Vermittlungsvorschlag ausgeschlagen nachträglich Sperrzeit
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Vermittlungsvorschlag ausgeschlagen nachträglich Sperrzeit

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  #1  
Alt 23.04.2008, 23:34
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knutschkuller87 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Frage Vermittlungsvorschlag ausgeschlagen nachträglich Sperrzeit


Ich habe ALG1 bezogen und mich auf 1 Vermittlungsvorschlag nicht Beworben.
Nun schreibt mir das Amt das nachträglich eine Sperrzeit von 21 Tagen eintritt und ich das ´´zu Unrecht gezahlte Arbeitslosengeld`` zurück erstatten muss.
Es war das erste und einzige Angebot was ich aussgeschlagen habe.
Meine Freundin hat erzählt das man bei ALG1 bis zu 3 Vermittlungsvorschläge ausschlagen darf.
Ich finde aber leider nix darüber und weiss nicht ob das stimmt!?
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  #2  
Alt 24.04.2008, 00:14
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Zitat:
Zitat von knutschkuller87 Beitrag anzeigen
Ich habe ALG1 bezogen und mich auf 1 Vermittlungsvorschlag nicht Beworben. Warum nicht?
Nun schreibt mir das Amt das nachträglich eine Sperrzeit von 21 Tagen eintritt und ich das ´´zu Unrecht gezahlte Arbeitslosengeld`` zurück erstatten muss.
Es war das erste und einzige Angebot was ich aussgeschlagen habe.
Meine Freundin hat erzählt das man bei ALG1 bis zu 3 Vermittlungsvorschläge ausschlagen darf.
Ich finde aber leider nix darüber und weiss nicht ob das stimmt!?
Hierzu empfehle ich die Lektüre der Seite Maerchen.com - Märchensammlung ( Märchen der Gebrüder Grimm, ... !
Wolf

IANAL!
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  #3  
Alt 24.04.2008, 09:10
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Wieso musst du das Arbeitslosengeld (ALG I) zurückzahlen?

Es wird doch eine Leistungssperre nach § 144 SGB III verhängt, d.h., du erhälst während des beschriebenen Zeitraumes keine Leistungen.

Ausserdem solltest du prüfen, ob es dir nicht zugestanden hätte, den Job abzulehnen.

Die Zumutbarkeitsregeln bei ALG I sind im § 121 SGB III beschrieben.

Wenn du durch diese Massnahme "bedürftig" wirst, kannst du ALG II bei der ARGE/Jobcenter beantragen! Achtung: du unterliegst dann dem SGB II und nicht mehr dem SGB III !

Grundsätzlich gilt: auf Vermittlungsvorschläge der Agentur (ARGE/Jobcenter) musst du dich sofort (!) und nachweisbar (!) bewerben.

Allerdings hast du im Gegensatz zu ALG II (§ 10 SGB II) bei ALG I (§ 121 SGB III) einen etwas grösseren Spielraum.
__________________
Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.
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