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#1
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| Guten Tag zusammen, vorstellbar folgender Fall: Eine Frau befindet sich in 3-jähriger Elternzeit, der bisherige Arbeitgeber scheidet wegen Unzumutbarkeit nach dieser Zeit aus. Zum Ende dieser 3-jährigen Zeit wird die Frau ein weiteres Mal schwanger, so dass Sie nun noch ca. 3 Monate Anspruch auf ALGI hat (Job bekommt man mit Bauch ja nicht wirklich). Kann Ihr ALGI mit der Begründung verwehrt werden, dass Sie nicht "wirklich" dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe (Was aber ja nicht stimmt!)? Wenn ja, ist Sie auskunftspflichtig gegenüber der BfA? Vielen Dank im Vorab! |
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#2
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| Zitat:
Im umgekehrten Fall würde eine ALG I - Leistungsempfängerin ja auch sanktioniert werden, wenn sie ein zumutbares Beschäftigungsangebot ausserhalb der Schutzfristen des MuSchG - Mutterschutzgesetzes ablehnt. HEGA 04/07-10 - Berücksichtigung von Mutterschutzfristen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld - www.arbeitsagentur.de Wenn der Antrag abgelehnt wurde, müsste in dem Ablehnungsbescheid drinstehen, auf welchen Paragraphen sich die Agentur beruft. Ausserdem würde ich sofort ALG II (ARGE/Jobcenter) beantragen, sofern die Voraussetzungen für Bedürftigkeit gegeben sind.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| Im SGB III - Bereich gibt es keine Sanktionen, es gibt nur Sperrzeiten :-) |
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#4
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| Korrekt heisst es im § 144 SGB III: Zitat:
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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