umzug+alg ???
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  #1  
Alt 06.11.2011, 14:03
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Standard umzug+alg ???


hallo

ich brauche hilfe bei folgender frage:

ich (24j) bin mutter und lebe in bochum. mein freund zieht nächstes jahr nach stuttgart wegen eines jobs. ich möchte gerne mit ihm gehen aber sein gehalt reicht nicht für 3 personen aus. zurzeit bin ich selbst berufstätig und meine tochter (1,5j) wird in dieser zeit von meinen eltern betreut. wenn ich nun mit ihm gehe könnte ich das erste jahr, bis sie in den kindergarten geht, selbst nicht arbeiten. nun wissen wir nicht wie wir wir finanziell über die runden kommen könnten. kann ich arbeitslosengeld beantragen vor/nach dem umzug?bekomme ich die 3 monate sperre weill ich selbst meine jetztige stelle kündige?

für hilfreiche tipps wäre ich wirklich dankbar
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  #2  
Alt 07.11.2011, 09:51
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Standard AW: umzug+alg ???

Stuttgart ist eine Stadt, die im wirtschaftlichen Niedergang begriffen ist, seitdem der Stern nicht mehr so hell strahlt wie er das mal getan hat.

Das wirft die Frage auf, wie sicher der neue Arbeitsplaz deines Freundes ist.
ER unterliegt sicherlich der üblichen Probezeit von 6 Monaten, das heisst, er müsste sowieso arbeitsuchend gemeldet bleiben und niemand kann sagen, ob ihm der Arbeitsplatz erhalten bleibt.

Unabhängig von der juristischen Lage empfiehlt es sich daher, die Zelte in Bochum NICHT abzubrechen und erstmal abzuwarten, wie sich die Lage in Stuttgart entwickelt.

Wenn du nach Stutgart willst, müsstest du eine Umzugserlaubnis beantragen. Dabei entsteht die Frage, ob das Jobcenter Umzugskosten übernimmt. Meine Vermutung: wohl eher nicht. Das heisst. du und dein Lebensgefährte müssten Rücklagen für den Umzug bilden, wohl auch für die Mietkaution.

Die nächste Frage wäre, wie die Kindesversorgung in ZUkunft ausieht. In Bochum hast du Familie, wie sieht es in Stuttgart aus ?

Wenn ihr in Stuttgart buchstäblich bei Null anfang, kann ich von so einem Experiment nur abraten.

Bitte beachte den § 121 SGB III, Abatz 5. Dieser spricht von einer ZUmutbarkeit einer räumlichen Trennung, dieser Paragraph gilt zunächst vor allem für die Bezieher von ALG I, du aber beziehst ALG II, du unterliegst dem § 2 SGB II, der wesentlich höhere Anforderungen stellt. Deshalb wäe ich auch vorsichtig mit einer Eigenkündgung, diese würde ich nicht angehen ohne vorherige Rücksprache mit dem Jobcenter. Da ihr nicht verheiratet seid, gehe ich auch davon aus, dass auf euch ncht so ohne weiteres der Art. 6 GG angewendet werden kann (Schutz der Familie).

Mein Rat: erstmal abwarten, was in 6 Monaten ist, dann das Thema neu anschneiden.
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lana1203 (07.11.2011)

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