wohnungserstausstattung bei ALG 1?
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wohnungserstausstattung bei ALG 1?

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  #1  
Alt 10.11.2009, 22:38
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mauserle1988 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Hallo zusammen...
ich bin 21 und beziehe alg 1. Habe heute leider erfahren das ich kein zuschuss zu einer wohnung bekomme... meine eltern leben getrennt und beide in einer sehr kleinen wohnung. meine mum ist dazu noch harz 4 empfängerin und mein dad is in kurzarbeit. Nun muss mein dad für die wohnung aufkommen weil ich nicht länger bei ihm auf der couch schlafen kann... Meine frage ist Bekomme ich trotz alg 1 zuschüsse zu einer wohnungserstausstattung... ich besitze nur ein sofa und ein fernseher. Wenn ja wieviel könnte des denn ungefähr sein. Ich bedanke mich jetzt schon für eure antworten
lg mauserle
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  #2  
Alt 11.11.2009, 06:16
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tyron01 befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Beim Alg1 bekommst du keine Erstausstattung der Wohnung..Das sieht das SBBIII nicht vor..

Aber trotzdem kannst du bei der Arge nach dem SGBII einen Antrag darauf stellen,den kannst du auch stellen,wenn du keine Leistungen der Arge bekommst..§23 SGBII:

§ 23 Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Leistungen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Allerdings, kann ich dir nicht sagen wie sich das Verhält,weil du ja unter 25 Jahre bist..Das kommt auf deinen Bearbeiter an..Aber Antrag stellen kostet nichts...

Wohngeld hast du beantragt??
__________________
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Geändert von tyron01 (11.11.2009 um 07:09 Uhr)
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