzt gar nicht.

Es dürfte inzwischen auch allgemein bekannt sein, dass man ne Sperre bekommt, wenn man selbst kündigt...

LG
Shalea
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  #3  
Alt 03.07.2008, 06:46
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Sicherlich wäre es geschickter gewesen, sich zunächst um Arbeit zu bemühen und dann zu kündigen.

Aber wie auch immer: der § 121 SGB III regelt die Zumutbarkeit von Arbeit und er berücksichtigt auch familiäre Rahmenbedingungen.

So heisst es dort ganz klar:

Zitat:
Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. 7Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben
§ 121 SGB III, Absatz 4

Ein wichtiger Grund liegt deshalb vor, weil geheiratet wurde und die Ehe unter dem Schutz des Grundgesetzes steht.

Grundgesetz Artikel 6

Ich würde unter Wahrung der Fristen gegen den Ablehnungsbescheid vorgehen und mir rechtsanwaltlichen Rat holen.
__________________
Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.
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