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#1
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| Hallo, Dieses Thema ist in meinem Fall speziell, und betrifft eigentlich meine gehörlose Frau. Die wenigsten wissen, dass Gebärdensprache auch Amtssprache in Deutschland ist, welches Ämter dazu zwingt, Gehörlose kostenlos in Gebärdensprache zu informieren, wenn Gehörlose dieses wünschen. Im Arbeitsamt hat sich dieses nun nach einigen Jahren Ignoranz auch erfreulicher Weise herrumgesprochen. Nun ergibt sich aber momentan ein Problm für uns daraus: Meine Frau ist arbeitssuchend gemeldet, erhält also keinerlei Leistungen. Nun waren wir 3 Wochen im Urlaub und finden eine Einladung zu einem Gesprächstermin, welcher vor 2 Tagen stattfinden sollte. Dot steht drin, dass meine Faru zu diesem Termin erscheinen soll, zu welchem auch ein Gebärdensprachdolmetscher eingeladen ist. Sollte sie den Termin nicht wahrnehmen können, so sollte sie sich mindestens 2 Tage vorher melden, da ihr sonst die kosten des Dolmetschers in Rechnung gestellt werden. Meine Frage also: ist man Arbeitssuchend in der Pflich einen Urlaub anzumelden und sich dafür eine Genehmigung einzuholen? Mit freundlichem Gruß, Grille. |
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#2
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| Hallo mb-grille, ja es ist die Pflicht deiner Frau, den Urlaub anzumelden und die Genehmigung von der ARGE einzuholen. Arbeitslose müssen "jederzeit erreichbar sein und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Liebe Grüße Jenny |
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#3
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| Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage? Weiterhin steht in den Merkblättern wie "Wissenswertes-zum-Thema-Umzug-und-Reisen.pdf" drin: "Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt für die Dauer der Reise nur bestehen, wenn die Agentur für Arbeit vorher zugestimmt hat. Die Reise muss deshalb zuvor beantragt werden." Also schein der Gesetzgeber die Sanktionsmöglichkeiten auf das Arbeitslosengeld beschränkt zu haben. Die Frage ist, ob die Agentur für Arbeit Folgekosten für einen Gesprächstermin in Rechnung stellen darf. Was ich an Gesetzen gefunden habe: SGB1 § 66 Folgen fehlender Mitwirkung "(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 (EINGESCHOBEN: § 61 Persönliches Erscheinen) nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist." der dritte Punkt ist hier vielleicht interessant: 1. ist das Stellen eines Gebärdensprachdolmetschers eine "Sozialleistung" der ARGE 2. ist es ausreichend eine Sanktion im selben Brief anzukündigen in dem auch der Gesprächstermin steht, oder muss die ARGE Gehörlose erst über ihre Sondersanktion: "Folgekosten bei Nichtmitwirkung" weit vorher aufklären? Geändert von mb-grille (22.07.2011 um 12:01 Uhr) |
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