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#1
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| Zuerst einmal möchte ich mich bei euch bedanken das ihr mir erlaubt mein kleines Problem dar zustellen da ich sonst nicht weiß wohin damit. Ich bin 23 Jahre alt, wohne z.z. noch daheim bei meinen Eltern und möchte nun gern nach gut 11 Monaten ALG I im Juni zu meiner Freundin, die in gut 500Km Entfernung wohnt, ziehen. Jetzt habe ich grundsätzlich gelesen das dieses innerhalb von ALG I kein Problem darstellt, ich jedoch von jedem Sachbearbeiter (egal ob in meinem oder Ihrem Ort) eine andere Aussage bekomme, da ich mit Hinsicht auf Harz IV umziehe und bis dato keine eigene Miete aufgebracht habe. Meine eigene Sachbearbeiterin hat mir jedoch versichert dass dieses machbar ist und mir verbal eine Erlaubnis des Umziehens gegeben hat was sie mir jedoch nicht schriftlich geben bzw. möchte. Jetzt bemüht sich meine Freundin dieses auch bei sich in der AA zu ermöglichen, die selbst z.z. Harz IV bekommt. Jetzt frage ich euch, wie seht ihr die Sachlage und wo könnte man noch was daran (positiv) ändern???? |
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#2
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| Zitat:
Das kann man leider nicht anders ausdrücken.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Üblicherweise ist es so, dass deine Eltern dich bis 25 versorgen müssen, sobald Bedürftigkeit eintritt. Können Sie dich nicht versorgen, müssen sie ALG II beantragen, du wärest dann Mitglied in deren Bedarfsgemeinschaft und wärest über diese BG versorgt. Wenn du über eine Berufsausbildung verfügst, könnte man die Ansicht vertreten, dass die Arge dich nicht mehr auf elterlichen Wohnraum verweisen kann. Ob die Arge das auch so sieht, steht in den Sternen. Das eigentliche Problem wäre dabei, dass Personen unter 25 bei Fehlverhalten scharf sanktioniert werden, 1. Sanktionsstufe 100% Sanktion, kein Regelsatz Kosten der Unterkunft und Krankenversicherung bestehen weiter 2. Sanktionsstufe keine Leistungen Krankenversicherung erst nach Bewilligung von Lebensmittelgutscheinen Das bedeutet, dass U25-Personen grundsätzlich dauerhaft von Wohnungsverlust bedroht sind. Dann willst du deine Situation verschärfen, indem du dich in eine eheähnliche Situation begibst, Einstehungsgemeinschaft nach § 7 SGB II, das heisst, bei Sanktionen sind de facto zwei Personen betroffen, es wird zwar immer nur der/die Schuldige sanktioniert, aber mitleiden muss der/die andere auch, weil die Leistungen des anderen gekürzt wurden und man den ja nicht hängen lassen kann. Wenn du umziehst, brauchst du wegen der Sicherstellung der Kostenübernahme (Miete) eine Umzugserlaubnis, die bekommst du nur begründet, z.B. wegen Arbeitsaufnahme. Bitte auch den § 22 SGB II beachten: Zitat:
Verfügst du über eine Ausbildung, kannst du mit der Arge klären, ob du umziehen und eine eigene Wohnug anmieten kannst, hast du keine Ausbildung, kannst du das vergessen, dann ist auf jeden Fall Hotel Mama angesagt.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#4
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| Ich verfüge über eine Abgeschlossene Ausbildung ebenso wie meine freundin, jedoch bekomme ich z.z keine Arbeit da in keine Berufserfahrung vorweisen kann und firmen Die mich gerne nehmen würden leider in der Gegend ansässig sind in der auch meine Freundin z.z. wohnt, diese mich jedoch nicht nehmen mit der einfachen Begründung "es wäre für sie zu Zeitaufwändig" , weshalb ich gerne selbst hinzu ziehen würde um mögliche Praktika's annhemen würde um so wieder zurück in die Arbeit finden zu können. Des weiteren wurde mir selbst mitgeteilt das dieses keinerlei Probleme geben würde, da ich innerhalb des ALG I umziehen könnte wohin ich auch immer will und die Kostenübernahme jedoch sich nur nach Größe und Mietkosten richten würde ich jedoch immer einen Anspruch darauf hätte. Das heißt für mich letztlich: Ich darf umziehen, wohin ich auch möchte, jedoch die Kosten dafür abhängig von dem Wohnort und so der Größe der Wohnung ist in die ich ziehe. oder???? |
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#5
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| Wie wäre es wenn du dich vorher bewirbst für Prakikas bevor du umziehst? Wenn du dan eine zusage hast, hättest du auch ein Beweis und Grund zum vorlegen weshalb du dan auch wegziehst. Ich denke nicht das die dir dan im weg stehen würden.So könntest du vielleicht trotzdem noch Unterstützung von der ARGE bekommen. |
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#6
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| Wie ich bereits schrieb bekomme ich leider weder Arbeit noch Praktikas, da es für die Arbeitgeber anscheinend ein leichteres ist jemanden zu nehmen der bereits schon in der nähe (durchschnittlich 30 - 50km) vom Firmenort entfernt wohnt. Somit bekomme ich nicht mal eine mögliche Chance mein leben mit Arbeit zu füllen außer mit dem Stress der Arge! |
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#7
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| Zitat:
Du musst nur die Termine exakt mit der Agentur für Arbeit abstimmen, damit das ALG I lückenlos weiter geleistet wird und die dann zuständige Agentur für Arbeit weiterhin betreuen kann. Die Agentur für Arbeit zahlt aber nur das ALG I, und bei Arbeitsaufnahme evtl. noch einen kleinen Beitrag zu den Umzugskosten. Die Agentur hat nichts zu tun mit den Kosten der Unterkunft (Miete). Wenn du ALG I beziehst und von der Agentur für Arbeit betreut wirst, unterliegst du dem Rechtskreis des SGB III, läuft ALG I aus und du musst ALG II beantragen, unterliegst du dem SGB II, das ist eine ganz andere Baustelle. Hier benötigst du Umzugserlaubnisse und du darfst keine Bedürftigkeit herbeiführen, ausserdem besteht die U25-Problematik, bei der du in Gefahr läufst, dass dir die Kosten der Unterkunft verwehrt werden und du auf elterlichen Wohnraum verwiesen wirst.
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