Vermittlungsvorschlag, wie verhalten?
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Vermittlungsvorschlag, wie verhalten?

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  #1  
Alt 22.06.2010, 18:24
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Hallo Allerseits,

ich bin nun seit fast 2 Wochen arbeitslos und beziehe ALG1.

Bei meinem ersten Termin bei der Vermittlerin vor fast 3 Monaten (wo ich mich arbeitssuchend gemeldet hatte / auslaufender Vertrag) wurde ich im Formular gefragt, ob ich bei einer bestimmten Firma nicht arbeiten will bzw. ob das Arbeitsamt mein Profil einer bestimmten Firma NICHT vorlegen soll. Hier gab ich zunächst allgemein Zeitarbeitsfirmen an, da ich ein Jahr zuvor bereits im 4-Schicht-System (auch am Wochenende) für nur 800 Euro Netto (6,34 Euro pro Stunde) bei einer solchen gearbeitet hatte und demnach schlechte Erfahrungen machen konnte. Sie meinte, dass sie "allgemein" nicht akzeptieren könne, wohl aber wenn ich bei einer bestimmten einzelnen ZAF nicht arbeiten möchte. Dies könne sie berücksichtigen. Also gab ich meine ehemailge ZAF an. Dies hatte sie auch im System vermerkt mit dem Hinweis, dass ich eh keine Stelle annehmen müsse, bei der ich momentan nicht mindestens 80 % meines letzten Einkommens bekommen würde.

Nun erhalte ich jedoch ständig anrufe eben von dieser ZAF mit Angeboten im gleichen Einkommensbereich wie damals (6,34 Euro) und vor 2 Tagen auch ein Vermittlungsangebot der Agentur für Arbeit, wonach ich mich eben genau bei dieser ZAF zu bewerben hätte.

Gruss
Andi

Ich habe morgen einen Termin bei meiner Vermittlerin und will dies auch ansprechen, wollte nur vorab noch ein paar andere Meinungen hören :-)
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  #2  
Alt 22.06.2010, 21:28
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Im SGB III (zutreffend für ALG I-Empfänger) heißt es dazu:

Zitat:
§ 121 Zumutbare Beschäftigungen

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt.

In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
Es ist also so wie Deine Vermittlerin gesagt hat. Du kannst Angebote, deren Gehalt schlechter als das Genannte sind (dabei werden Aufwendungen, z.B. Fahrtgeld, berücksichtigt) ablehnen, ohne eine Sperre zu erhalten.
__________________
Liebe Grüße, Melete

Meine Beiträge entsprechen meinem besten Wissen und stellen meine persönliche Meinung dar. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann ich nicht übernehmen. Auch gebe ich keine Rechtsberatung und keinen Ersatz dafür.

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  #3  
Alt 23.06.2010, 00:34
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Zitat:
Sie meinte, dass sie "allgemein" nicht akzeptieren könne, wohl aber wenn ich bei einer bestimmten einzelnen ZAF nicht arbeiten möchte.
Ich wüsste nicht, wo eine Stelle im SGB III zu finden wäre, wo eine derartige Selektion vom Gesetzgeber unterstützt würde.

Ich rate dringend dazu, diese Aussage zu ignorieren und sofort, nachweisbar und ernsthaft auf jeden Vermittlungsvorschlag zu antworten, der den Kriterien des § 121 SGB III entspricht.


Zitat:
Nun erhalte ich jedoch [...] vor 2 Tagen auch ein Vermittlungsangebot der Agentur für Arbeit, wonach ich mich eben genau bei dieser ZAF zu bewerben hätte.
Vorsicht Falle!

Wenn dieses Vermittlungsangebot keine ablehnungswürdigen Aussagen enthält, solltest du dich sofort bewerben, dazu bist du verpflichtet.

Anlässlich eines Bewerbungsgespräches kannst du die Stelle dann ablehnen, sofern die Kriterien des § 121 SGB III erfüllt sind.

Bewirbst du dich nicht, riskierst du eine dreimonatige Leistungssperre!
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  #4  
Alt 23.06.2010, 07:12
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Hallo,

erstmal Danke für die Antworten.

Soetwas habe ich mir auch bereits gedacht. Aber wie ist es denn, wenn im Vermittlungsvorschlag keine Rechtsbelehrung über eine etwaige Sperre vorhanden ist? Da steht lediglich, ich hätte mich umgehend zu bewerben, aber nichts über Folgen...


Gruß
Andi
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  #5  
Alt 23.06.2010, 07:15
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.... dann steht deine Bewerbungsverpflichtung und Rechtsbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung ...
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  #6  
Alt 23.06.2010, 07:22
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hmm, also hab das Ding jetzt vor mir liegen.
Da steht nur, dass ich "passgenaue :-)" Vorschläge per Telefon oder Post erhalte, sofern diese vorhanden sind.

-Dann , das ich Bewerbungskosten erstattet bekomme
-Reisekosten zum Vorstellungsgespräch
-Praktikum erfordert besondere Unterlagen
-Maßnahmen zur Eingliederung
-Wieviele Bewerbungen ich senden muß bzw. wo ich Stellen suchen kann

.... und sonst gar nix!

Das besondere ist, dass ich die Vereinbarung auch gar nicht unterschreiben sollte????? Die hat gar keine Unterschrift verlangt. Weder auf meinen noch auf Ihrem Exemplar ???

Sorry, das ich etwas unsicher bin, aber bin das erste Mal Arbeitslos
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