| | |||||||
| Registrieren | Blogs | Hilfe | Interessengemeinschaften | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
| |
| • Gewusst wie! – Kritik gegenüber dem Chef erfolgreich äußern |
| | LinkBack | Themen-Optionen | |
|
#1
| |||
| |||
| Hallo, meine Frage bezieht sich auf die Berechnung des Arbeitlosengeldes 1. Ich werde im August meine Prüfungen zum Bürokaufmann ablegen, habe dann 2 Jahre (verkürzte Ausbildung) in einer Unternehmensberatung eines Freundes diesen Beruf erlernt. Nun ist es so, dass mein Freund (Chef) mir angeboten hat mich zu übernehmen. Jedoch nur für eine gewisse Zeit. Damit wollen wir versuchen mein ALG 1 zu steigern. Das Gehalt spielt dabei eine eher untergeordnete Rolle, da wir eine Vereinbaruzng treffen werden, die es uns ermöglicht das Gehalt aufzuteilen. Hier einmal die Ausgangssituation: 2 Jahre Lehre bis 08 / 2007 --> letztes Nettogehalt 08 / 2007 420,- Euro danach Übernahme für 1 - max. 4 Monate (12/2007) --> Nettogehalt ca. 2000,- Euro Meine Frage: 1. Wie wird dann das ALG 1 berechnet, nehmen wir mal an ich arbeite nach der Lehre noch einen Monat als "Facharbeiter" für 2000 Euro netto bei ihm? 2. Die gleiche Situation mit 4 Monaten? Habe ich daraus irgendwelche Vorteile bei der ALG1 Brechnung? Erhöht sich mein Anspruch? Bleibt es bei dem einen Jahr ALG 1, oder wird eine andere Grenze des Bezuges gewählt? Hätte da nochmal eine Zusatzfrage, ich bin zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung 25 Jahre und immer noch bei meinen Eltern gemeldet (Wohne dort zwar nicht mehr hat aber andere Gründe). Ich werde vorraussichtlich nach meiner Lehre bzw. nach der befristeten Übernahme mit meiner Freundin (schulische Ausbildung) zusammenziehen (ca. 300 km entfernt). Falls der Fall eintreten sollte, dass ich nicht wegziehe und bei meinen Eltern wohnen bleibe habe ich dann trotzdem Anspruch auf eine Aufstock durch ALG2, falls das ALG1 nicht reicht. Oder müssen meine Eltern weiter für mich aufkommen. Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Geändert von NicoS (04.04.2007 um 12:27 Uhr) |
|
#3
| |||
| |||
| Bin 25 Jahre bei Beendigung der Ausbildung (geb. Juni/1982), im Moment noch 24 Jahre. Habe nach meinem Abitur meinen Zivildienst geleistet, dann 2 Jahre BWL studiert, abgebrochen und dann die Ausbildung angefangen. |
|
#4
| ||||
| ||||
| ALG-Rechner: Selbstberechnung Ich sehe das so: bis 25 stehen deine Eltern noch in der Pflicht, danach nicht mehr. Bleibst du zu Hause wohnen, bildest du zusammen mit deinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft, ziehst du zusammen mit deiner Freundin, bildet ihr zusammen eine Bedarfsgemeinschaft, später eine eheähnliche Gemeinschaft. Alle genannten Konstellationen haben die unschöne Eigenschaft, dass das Einkommen der jeweils anderen Partei in die Berechnung von ALG II einfliesst. Ich denke, man sollte jetzt erstmal darüber nachdenken, wie die Zukunft aussehen soll: Steht eine Familiengründung an? Wird ein Single-Dasein zunächst bevorzugt? Soll ALG II und die damit verbundenen Pflichten zunächst vermieden und die vorhandenen finanziellen Kräfte mittels Midijob (!) dazu eingesetzt werden, um die Zeitschiene für ALG I zu verlängern?
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
| |
| Themen-Optionen | |
| |
| | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Ausbildung SIG oder IT-SK | minchen1990 | Ausbildung | 2 | 05.08.2009 09:00 |
| Absolute Unterforderung in der Ausbildung - wie vorgehen? | Moonshadow | Ausbildung | 6 | 07.03.2009 17:32 |
| Umschulung wegen Krankheit | romelk | Karriere & Job | 1 | 28.12.2007 21:41 |
| Zählt Ausbildung mit bei Anwartschaft für Arbeitslosengeld od.nur Zeit bei neuem AG? | deni87991 | Kündigung | 3 | 18.09.2007 17:58 |
| Interne Bewerbung auf Übernahme nach Ausbildung | K-DAWG | Anschreiben | 1 | 20.03.2007 01:59 |