Sperrzeit nach Kündigung in der Probezeit?
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Sperrzeit nach Kündigung in der Probezeit?

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  #1  
Alt 16.02.2010, 15:52
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Standard Sperrzeit nach Kündigung in der Probezeit?


Hallo liebe Ratgeber,

mein Lebensgefährte hat nach 5,5 Monaten im neuen Job die Kündigung während der Probezeit erhalten. Man "passte" halt nicht zueinander.
Er hat sich dort nichts zu Schulden kommen lassen. Die Kündigung wurde fristgerecht ausgesprochen.

Normalerweise hätte er da keine ALG-Sperre zu befürchten - das besondere an der Situation ist allerdings, dass er, bevor er diesen Job angetreten hat, bei seinem ehemaligen (langjährigen) AG aus der Kurzarbeit einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet und dort eine Abfindung erhalten hat.

Kann die Zahlung der Abfindung sich nun negativ auf eine mögliche ALG-Sperre auswirken?

Trotz intensiver Suche nach einer Antwort auf meine Frage bin ich im web nicht fündig geworden und wende mich nun an Euch.

Was meint Ihr, muss er mit einer Sperre rechnen? Immerhin hat er fast 10 Jahre ununterbrochen in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt...

Ich danke Euch für Eure Antworten...

Gruß Jellykid
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  #2  
Alt 16.02.2010, 21:32
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Es spielt keine Rolle, ob er jahrelang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat oder ob er gerade die Anwartschaft erreicht hat.

Welches Szenario jetzt eintritt, kann man aus der Entfernung nicht sagen.

Denkbar wäre, dass seine Abfindung angerechnet wird und er noch eine Leistungsperre erhält.

Die genaueren Umstände muss jetzt die Agentur für Arbeit analysieren und entsprechend bescheiden.

http://www.arbeitsagentur.de/zentral...igungen-AN.pdf
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jellykid (19.02.2010)

  #3  
Alt 19.02.2010, 13:54
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Danke Nonte für die rasche Antwort!

Wir haben uns jetzt schlau gemacht und unsere Erkenntnis wollte ich dem Forum nicht vorenthalten:
Die Agentur für Arbeit sagt, dass die Abfindung nicht berücksichtig werden muss. - Da der neue Arbeitsvertrag ein unbefristeten Vertrag war, wird nicht geprüft, ob vorher eine Abfindung gezahlt worden ist.
Hätte er nur einen befristeten Vertrag bekommen, so hätte man die Höhe der Abfindung für das ALG1 berücksichtigen müssen und er hätte tatsächlich mit einer Sperre rechnen müssen.

Hätte, wenn und aber... nun ist er arbeitslos und hat uneingeschränkt Anspruch auf ALG1 - immerhin.

... aber ab wann wissen wir noch nicht so genau: Erst ab Zugang der schriftlichen Kündigung? Oder gilt die 14 Tage Frist für Kündigung in der Probezeit schon ab der mündlichen Aussprache? Die schriftliche Kündigung wird ihm nämlich erst zugehen, wenn der Betriebsrat zugestimmt und die Personalabteilung die Papiere fertig hat. Dann hätte er ja sogar noch Anspruch auf ein halbes Monatsgehalt aus März...

Ich würd mich freuen, wenn ich hierfür noch eine Antwort bekommen könnte.

Ich wünsche allen eine schönes WE!
Gruß jellykid

Geändert von jellykid (19.02.2010 um 14:30 Uhr)
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  #4  
Alt 19.02.2010, 16:54
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Die Agentur für Arbeit leistet erst, wenn der Versicherungsfall (ALG I ist Arbeitslosengeld aus der beitragsfinanzierten Arbeitslosenversicherung) eingetreten ist, das heisst, ab Datum Antragstellung auf Arbeitslosengeld.

Um aber Arbeitslosengeld beantragen zu können, muss die schriftliche Kündigung vorliegen.

Achtung!

Man darf nicht an seiner Kündigung mitwirken. Wenn das Schriftstück auf sich warten lässt, weil da irgendwelche Indianer erst noch einen Regentanz veranstalten müssen, darf man nicht hergehen und sagen, nun gebt mir doch endlich meine Kündigung, ich will das mit der Agentur abwickeln.

Bitte den § 38 SGB III beachten! Werden die Fristen versäumt, verliert man einmalig das Arbeitslosengeld für eine Woche !

Arbeitslosengeld - www.arbeitsagentur.de

Eine bereits bestehende Meldung Arbeitssuche ersetzt nicht die Meldung nach § 38 SGB III.
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jellykid (19.02.2010)

  #5  
Alt 19.02.2010, 19:04
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Die Frist hat mein Lebensgefährte eingehalten, da er sich innerhalb eines Tages nach mündlicher Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat.

Was wir jetzt aber nicht verstehen ist, ob er ab dem Zeitpunkt des mündlichen Zugangs der Kündigung (15.02.) + 14 Tage oder ab Zeitpunkt des schriftlichen Zugangs der Kündigung (nach Beendigung des Regentanzes) + 14 Tage arbeitslos ist.
Wenn ihm die schriftliche Kündigung angenommen am 26.02. übergeben wird, hat er dann noch Anspruch auf Gehaltszahlung bis zum 12.03.?
Und kann er dann ab dem 26.02. für den 13.03. ALG beantragen?

Bitte hilf mir noch einmal.
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  #6  
Alt 19.02.2010, 23:11
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Zitat:
Die Frist hat mein Lebensgefährte eingehalten, da er sich innerhalb eines Tages nach mündlicher Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat.
Ich weiss nicht, ob das ausreicht. Er soll sich sofort zur Agentur für Arbeit begeben, sobald er die SCHRIFTLICHE Kündigung in den Händen hält.

Aus der Kündigung geht hervor, wann unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist der letzte Arbeitstag ist.

Erst am ersten Tag nach dem letzten Arbeitstag ist man "arbeitslos".

SGB 3 - Einzelnorm
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jellykid (20.02.2010)

  #7  
Alt 01.03.2011, 23:12
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Standard AW: Sperrzeit nach Kündigung in der Probezeit?

Hi,

auch wenn der thread hier schon älter ist hänge ich mich mal ran, weil ich ähnliche Fragen habe wie im Ausgangspost beschrieben. Was ist wenn

-Kündigung beim alten Arbeitgeber (ohne Abfindung) nach 3 Jahren Beschäftigung durch Aufhebungsvertrag.

-Direkt im Anschluss neue Beschäftigung, die in der Probezeit durch den Arbeitgeber gekündigt wird.

Erhält man nun eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, weil die alte Beschäftigung durch Aufhebungsvertrag gekündigt wurde oder erhält man keine Sperre weil die neue Stelle ja durch den Arbeitgeber gekündigt wurde?

Danke für eure Antworten!

MfG
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  #8  
Alt 02.03.2011, 11:42
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Standard AW: Sperrzeit nach Kündigung in der Probezeit?

Wenn du die erste Stelle gekündigt hast und ein Aufhebungsvertrag notwendig war, damit du deine neue Stelle pünktlich antreten konntest, neige ich zu der Ansicht, dass jetzt eine Leistungssperre ansteht.

Schlussendlich muss man die Entscheidung der Agentur für Arbet abwarten, ob es in dieser Angelegenheit entschuldigende Umstände gibt, wie z.B. eine ohnehin bevorstehende Kündigung, eine Verbesserung im Lohn, Wechsel von einem befristeten Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
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