Verweigerung ALGI weil Schwanger?
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Verweigerung ALGI weil Schwanger?

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  #1  
Alt 05.05.2008, 20:27
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ole_74 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard Verweigerung ALGI weil Schwanger?


Guten Tag zusammen,

vorstellbar folgender Fall: Eine Frau befindet sich in 3-jähriger Elternzeit, der bisherige Arbeitgeber scheidet wegen Unzumutbarkeit nach dieser Zeit aus. Zum Ende dieser 3-jährigen Zeit wird die Frau ein weiteres Mal schwanger, so dass Sie nun noch ca. 3 Monate Anspruch auf ALGI hat (Job bekommt man mit Bauch ja nicht wirklich). Kann Ihr ALGI mit der Begründung verwehrt werden, dass Sie nicht "wirklich" dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe (Was aber ja nicht stimmt!)? Wenn ja, ist Sie auskunftspflichtig gegenüber der BfA?

Vielen Dank im Vorab!
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  #2  
Alt 05.05.2008, 21:22
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Zitat:
Kann Ihr ALGI mit der Begründung verwehrt werden, dass Sie nicht "wirklich" dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe (Was aber ja nicht stimmt!)?
Wenn ein rechtmässiger Anspruch auf ALG I besteht, so würde ich eine Verweigerung von ALG I als unrechtmässig ansehen.

Im umgekehrten Fall würde eine ALG I - Leistungsempfängerin ja auch sanktioniert werden, wenn sie ein zumutbares Beschäftigungsangebot ausserhalb der Schutzfristen des MuSchG - Mutterschutzgesetzes ablehnt.

HEGA 04/07-10 - Berücksichtigung von Mutterschutzfristen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld - www.arbeitsagentur.de

Wenn der Antrag abgelehnt wurde, müsste in dem Ablehnungsbescheid drinstehen, auf welchen Paragraphen sich die Agentur beruft.

Ausserdem würde ich sofort ALG II (ARGE/Jobcenter) beantragen, sofern die Voraussetzungen für Bedürftigkeit gegeben sind.
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  #3  
Alt 06.05.2008, 20:39
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Zitat:
Zitat von nontestatum Beitrag anzeigen
...
Im umgekehrten Fall würde eine ALG I - Leistungsempfängerin ja auch sanktioniert werden, wenn sie ein zumutbares Beschäftigungsangebot ausserhalb der Schutzfristen des ...
Im SGB III - Bereich gibt es keine Sanktionen, es gibt nur Sperrzeiten :-)
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  #4  
Alt 07.05.2008, 09:00
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Zitat:
Zitat von Tobs Beitrag anzeigen
Im SGB III - Bereich gibt es keine Sanktionen, es gibt nur Sperrzeiten :-)


Korrekt heisst es im § 144 SGB III:

Zitat:
1) 1Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ---->>>>ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Im Gegensatz zum SGB III (Agentur für Arbeit) wird im SGB II (ARGE/Jobcenter) die Leistung abgesenkt: § 31 SGB II.

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