Während der Sperrfrist Initiative nachweisen?
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Während der Sperrfrist Initiative nachweisen?

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Alt 06.01.2010, 23:10
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Standard Während der Sperrfrist Initiative nachweisen?


Mein Arbeitgeber und ich sehen keine Basis für die weitere Zusammenarbeit. Ich bin seit 5 Jahren angestellt. Ich weiss noch nicht, ob er mich betriebsbedingt kündigt oder ich schon früher selbst kündige; bei Eigenkündigung bekomme ich ja die Sperre des ALG. Die Sperrfrist kann ich finanziell verkraften, hab genug Ersparnisse. Muss man sich während der Sperrfrist dem Arbeitsamt gegenüber genau so verhalten als wäre keine Sperrfrist gewesen? Sprich viele Bewerbungen verschicken, jedes Vermittlungsangebot wahrnehmen, oder geht es ernsthaft erst los, wenn das ALG-1 tatsächlich bezahlt wird?
Was ist mit Krankenversicherung und sonstigen Sozialabgaben während der Sperrzeit, muss man sie selbst zahlen?
Und bezüglich der Zumutbarkeit - wie ich aus einem anderen Thread hier entnommen habe, soll der Lohn der von AA vorgeschlagenen Stelle mindestens 80% meines jetzigen Lohns sein, wenn es die ersten 3 Monate der Arbeitslosigkeit sind. Verstehe ich es richtig, dass es nach 3 Monaten Sperrfrist nicht mehr gilt, und man kann mich zu jedem ansonsten zumutbaren Job schicken? Mein Bruttolohn beträgt jetzt 4000 Euro monatlich, daher möchte ich schon weiter in Rahmen meines erlernten Berufs (Informatik) bleiben.
Und die letzte Frage - ich entwickle in meiner Freizeit privat noch ein Projekt und brauche ca. 2 Monate, das zu beenden. Was ist, wenn ich nach Ende des Arbeitsverhältnisses einfach 2 Monate Auszeit dafür nehme und aus Ersparnissen lebe, bleibt danach der Anspruch auf ALG-I in völler Höhe? Selbständig kann ich mich nicht melden, weil es unklar ist, was aus dem Projekt wird.
P.S. - und noch eine allerletzte Frage - ich wohne nicht dort, wo sich der Sitz meines Arbeitgebers ist. Ich bin seit Jahren in die andere Stadt vermittelt und habe hier den einzigen Wohnsitz. Bei welchem Arbeitsamt muss ich mich melden? Ich will auf jeden Fall hier bleiben, wo ich jetzt wohne.
Vielen Dank!
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  #2  
Alt 06.01.2010, 23:35
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Zitat:
Zitat von Alchemist Beitrag anzeigen
Mein Arbeitgeber und ich sehen keine Basis für die weitere Zusammenarbeit.

Ich bin seit 5 Jahren angestellt. Ich weiss noch nicht, ob er mich betriebsbedingt kündigt oder ich schon früher selbst kündige;

Aus der Sicht der sozialen Versorgung würde ich nicht selber kündigen. Eine Eigenkündigung verursacht nur einen unnötigen Aufbrauch des Arbeitslosengeldes mittels der damit verbundenen Leistungssperre von drei Monaten.

bei Eigenkündigung bekomme ich ja die Sperre des ALG. Die Sperrfrist kann ich finanziell verkraften, hab genug Ersparnisse. Muss man sich während der Sperrfrist dem Arbeitsamt gegenüber genau so verhalten als wäre keine Sperrfrist gewesen? Sprich viele Bewerbungen verschicken, jedes Vermittlungsangebot wahrnehmen, oder geht es ernsthaft erst los, wenn das ALG-1 tatsächlich bezahlt wird?

Nein, die Pflicht zur Mitwirkung besteht sofort, denn du bist während der Leistungssperre über die Agentur für Arbeit krankenversichert.


Was ist mit Krankenversicherung und sonstigen Sozialabgaben während der Sperrzeit, muss man sie selbst zahlen?
Nein.

Und bezüglich der Zumutbarkeit - wie ich aus einem anderen Thread hier entnommen habe, soll der Lohn der von AA vorgeschlagenen Stelle mindestens 80% meines jetzigen Lohns sein, wenn es die ersten 3 Monate der Arbeitslosigkeit sind. Verstehe ich es richtig, dass es nach 3 Monaten Sperrfrist nicht mehr gilt, und man kann mich zu jedem ansonsten zumutbaren Job schicken? Mein Bruttolohn beträgt jetzt 4000 Euro monatlich, daher möchte ich schon weiter in Rahmen meines erlernten Berufs (Informatik) bleiben.

Die Zumutbarkeit von Arbeit richtet sich nach dem § 121 SGB III. Du hast also einen gewissen Vorteil hinsichtlich der Möglichkeit von Arbeitsablehnungen. Trotzdem würde ich mir das überlegen. Nach einer Sanktion verbleiben dir von 12 Monaten Arbeitslosengeld abzüglich drei Monaten Leistungssperre nur noch 9 Leistungsmonate. dann wäre erstmal Sense, du könntest theoretisch auf ALG II ausweichen, das wird aber nur an bedürftige im Sinne des SGB II geleistet, ich vermute, du müsstest erstmal tüchtig vermögen abschmelzen.

Und die letzte Frage - ich entwickle in meiner Freizeit privat noch ein Projekt und brauche ca. 2 Monate, das zu beenden. Was ist, wenn ich nach Ende des Arbeitsverhältnisses einfach 2 Monate Auszeit dafür nehme und aus Ersparnissen lebe, bleibt danach der Anspruch auf ALG-I in völler Höhe?

Du könntest ALG I beantragen, dieses bewilligen lassen, dann bliebe dir dieses ALG I vier Jahre lang erhalten (Verjährungsfrist), und dann könntest du dich wieder abmelden, um es später wieder zu beantragen. Die genaue Prozedur müsstest du aber mit der Agentur besprechen.

Selbständig kann ich mich nicht melden, weil es unklar ist, was aus dem Projekt wird.

P.S. - und noch eine allerletzte Frage - ich wohne nicht dort, wo sich der Sitz meines Arbeitgebers ist. Ich bin seit Jahren in die andere Stadt vermittelt und habe hier den einzigen Wohnsitz.

Zuständig ist die Agentur deines Hauptwohnsitzes.

Bei welchem Arbeitsamt muss ich mich melden? Ich will auf jeden Fall hier bleiben, wo ich jetzt wohne.
Vielen Dank!
1. Mose 41, ...
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Alt 07.01.2010, 22:16
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Vielen Dank für die erscöpfende Antwort!

Da eine Teilzeitvereinbarung in Diskussion ist, habe ich ein bisschen rescheschiert und folgendes gefunden:

Zitat:
§ 131 Bemessungszeitraum in Sonderfällen
...
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bleiben Zeiten außer Betracht, in denen
...
die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Ob ich der Teilzeit zustimmen muss, ist eine andere Frage. Aber wenn ich dem so zustimme, und wir gleichzeitig Kündigung zum 1. April und Teilzeitvereinbarung für die restlichen 3 Monate unterschreiben, werden diese 3 Monate aus dem Bemessungszeitraum nach dem oben zitierten §131 rausgenommen? Es wären weniger Stunden als 80% der normalen Arbeitszeit, aber das betonte "nicht nur vorübergehend" macht mir Sorgen. Wenn Kündigung schon unterschrieben ist, ist ja klar, dass die Teilzeitarbeit vorübergehend ist. Im erweiterten Sinne ist sowieso alles was uns geschieht - "vorübergehend"...
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