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#1
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| Hallo, ich habe ein echtes Problem ! Darf die Arge einem die Mietkaution als Darlehen von der Regelleistung abziehen, die ja eigentlich ohnehin schon als Existenzminimum gilt ? Brauche dringend euren Rat ! Bitte helft mir ! |
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#2
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| Hi, vielleicht hilft dir das hier weiter: Hartz-IV Empfänger müssen Mietkaution nicht aus eigener Tasche zahlen ALG II : Kaution darf nicht vom Regelsatz abgezogen werden | Mieterverein Witten Sozialrecht / Hartz IV Überblick • Fachanwalt für Sozialrecht Ilona K. Jönsson Es scheint allerdings oftmals anders zu laufen. |
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#3
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| Du hast schon recht. Ich habe mich auch gründlich über dieses Thema erkundigt. Jedoch behauptet der einzige Sozialanwalt in meiner Stadt (ein sehr junger), dass die Kommune gesetzesrichtig handeln würde. Dabei findet man immer wieder im Internet andere Informationen und auch Gerichtsurteile. Kann man auch einen normalen Anwalt nehmen ? |
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#4
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| Hi, ich würd mich an deiner Stelle an ne unabhängige, kostenlose Beratungsstelle in deiner Nähe wenden oder mir alternativ nen Beratungsschein beim Amtsgericht holen und mich dann rechtlich beraten lassen (Beratungsschein kostet dich 10€, mehr musst du dann für die Rechtsberatung nicht bezahlen). Es sei denn, du hast ne Rechtschutzversicherung, dann kannst du einfach so zum Anwalt wackeln. Wie hoch sind denn die Raten, die sie dir vom Regelsatz abziehen? Nur mal interessehalber.
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#5
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| Also das Amt will mir monatlich 40 € an Kaution abziehen und das über einen Zeitraum von 10 Monaten. Zusätzlich soll ich noch Wasser und Stromkosten an die BEW zahlen. Wenn man bedenkt wie wenig ich ohnehin schon an Regelleistung bekomme, und die mir abgesehen von der Miete zusätzlich noch 103 € im Monat abziehen, dann weiß ich echt nicht, wie ich das hinbekommen soll. Auf einigen Anwaltsseiten und in Gerichtsurteilen habe ich gelesen, dass das Amt eine Kaution nicht als Darlehen von der Regelleistung abziehen darf, da dieses rechtswidrig ist, und das Amt nach Auszug die Kaution ohnehin zurückerhält. |
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#6
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| Ich würde einen Brief an die Arge schreiben, vorrechnen, von was du leben musst und darum bitten, die Kautionsraten nicht mehr bezahlen zu müssen und dabei auf die Rechtsprechung im Internet hinweisen. Das Anschreiben richtest du an: Deine Arge/Jobcenter Kundenreaktionsmanagement Strasse PLZ Deine Stadt Wenn das nicht fruchtet, kannst du immer noch eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Zwar neigen Argen manchmal dazu, sich unwissend zu stellen und Gerichtsurteile zu ignorieren, aber das Kautionsthema dürfte hinreichend bekannt sein.
__________________ Was dich nicht umbringt, macht dich nur haerter. |
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#7
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| Ich habe heute noch einmal versucht mit meiner Sachbearbeiterin darüber zu sprechen, aber die sagen halt nur, dass sie es nur auf diese Weise machen könnten, und das ich sonst halt keine Wohnung nehmen könnte. Wie kann es eigentlich sein, dass mein Anwalt glaubt, die Argen wären gesetzlich im Recht mit der Kautionssache. Ob es wohl daran liegt, dass es noch ein sehr junger Anwalt ist. Aber ich meine, der hat es doch schließlich auch studiert. Oder haben manche Anwälte wirklich keine Ahnung von so etwas, auch wenn sie vielleicht Anwälte für Sozialrecht sind ? Vielleicht sollte ich mir einfach einen anderen nehmen, oder was meint ihr !?! |
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#9
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| Wenn Du die Möglichkeit hast einen anderen Anwalt zu Rate zu ziehen, dann würde ich das tun. Mal sehen wie dieser die Sachlage beurteilt.
