wg. Urlaubsanspruch ruht Anspruch auf ALG 1
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  #1  
Alt 03.06.2009, 13:01
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Maria Magdalena befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Standard wg. Urlaubsanspruch ruht Anspruch auf ALG 1


Hallo

ich bin seit 13. Mai arbeitslos. Hatte einen Aufhebungsvertrag mit der Fa. gemacht da die zweigstelle in der ich war zu gemacht hatte und ich auch aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung meine Tätigkeit nicht weiter ausüben konnte.

Grund für meine Aufhebung war, das eine normale Kündigung mir zulange gedauert hätte. So wäre ich noch bis Ablauf der Kü.frist in der Firma gewesen und hätte nicht schon am 15. Mai eine Nebentätigkeit auf 400 Euro Basis antreten können.

Also habe ich mir meinen Urlaub auszahlen lassen. Sonst hätte ich noch bis zum 16. Juni Urlaub haben können in der Firma. Aber ich wollte ja sofort ausscheiden.


Jetzt sagt das AA ich sei zwar ab 14 mai arbeitslos aber der Anspruch besteht erst ab dem 17 juni, da ich soooo lange noch Urlaubsansruch gehabt hätte.

soweit ok.

Am Telefon sagte mir eine Dame vom AA ich könne gegen meinen Bescheid Wiederspruch einlegen.

??? wie formuliere ich den denn ???

.....

hiermit lege ich wiederspruch gegen den Bescheid....

aufgrund dessen das mir die Urlaubszeit angerechnet wurde und ich daher erst ab dem 17.06.09 ALG 1 gezahlt bekomme.

.......... und weiter.....weiß ich nicht....

gibt es da Beispiele ???


Ich danke im vorraus
Maria
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  #2  
Alt 04.06.2009, 13:02
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nontestatum befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Die nächste wichtige Frage wäre, ob du als ALG I - Leistungsbezieher bis zu 14,99 Stunden in deinem Minijob arbeitest oder 15 Stunden und mehr.

Arbeitest du bis zu 14,99 Stunden pro Woche, kannst du einen Zuverdienst mit einem Freibetrag von 165€ monatlich erzielen.

Arbeitest du 15 Stunden und mehr - ohne Rücksicht auf den Verdienst - fällst du aus ALG I heraus, weil du dann nicht mehr als arbeitslos giltst.

Ausserdem bin ich der Meinung, dass dir eine dreimonatige Leistungssperre droht, weil du einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und an der Aufgabe deines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hast.

Vielleicht solltest du bei drohender Bedürftigkeit im Sinne des SGB II einen ALG II - Antrag bei deiner Arge/Jobcenter stellen.
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  #3  
Alt 04.06.2009, 15:48
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Maria Magdalena befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Hallo

ich arbeite nur 1 mal die woche ca. 6 h.

eine sperre werde ich nicht bekommen, da habe ich mich im vorfeld schlau gemacht und eine bescheinigung vom arzt das ich die arbeit nihct weiter ausführen kann.

nur wusste ich eben nicht das die urlaubszeit als ruhe zeit angerechnet wird, sonst hätte ich auf die auszahlung des urlaub verzichtet.
man lernt nie aus.......

einen antrag auf ergänzung alg 2 habe ich auch schon gestellt.
was aber nur für den monat juli sein wird, da ich ja nur ab 17 juni alg 1 bekomme, ergo reicht das nicht für den juli. ab august reicht dann mein als 1 aus.
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  #4  
Alt 04.06.2009, 19:22
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Zitat:
einen antrag auf ergänzung alg 2 habe ich auch schon gestellt.
Du kannst einen Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I stellen.

Du müsstest auch feststellen, ob du ALG II ab Datum 13. Mai beantragt hast und ob du ab diesem Datum bedürftig im Sinne des SB II bist.

Deinem Widerspruch räume ich nur geringe Erfolgsaussichten ein: § 143 SGB III

SGB 3 - Einzelnorm
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