Werden Anschaffungen beim Zuverdienst berücksichtigt?
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Werden Anschaffungen beim Zuverdienst berücksichtigt?

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  #1  
Alt 01.02.2008, 11:16
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Standard Werden Anschaffungen beim Zuverdienst berücksichtigt?


Hallo
ich bekomme seit 1.1.08 ALG I.
Habe nun einen einmaligen Job angeboten bekommen.
Fotografien (also freiberufliche Tätigkeit) - ein Tag Arbeit - eine Rechnung - 600,- Euro.
Um das durchziehen zu können muss ich mir nun aber eine Blitzanlage und Fotohintergrund zulegen,
die ich für meine, allerdings erst im April oder Mai, geplante Selbstständigkeit
sowieso benötige.
Meine frage ist nun:
Wenn ich diese einmaligen 600,- Euro bekomme und 500,- investieren muss,
(also nur 100 euro nettoverdienst) wird das als Aufwendung angerechnet?
Oder darf ich von den 600,- trotzdem nur die erlaubten 165,- behalten?
Über eine schnelle Antwort wäre ich dankbar - es drängt...
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  #2  
Alt 01.02.2008, 21:19
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Du müsstest Dich für den einen Tag in Arbeit melden und dann wieder Arbeitslos, um alles behalten zu dürfen. Aber da wird die Arbeitsagentur nicht mitmachen, da sie sagen könnten, dass an einem Tag keine 15 Stunden gearbeitet werden und man das so als Nebenjob rechnen könnte (wo nur 165€ frei sind). Wenn man eine Tätigkeit aufnimmt, dann kan man einen Antrag auf Kostenübernahme für Berufsmittel stellen. Dies zählt aber nicht bei einem Nebenjob oder bei einem Eintagsjob.
__________________
Wer nichts macht, dem unterlaufen auch keine Fehler!!!
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  #3  
Alt 04.02.2008, 16:56
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Standard Es Geht Doch !

Zitat:
Zitat von Tine9933 Beitrag anzeigen
Du müsstest Dich für den einen Tag in Arbeit melden und dann wieder Arbeitslos, um alles behalten zu dürfen.
Jippiyayay
... und genau DAS hat die freundliche Frau von der Arbeitsagentur heute selbst vorgeschlagen!!!!
Ich hab einen Zettel ausgefüllt und der drops war gelutscht!
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  #4  
Alt 04.02.2008, 17:19
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STOP !!

Du würdest dich nicht aus einem Arbeitsverhältnis wieder arbeitslos melden, sondern aus einer selbständigen Tätigkeit.

Dir würde kein ALG I zustehen, du müsstest auf ALG II ausweichen, also auf eine Leistung für Bedürftige mit Anrechnung des Vermögens.

Ich bin mir nicht sicher, ob diese meine Ansicht so richtig ist, aber bitte prüfe dies !!


Nachtrag:

§ 117 SGB III

Zitat:
(1) >>>Arbeitnehmer<<< haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
1.bei Arbeitslosigkeit oder
2.bei beruflicher Weiterbildung
__________________
Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.

Geändert von nontestatum (04.02.2008 um 17:28 Uhr)
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  #5  
Alt 02.12.2009, 16:45
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Zitat:
Zitat von nontestatum Beitrag anzeigen
STOP !!

Du würdest dich nicht aus einem Arbeitsverhältnis wieder arbeitslos melden, sondern aus einer selbständigen Tätigkeit.

Dir würde kein ALG I zustehen, du müsstest auf ALG II ausweichen, also auf eine Leistung für Bedürftige mit Anrechnung des Vermögens.

Ich bin mir nicht sicher, ob diese meine Ansicht so richtig ist, aber bitte prüfe dies !!


Nachtrag:

§ 117 SGB III
War zumindest beim AfA Itzehoe kein Problem...
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