__________________ Liebe Grüße Ratgeberin http://arbeits-abc.de/Follow me on Twitter Deutsche Knochenmarkspenderdatei MACHT MIT - JEDER EINZELNE ZÄHLT! Eure Fragen beantworte ich gern nach meinem besten Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich nicht. Alle meine Äußerungen, Kommentare und eigenen Beiträge, sind Ausdruck meiner persönlichen Meinung. Sie sind nicht als Rechtsberatung oder Ersatz zu verstehen. |
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#10
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| Hallo Saphira!, ... es scheint wohl so zu sein dass die entsprechenden Stellen (Argen bzw. Jobcenter) zum einen in ihrer Entscheidung an Durchführungsvorgaben wie z.B. hier gebunden sind in denen es u.A. heißt: Zitat:
http://www.alg-2.info/hilfe/unterkun...z.pdf/download. Zum anderen stehen deine Chancen von der Tilgung während des ALG-II-Bezuges befreit zu werden wohl sehr gut. Hierzu ist allerdings der Rechtsweg zu beschreiten. So du nicht aus eigener Kraft in der Lage bist die erforderliche Mietkaution aufzubringen solltest du dir in diesem Fall unbedingt eine kompetente Rechtsauskunft einholen. Wolf Geändert von derWolf (10.07.2008 um 14:00 Uhr) Grund: ... dann eben so!?! |
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#11
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| Keine Verrechnung von Darlehen für Mietkaution mit ALG II Leistungen Von RA-Felsmann | Januar 8, 2009 Das Sozialgericht Freiburg hat in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - S 6 AS 2426/08 ER - entscheiden, dass eine Hartz IV-Bezieherin, die von der Sozialbehörde ein Darlehen für die Mietkaution bekommen hat, das Darlehen nicht vom monatlichen Regelsatz zurückzahlen muss. Hier weiterlesen: Rechtsanwalt in Kiel Sozialrecht Hier steht auch, wie vorzugehen ist, wenn der ALG2-Bezieher schon einer Tilgung aus der Regelleistung zugestimmt hat (Widerruf eines Verzichts auf Sozialleistungen) ___ Ergänzung: § 22 SGB II Absatz 3 Zitat:
Geändert von Erolena (10.01.2010 um 13:19 Uhr) Grund: Ergänzung aktuelle Fassung § 22 Abs. 3 |
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#12
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| LSG Hessen - Tilgung von Darlehen bei Mietkaution Das Hessische Landessozialgericht hat beschlossen, dass Darlehen für Mietkautionen von Hartz IV Empfängern nicht zu tilgen sind. Ein entsprechender Darlehensvertrag sei rechtswidrig. Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 145/07 ER - 05.09.2007 nachzulesen unter: LSG Hessen - Tilgung von Darlehen bei Mietkaution — Rechtsanwalt Felsmann Kiel |
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#13
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| Dieses Urteil ist nicht mehr nötig,mittlerweile hat die BA eine FA an die Argen rausgegeben,,,,,(Punkt1 Absatz 7) Dort ist das Thema Wohnungskaution eindeutig geregelt,,wer bei der Arge einen Darlehensvertrag Unterschreiben soll,,nach §23 SGBII,,der muss nur diese FA der Agentur ansprechen...Und am besten auch Vorlegen...
__________________ Alles was ich in diesem Forum Beitrage entspricht lediglich meiner Meinung.... ![]() ![]() Hier 0180-Finder Hier alte Schulfreunde wiederfinden... Geändert von tyron01 (10.01.2010 um 19:25 Uhr) |
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#14
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| Fachliche Hinweise zum § 23 SGB2, Randziffer (23.1c) Zitat:
Es ist ganz unverständlich, dass Jahre danach immer noch Ämter rechtswidrig verlangen, eine Mietkaution aus der Regelleistung zurückzuzahlen (bzw. einer Aufrechnung/Kürzung der Regelleistung zuzustimmen). Wer ein Darlehen für eine Kaution hat und einer Raten-Rückzahlung bzw. Aufrechnung früher zugestimmt hat, der sollte - die Zustimmung zur ratenweisen Rückzahlung umgehend widerrufen. - verlangen, dass der Abzug der Darlehenrate sofort eingestellt wird, also die Leistung für den Lebensunterhalt (Regelsatz plus Kosten der Unterkunft) ungekürzt ausgezahlt wird. Natürlich schriftlich! Und Nachweis für Eingang des Schreibens beim Amt durch Eingangsstempel auf der Kopie. (Das Kautions-Darlehen ist erst bei bei Auszug aus der Wohnung, wenn der Vermieter die Kaution zurückzahlt oder aber auch, wenn der Hilfebedürftige wieder ausreichendes Erwerbseinkommen hat und kein ALG2 mehr beziehen muss.) |
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#15
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| Hallo Saphira, die gewährte Mietkaution darf n i c h t mit den laufenden monatichen Leistungen aufgerechnet werden. Eine Aufrechnung im laufenden Leistungsbezug ist nur dann möglich, wenn es sich bei der bewilligten Leistung (hier Mietkaution) um eine ansonsten durch die Regelleistung abgedeckte Leistung handelt. D.h.: Die Leistung "Strom" ist im Regelsatz enthalten. Eine Stromnachzahlungen wäre von der ARGE zu übernehmen und könnte von dieser mit bis zu 10% der Regelleistung monatlich verrechnet werden. Die Mietkaution ist jedoch nicht in der Regelleistung enthalten und darf allein deshalb nicht mit den monatl. Leistungen aufgerechnet werden. Eine Rückzahlung erfolgt später, wenn sich die wirtschaftliche Situation bei dir gebessert haben sollte. Gruß ins Forum Manfred1 |
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