Wer unterstützt mich bei der Abschaffung des §143 SGBIII?
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Wer unterstützt mich bei der Abschaffung des §143 SGBIII?

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  #1  
Alt 29.08.2010, 15:31
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Standard Wer unterstützt mich bei der Abschaffung des §143 SGBIII?


Hallo,
wer unterstützt mich bei der Abschaffung des Paragraphen 143 SGBIII, wonach vom Arbeitgeber geleistete Zahlungen ans Ende des beendeten Arbeitsverhältnisses angehängt werden, damit man weniger ALG I bekommt. Beispiel: Neues Arbeitsverhältnis zum 1.3., halbes Jahr Probezeit, kein Urlaub genommen bis 31.8., Arbeitsverhältnis endet am 31.8., Arbeitgeber zahlt etwas, weil Urlaub nicht genommen wurde, dieses Geld wird von der BA an das Arbeitsverhältnis angehängt, d. h. man bekommt ca. 14 Tage kein ALG I.
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  #2  
Alt 29.08.2010, 17:44
Benutzerbild von wellen
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Standard AW: Wer unterstützt mich bei der Abschaffung des §143 SGBIII?

Da schafft keiner was ab - deswegen musst du auch nicht um Unterstützung bitten.

Es ist so wie es ist:

Sozialgesetzbuch Drittes Buch
Arbeitsförderung


In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
§ 143
Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung


(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.
(2) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.
(3) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.


Die Dauer des Erhalts des ALG 1 wird davon ja nicht berührt.
Die Berechnung der Höhe des ALG 1 auch nicht.


Gruss


wellen
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