Zuweisung in eine Massnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
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Zuweisung in eine Massnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

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Alt 16.06.2009, 19:20
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lillot befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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hallo,
bin irgendwie total am ende.
bin nach meinen elternzeiten arbeitslos seit januar.habe vor den kindern als berufskraftfahrerin gearbeitet.bin unter der woche alleinerziehend mit zwei kleinen kindergartenkindern.
nun meine frage.soll den ganzen juli an einer massnahme teilnehmen,welche ca.30 km von mir entfernt ist(wohne sehr ländlich).meist hat mein mann das auto.also mehr als schlechte busverbindung,da ja auch schon ferien sind und viele busse gar nicht fahren.kinder kann ich da auch mal 9 stunden in kita geben,aber wie abholen,geschweige denn früh bringen,weil bus schon 5.45 los fährt,da aber kita zu ist.
meine mutter kann sie auch nicht dauernd holen,weil mein vater dauerbetreung braucht.
kann ich da irgendwas machen,dass ich da kürzere stunden am tag teilnehme,als was vorgesen?können die das mit mir so machen,weiß nicht wie ich das mit den kindern vereinbaren soll,aber die in der arbeitsagentur gleich **** getan.
danke für eure hilfe.
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  #2  
Alt 16.06.2009, 21:51
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nontestatum befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
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Die Lösung ist ganz einfach: du nimmst deine Kinder mit in die Massnahme.

Wenn die Arge sich über den § 10 SGB II hinwegsetzt und es dir überlässt, Problemlösungen für unlösbare Probleme zu finden, dann muss die Arge eben mit deinen Lösungen einverstanden sein.

Merke: auch eine kleine Flamme bringt einen dicken Beamtenhintern in Bewegung ... dazu braucht man nicht immer ein Feuer unter'm Popo ...

Zitat:
1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

1.er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2.die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,

3.die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet [Anmerkung: aber eben nicht immer ! , soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5.der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

SGB 2 - Einzelnorm


(
__________________
Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter.
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