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#1
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| hallo,bin seid dem 11.06.2009 arbeitslos.da ich mich 2tage zu spät arbeitslos gemeldet habe bekam ich eine woche speerfrist.also wäre mein anspruch auf arbeitslosengeld 1 ab dem 18.06.2009 !nun sagte der gute mann von der leistungsabteilung:da sie vom 16.06.2009 bis zum 29.06.2009 krankgeschrieben waren würde die krankenkasse in der genannten zeit zahlen,nicht das Arbeitsamt"!das kann ich nicht glauben.ich war bei meiner krankenkasse,die meinten das wäre völliger quatsch!wer hat denn nun recht?kann mir jemand helfen?vielen dank |
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#2
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| Zitat:
Krankheit, Urlaub und Pflege - www.arbeitsagentur.de Da nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses eine vierwöchige Nachversicherungsfrist wirkt, könnte es sein, dass die Agentur wirklich nicht leistet und du daher durch's Rost gefallen bist. Dann bliebe nur die Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse oder eine Leistung über ARGE /Jobcenter bzw. Sozialamt, dies dann aber erst ab Datum Antragstellung. Solltest du Probleme mit der Mietzahlung haben, so stelle sofort einen Antrag auf ALG II/ § 22 SGB II. Ich mache mal den User WOKO auf diesen Thread aufmerksam, vielleicht weiss er etwas genaueres ...
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#3
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| ich habe mich am 13.03.2009 arbeitslos gemeldet,da ich einen befristeten arbeitsvertrag hatte musste ich mich ja 3monate vorher arbeitslos melden.zu dem teitpunkt der arbeitslosenmeldung war ich ja nicht krankgeschrieben.verstehen tue ich das alles nicht! |
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#4
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| Hallo, das scheint hier ein Teufelskreis zu sein. Alg-Sperrzeit - daher kein Alg während Sperrzeit Eintritt der AU Ablauf der Sperrzeit kein Alg, da AU Keine KV, da kein Alg Kein Krankengeld, da Sperrzeit Es bleibt allenfalls ein nachgehender Anspruch n. § 19 Abs. 2 SGB V für die Zeit nach der Sperrfrist. Somit besteht ab 18.6. ein KG-Anspruch gegen die KK. Aber: der KG-Anspruch besteht nicht, wenn gleichzeitig ein Familienhilfeanspruch besteht. Weshalb die KK hier nicht zahlt, kann nur vermutet werden. Sie ist wahrscheinlich der Ansicht, dass mit der Arbeitslosmeldung der Alg-Anspruch dem Grunde nach entstanden ist und die Voraussetzung Vermittlungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt vorlag. Hieran ändert auch nichts, dass eine Sperrzeit festgesetzt wurde. Für den späteren Alg-Bezug sind dann die Bedingungen zum Zeitpunkt der Meldung maßgebend. Also muss die BA das Alg nach der Sperrzeit und während der weiteren AU weiterzahlen. Hier ist es am besten, sowohl von der KK als auch der BA einen schriftlichen Bescheid zu verlangen und Widersprüche einzulegen. Einer wird dann in Vorleistung treten müssen. Gruß Woko |
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