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#1
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| Folgende Sitaution: Herr X hat 13 Monate bei einem Unternehmen im Sicherheitsdienst gearbeitet. Im Juni wurde gekündigt, allerdings wurde die Kündigung wieder zurückgezogen. Erneute Kündigung erfolgte zum 15.08. unter Berücksichtigung aller Urlaubsansprüche. Kündigungsgrund: Insolvenz Es stehen derzeit noch 3 Monatslöhne aus. Herr X war am 31.07.beim Arbeitsamt und hat sich arbeitslos gemeldet. Das Kündigungsschreiben ging ein am 09.08. Herr X hat nun eine Bescheid bekommen über ALG 1, der seiner Meinung nach zu gering ist. Wie folgt: tägl. 52,08 abzüglich 10,94 Sozibeitrag, abzüglich 4,79 LoSt, abzüglich 0,26 Solizuschlag ergibt ein tägl. von 36,09 € und davon 60 %. Ich weiß nicht welche Grundlage die zur Berechnung, sprich welches Nettogehalt die genommen haben. Wie setzt sich das ganze nochmal zusammen und wie kann man prüfen ob die Berechnung richtig ist? Desweiteren stehen ja noch 3 Gehälter offen, das mach gut 4000,00 Netto. Kein Pappenstiel. Was kann man hier machen? Der AG füllt noch nicht mal die Bescheinigung fürs Arbeitsamt aus, da angeblich kein Geld für eine Briefmarke da wäre. Gleichzeitig verlangt er aber Firmenanzug, Stiefel etc. zurück. Wie lässt man das dem Arbeitgeber am besten zukommen. Dachte an unfrei? Aber was sit wen es nicht angenommen wird? Das Insolvenzverfahren ist noch nicht eingeleitet bzw. beantragt. Viele Fragen hoffe auf schnelle Antworten. |
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#2
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| Zitat:
http://www.arbeitsagentur.de/zentral...cheinigung.pdf Dazu ist der Arbeitgeber aber verpflichtet. Die Agentur soll dem Arbeitgeber mal ordentlich Dampf machen. Man kann jetzt nicht sagen, wie die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld berechnet hat, vor allem, weil noch Lohnzahlungen ausstehen. Zitat:
Zitat:
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Auch im Hinblick auf Insolvenzgeld. Auch frage ich mich, was denn dann eigentlich im Arbeitszeugnis steht. Der ganze Vorgang schreit eigentlich nach einem Rechtsanwalt, man sollte eigentlich mindestens in die Gewerkschaft eintreten und sich beraten lassen.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |